Montabaur
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Nr. 12/97
tags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus. Montabaur, den 17.03.1997
Verbandsgemeinde Montabaur 1
In Vertretung: gez. Reusch, I. Beigeordneter
Öffentliche Bekanntmachung
1 der Haushaltssatzung der Stadt Montabaur
für das Jahr 1997 vom 12.03.1997
I.
Der Stadtrat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 28.02.1997 hiermit bekanntg.emacht wird:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1997 wird im
Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf.25.970.000 DM
in der Ausgabe auf.25.970.000 DM
Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf...13.008.600 DM
in der Ausgabe auf.13.008.600 DM
festgesetzt.
§2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf.1.274.000 DM
2. der Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen auf.1.470.000 DM
(Nachrichtlich: Gesamtbetrag der Umschuldungskredite in 1997 rd. 843.000 DM)
§3
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das
Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A).250 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B).290 v.H.
2. Gewerbesteuer
nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital.330 v.H.
3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden (§ 8 Abs. 1 Hundesteuersatzung vom 09.02.1988):
für den ersten Hund..'.100,- DM
für den zweiten Hund... 130,- DM
für jeden weiteren Hund.;.160,- DM
n.
Der Stadtrat beschließt aufgrund des § 101 Abs. 2 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz das Investitionsprogramm für die Jahre 1996 bis 2000 mit folgenden Summen:
Gesamtinvestitionen.40.948.000 DM
davon entfallen auf die Haushaltsjahre
1996 . 9.433.000 DM
1997 .12.634.000 DM
1998.. 11.022.000 DM
1999 .,.3.972.000 DM
2000 .3.887.000 DM
m.
Genehmigung der Haushaltssatzung
Die nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Stadt Montabaur für das Haushaltsjahr
1997 wird hiermit erteilt:
I. Zu dem Gesamtbetrag der Kredite
in Höhe von.....1.274.000 DM
II. Zu dem Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen.1.470.000 DM
für den im Haushaltsjahr 1998 voraussichtlich Kredite aufgenommen werden müssen.
56410 Montabaur, 28.02.1997 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. 1 Az. 029/901-10
Im Auftrag: gez. Meckel
IV.
Öffentliche Auslegung
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 24.03.1997 bis 04.04.1997 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilurig, Zimmer 108, 56410 Montabaur, Kon- rad-Adenauer-Platz 8, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.
Montabaur, 12.03.1996 Stadt Montabaur (S.)
gez. Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153)).
Öffentliche Bekanntmachung
der Haushaltssatzung des Hospitalfonds der Stadt Montabaur für das Jahr 1997 vom 11.03.1997 I.
Der Stadtrat hat aufgrund des § 84 GemO, § 40 des Stiftungsgesetzes vom 22.04.1966 (GVBl. S. 95) in der Fassung des Landesgesetzes vom 17.05.1972 (GVBl. S. 179) in Verbindung mit § 98 ff. der GemO für Rheinland-Pfalz vom 14.02.1973 (GVBl. S. 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldes als Aufsichtsbehörde vom 04.03.1997 hiermit bekannt gemacht wird:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1997 wird im
Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf....15.500 DM
in der Ausgabe auf.,15.500 DM
Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf.2.065 DM
in der Ausgabe auf.!.2.065 DM
festgesetzt.
§2
Kredite werden nicht veranschlagt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Kassenkredite werden nicht beansprucht.
n.
Genehmigung der Haushaltssatzung
Gegen die Haushaltssatzung der Stiftung »Hospitalfonds der Stadt Montabaur« für das Haushaltsjahr 1997 werden keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.
56410 Montabaur, 04.03.1997 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises (S.)
Abt. 1/029/950-04 Im Aufträge gez. Maerten

