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Montabaur

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Nr. 8/97

Öffentl. Bekanntmachungen

Bekanntmachung

Planfeststellung für den Bau der Ortsumgehung Neuhäusel im Zuge der B 49 auf einer Länge von 3,830 km in den Gemeinden und Gemarkungen Neuhäusel,

Simmem, Kadenbach, Montabaur, Eitelbom und Hillscheid

Das Straßenprojektamt Vallendar hat für das o. g. Bauvorha­ben das Planfeststellungsverfahren beantragt. Der Plan (Zeichnung und Erläuterung) zum Verfahren liegt in der Zeit vom 17.03.1997 bis 16.04.1997 (einschl.) bei der Verbands­gemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 213, Konrad-Adenau- er-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (S.) (montags, dienstags und mittwochs, von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags, von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr, und freitags, von 08.00 bis 12.30 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Es ist beabsichtigt, ein Grunderwerbsverzeichnis mit auszule­gen, das neben der katasteramtlichen Bezeichnung der bean­spruchten Grundstücke auch die Namen und Anschriften der betroffenen Grundstückseigentümer enthält. Von einer Veröf­fentlichung der Namen und Anschriften deijenigen Grund­stückseigentümer wird abgesehen, die der Veröffentlichung ihrer Daten spätestens eine Woche vor Beginn der geplanten Planauslegung bei der Bezirksregierung Koblenz, Verkehrsre­ferat, Stresemannstraße 3-5,56068 Koblenz, schriftlich wider­sprechen.

1. Jeder dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt wer­den, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 30.04.1997, bei der Be­zirksregierung Koblenz, Postfach 269,56002 Koblenz (Stre­semannstraße 3-5, 5.6068 Koblenz) oder bei der Verbands­gemeindeverwaltung Montabaur, Zimmer 213 (Bauamt), Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, Einwendun­gen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erhe­ben.

Die Einwendung muß den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlos­sen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 Bundesfemstraßengesetz).

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfäl­tigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichför­mige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift verse­henen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu be­zeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unhe- ' rücksichtigt bleiben.

2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen können in einem Ter­min erörtert werden, der ggf. noch ortsüblich bekanntge­macht wird. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrich­tigt.

Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt wer­den.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich.

Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungster­min kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Das Anhörverfahren ist mit Abschluß des Erörterungster­mines beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

3. Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellüng dem Grunde nach zu entscheiden ist, wer­den nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

5. Über die Einwendungen wird nach Abschluß des Anhörver­fahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden.

Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbe­schluß) an die Einwender kann durch öffentliche Bekannt­

machung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

6. Die Nummern 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorha­bens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträg­lichkeitsprüfung entsprechend.

7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbau­beschränkungen nach § 9 Bundesfernstraßengesetz und die Veränderungssperre nach § 9 a Bundesfernstraßenge­setz in Kraft.

Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Sraßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betrof­fenen Flächen zu (§ 9 a Abs. 6 Bundesfemstraßengesetz).

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Öffentliche Mahnung - statt Einzehnahnung -

an alle säumigen Steuerpflichtigen im Bezirk der Verbandsgemeinde Montabaur

Am 15. Februar 1997 sind

Gewerbe-, Grund-, Hunde-, Vergnügungssteuern, Mieten, Pachten und Erschließungsbeiträge

gemäß der Steuer- und Abgabenbescheide, soweit sie nicht über diesen Zeitpunkt hinaus gestundet wurden, fällig gewor­den.

Es wird hiermit an die Zahlung dieser rückständigen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die durch die Verbands­gemeindekasse Montabaur einzuziehen sind, mit Zahlungs­frist von einer Woche erinnert. Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden die Rückstände gegebenenfalls mit den fünf Tage nach Fälligkeit verwirkten Säumniszuschlägen (i % pro Monat der auf volle 100,- DM abgerundeten Steuerschuld im Verwal­tungszwangsverfahren oder durch Postnachnahme eingezo­gen.

Es wird gebeten, bei der Zahlung die Steuerkonten-Nr. bzw. das Aktenzeichen anzugeben.

Die Steuern und Abgaben können über folgende Konten der Verbandsgemeindekasse Montabaur eingezahlt werden: Postscheckamt FrankfurtMain (ELZ 500100 60) 108 000 - 603

Kreissparkasse Montabaur (BIZ 570 510 01) 500017

Nassauische Sparkasse Montabaur (BLZ 510 50015) 803000212 Volksbank Montabaur (BLZ 570 910 00) 108

Deutsche Bank Montabaur (BLZ570 700 45) 4305959

Montabaur, 17. Februar 1997

Verbandsgemeinde Montabaur - Verbandsgemeindekasse -

Sitzung des Abwasserzweckverbandes

Die 12. Sitzung des Abwasserzweckverbandes Bad Ems findet am Mittwoch, dem 26.02.1997,17.30 Uhr, im Sitzungszimmer der Kläranlage in Bad Ems statt.

Öffentlicher Teil

1. Erweiterung der Kläranlage in Bad Ems (3. Reinigungsstufe); hier: Vorstellung von Planungsvarianten durch das Inge­nieurbüro Leis-Bodora

2. Informationsfahrt 1997

3. Mitteilungen

4. Anfragen Nichtöffentlicher Teil

5. Erweiterung der Kläranlage in Bad Ems (3. Reinigungsstufe); hier: Vergabe der ingenieurtechnischen Leistungen für

Statik

6. Mitteilungen

7. Anfragen Bad Ems, 13.02.1997

Rink, Verbandsvorsteher