Montabaur
24
Nr. 9/97
m.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 03.03. bis 12.03.1997 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 109, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus. Gackenbach, 24.02.1997 Ortsgemeindeverwaltung Gackenbach (S.)
gez. Weidenfeller, Ortsbürgermeister
Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153).
Informationsveranstaltimg in Dies
Das Straßen- und Verkehrsamt Dies teilte vor wenigen Tagen mit, daß mit dem Ausbau der Hübingerstraße in Dies noch im Frühjahr 1997 begonnen werden soll. Die Ortsgemeinde wird als Begleitmaßnahme den Ausbau eines einseitigen Bürgersteiges und die Neuinstallation der Straßenbeleuchtung in diesem Bereich vornehmen.
Die Verbandsgemeindewerke Montabaur werden parallel neue Wasser- und Abwasserleitungen verlegen.
Über die Maßnahme selbst, den Baubeginn, die Durchführungsdauer, mögliche Verkehrsänderungen durch eine erforderliche Vollsperrung usw. soll im Rahmen einer Informationsveranstaltung
am Donnerstag, dem 6. Marz 1997, um 20.00 Uhr,
im Restaurant Tannenhof in Dies unterrichtet werden.
Ich lade alle Anlieger der Hübingerstraße und alle interessierten Mitbürgerinnen und Mitbürger hierzu ganz herzlich ein.
Ulrich Weidenfeller, Ortsbürgermeister
Horbach
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
Dienstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr
Gemeindeverwaltung: .Tel. 06439/7435
Ortsbürgermeister privat:. Tel. 06439/7404
Änderungen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekanntgegeben.
Abbau der Telefonzelle nicht zu verhindern
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
vor knapp einem Jahr erhielt ich die Nachricht von der Deutschen Telekom AG, daß die Telefonzelle in unserer Gemeinde abgebaut werden soll, weil ein wirtschaftlicher Betrieb nicht mehr zu gewährleisten sei. Die Telekom wies daraufhin, daß nahezu in jedem Haushalt ein Telefon sei und auch der Mobil- funk wird immer stärker verbreitet. Deshalb werden die öffentlichen Telekommunikationsstellen nur noch in ganz geringem Umfang in Anspruch genommen. Andererseits entstehen hohe Kosten für die Behebung von Schäden, die durch Vandalismus entstehen.
Wir, die Ortsbürgermeister der betroffenen Gemeinden und die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, haben mehrfachversucht, durch Schreiben und Gespräche die Telekom zu
)
bewegen, die Telefonzelle in unserer Gemeinde zu erhalten. Zuletzt hat am 19.02.1997 ein Gespräch der Ortsbürgermeister, der Stadtteilvertreter und der Verbandsgemeindeverwaltung mit Mitarbeitern der Deütschen Telekom AG stattgefunden.
Dabei mußten wir zur Kenntnis nehmen, daß die Entscheidung zum Abbau unserer Telefonzelle unumstößlich feststeht. Der Abbau erfolgt im März oder April 1997.
Immer wieder wird in der öffentlichen Diskussion daraufhingewiesen, daß vor allem ältere Menschen, Behinderte und Personen mit geringem Einkommen auf die Telefonzellen angewiesen seien.
Die Deutsche Telekom hat auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Sozialanschluß zu beantragen. Die Voraussetzungen für einen solchen Sozialanschluß und die dafür zu zahlenden Grundgebühren ergeben sich aus dem nachfolgenden Text.
Auch wenn ich mir gewünscht hätte, daß die Telefonzelle in unserer Gemeinde erhalten bleibt, sehe ich keine Möglichkeit, den Abbau weiter zu verhindern. Sie dürfen sicher sein, daß von kommunaler Seite alles getan wurde, um die Telefonzelle zu erhalten. Vielleicht kann aber die nachfolgende Information über den Sozialanschluß denjenigen, die bisher kein Telefon im Haus haben, den Schritt erleichtern, sich ein Telefon anzuschaffen.
Sozialanschluß - wer kann den Sozialanschluß beantragen und was kostet er?
Den sog. Sozialanschluß kann man bei der Informationsstelle der Telekom im Postamt Montabaur oder - kostenlos - telefonisch unter der Nr. 01114 beantragen. Wenn Sie fragen zu dem Sozialanschluß haben, wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (02602/ 126.124) oder sprechen Sie mich in der Sprechstunde an.
Für den Sozialanschluß gelten folgende Bedingungen:
3 Standardleistung 3.1 Überlassung
Nr.
Leistung
Preis
Artikel-/
ohne
mit
Lei-
üst
USt
. stungs-
DM
DM
Nr.
1
Telefonanschlüsse, Grundpreis je An-
21,39
24,60
10110
2
Sozialanschluß
Es wird nur ein Sozialanschluß je Kunde überlassen. Der Anschluß darf nicht überwiegend gewerblich genutzt werden. Der Sozialanschluß wird auch solchen Kunden überlassen, die mit Angehörigen in Haushaltsgemeinschaft leben, die die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen.
2.1
für Kunden, die von der Rundfünkgebüh- renpflicht befreit sind, Grundpreis je An-
7,82
9,00
10115
Die Kunden müssen nach den landesrechtlich festgelegten Voraussetzungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder geringem Einkommen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sein oder den Nachweis erbringen, daß sie diese Voraussetzungen erfüllen. Weiterhin wird der Sozialanschluß auch solchen Kunden überlassen, die anstelle der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht den Nachweis erbringen, daß sie alleine wohnen und einen eigenen Haushalt bewirtschaften und
Empfänger sowohl von Wohngeld als
auch von Altersruhegeld oder einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit oder von Versorgungsbezügen oder einer sonstigen Altersrente sind oder
- Empfänger von Wohngeld als auch von
Witwen- bzw. Witwerrente oder von Witwen- bzw. Witwerversorgungsbezügen sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben.
- ■ iU-i ri ■ • .
*

