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Montabaur

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Nr. 9/97

m.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 03.03. bis 12.03.1997 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 109, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus. Gackenbach, 24.02.1997 Ortsgemeindeverwaltung Gackenbach (S.)

gez. Weidenfeller, Ortsbürgermeister

Hinweis

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verlet­zung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhal­tes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fas­sung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153).

Informationsveranstaltimg in Dies

Das Straßen- und Verkehrsamt Dies teilte vor wenigen Tagen mit, daß mit dem Ausbau der Hübingerstraße in Dies noch im Frühjahr 1997 begonnen werden soll. Die Ortsgemeinde wird als Begleitmaßnahme den Ausbau eines einseitigen Bürger­steiges und die Neuinstallation der Straßenbeleuchtung in diesem Bereich vornehmen.

Die Verbandsgemeindewerke Montabaur werden parallel neue Wasser- und Abwasserleitungen verlegen.

Über die Maßnahme selbst, den Baubeginn, die Durchfüh­rungsdauer, mögliche Verkehrsänderungen durch eine erfor­derliche Vollsperrung usw. soll im Rahmen einer Informati­onsveranstaltung

am Donnerstag, dem 6. Marz 1997, um 20.00 Uhr,

im Restaurant Tannenhof in Dies unterrichtet werden.

Ich lade alle Anlieger der Hübingerstraße und alle interessier­ten Mitbürgerinnen und Mitbürger hierzu ganz herzlich ein.

Ulrich Weidenfeller, Ortsbürgermeister

Horbach

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

Dienstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr

Gemeindeverwaltung: .Tel. 06439/7435

Ortsbürgermeister privat:. Tel. 06439/7404

Änderungen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekanntgegeben.

Abbau der Telefonzelle nicht zu verhindern

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

vor knapp einem Jahr erhielt ich die Nachricht von der Deut­schen Telekom AG, daß die Telefonzelle in unserer Gemeinde abgebaut werden soll, weil ein wirtschaftlicher Betrieb nicht mehr zu gewährleisten sei. Die Telekom wies daraufhin, daß nahezu in jedem Haushalt ein Telefon sei und auch der Mobil- funk wird immer stärker verbreitet. Deshalb werden die öf­fentlichen Telekommunikationsstellen nur noch in ganz gerin­gem Umfang in Anspruch genommen. Andererseits entstehen hohe Kosten für die Behebung von Schäden, die durch Vanda­lismus entstehen.

Wir, die Ortsbürgermeister der betroffenen Gemeinden und die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, haben mehr­fachversucht, durch Schreiben und Gespräche die Telekom zu

)

bewegen, die Telefonzelle in unserer Gemeinde zu erhalten. Zuletzt hat am 19.02.1997 ein Gespräch der Ortsbürgermei­ster, der Stadtteilvertreter und der Verbandsgemeindeverwal­tung mit Mitarbeitern der Deütschen Telekom AG stattgefun­den.

Dabei mußten wir zur Kenntnis nehmen, daß die Entschei­dung zum Abbau unserer Telefonzelle unumstößlich feststeht. Der Abbau erfolgt im März oder April 1997.

Immer wieder wird in der öffentlichen Diskussion daraufhin­gewiesen, daß vor allem ältere Menschen, Behinderte und Personen mit geringem Einkommen auf die Telefonzellen an­gewiesen seien.

Die Deutsche Telekom hat auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Sozialanschluß zu beantragen. Die Voraussetzungen für einen solchen Sozialanschluß und die dafür zu zahlenden Grundgebühren ergeben sich aus dem nachfolgenden Text.

Auch wenn ich mir gewünscht hätte, daß die Telefonzelle in unserer Gemeinde erhalten bleibt, sehe ich keine Möglichkeit, den Abbau weiter zu verhindern. Sie dürfen sicher sein, daß von kommunaler Seite alles getan wurde, um die Telefonzelle zu erhalten. Vielleicht kann aber die nachfolgende Information über den Sozialanschluß denjenigen, die bisher kein Telefon im Haus haben, den Schritt erleichtern, sich ein Telefon anzu­schaffen.

Sozialanschluß - wer kann den Sozialanschluß beantragen und was kostet er?

Den sog. Sozialanschluß kann man bei der Informationsstelle der Telekom im Postamt Montabaur oder - kostenlos - telefo­nisch unter der Nr. 01114 beantragen. Wenn Sie fragen zu dem Sozialanschluß haben, wenden Sie sich bitte an das Bürgerbü­ro der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (02602/ 126.124) oder sprechen Sie mich in der Sprechstunde an.

Für den Sozialanschluß gelten folgende Bedingungen:

3 Standardleistung 3.1 Überlassung

Nr.

Leistung

Preis

Artikel-/

ohne

mit

Lei-

üst

USt

. stungs-

DM

DM

Nr.

1

Telefonanschlüsse, Grundpreis je An-

21,39

24,60

10110

2

Sozialanschluß

Es wird nur ein Sozialanschluß je Kunde überlassen. Der Anschluß darf nicht überwiegend gewerblich genutzt werden. Der Sozialanschluß wird auch solchen Kunden überlassen, die mit Angehörigen in Haushaltsgemeinschaft leben, die die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen.

2.1

für Kunden, die von der Rundfünkgebüh- renpflicht befreit sind, Grundpreis je An-

7,82

9,00

10115

Die Kunden müssen nach den lan­desrechtlich festgelegten Voraussetzun­gen wegen verminderter Erwerbsfähig­keit oder geringem Einkommen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sein oder den Nachweis erbringen, daß sie diese Voraussetzungen erfüllen. Weiterhin wird der Sozialanschluß auch solchen Kunden überlassen, die anstelle der Befreiung von der Rundfunkgebüh­renpflicht den Nachweis erbringen, daß sie alleine wohnen und einen eigenen Haushalt bewirtschaften und

Empfänger sowohl von Wohngeld als

auch von Altersruhegeld oder einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbs­unfähigkeit oder von Versorgungsbe­zügen oder einer sonstigen Altersrente sind oder

- Empfänger von Wohngeld als auch von

Witwen- bzw. Witwerrente oder von Witwen- bzw. Witwerversorgungsbe­zügen sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben.

- iU-i ri .

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