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Montabaur

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(5) Verstellbare Geräte (Pferde, Barren usw.) sind nach der Benutzung tief- und festzustellen sowie zu entspannen. Fahr­bare Geräte müssen von den Rollen entlastet werden.

(6) Benutzte Geräte einschließlich des Recks sind nach der Benutzung auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen.

(7) Für das Wechseln der Kleider müssen die vorhandenen Umkleideräume benutzt werden. Der Zutritt zu ihnen ist nur den am Sport beteiligten Personen gestattet. Die Zuteilung der Umkleide-, Wasch- und Duschräume erfolgen durch den Ver­antwortlichen.

(8) Nach Abschluß der Benutzung sind die Turnhalle und ihre Nebenräume in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich zu Beginn der Nutzung befunden haben.

(9) Während des Sportbetriebes ist der Genuß alkoholischer Getränke sowie das Rauchen in der Turnhalle und in den Umkleideräumen sowie das Mitbringen von Flaschen und Glä­sern untersagt. Verboten ist auch das Mitbringen von Tieren.

(10) Fundsachen sind umgehend beim Hausmeister abzuge­ben.

(11) Das Fußballspielen ist nur mit Spezial-Hallenbällen (kei­ne Lederfußbälle) gestattet.

§8

TT mf»ng und Voraussetzung der kostenfreien Benutzung

(1) Die Turnhalle steht dem Schulsport und den Sportorgani­sationen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen kosten­frei zur Verfügung, soweit sie für den Übungs- und Wettkampf­betrieb benutzt wird.

(2) Unter die Kostenfreiheit nach Abs. 1 fällt neben der gebüh­ren- und mietfreien Benutzung der Turnhalle und ihrer Ne­benräume auch das Benutzen der Duschanlagen und der Wasch- und Umkleideräume durch die beim Übungs- und Wettkampfbetrieb Beteiligten.

(3) Kostenfreie Benutzung wird jedoch nur den Schulen und Sportorganisationen gewährt, die ihren Sitz im Gebiet der Ortsgemeinde haben.

(4) Voraussetzung für das Recht auf kostenfreie Benutzung ist ferner, daß eigene Sportanlagen der Benutzer nicht vorhanden sind bzw. die Kapazität vorhandener Anlagen erschöpft ist.

(5) Die Kosten für die Beseitigung außergewöhnlicher Verun­reinigungen sind von den Benutzern zu tragen. Evtl, erforder­lich werdende Markierungen sind von ihnen auf ihre Kosten vorzunehmen.

§9

Festsetzung einer Miete

(1) In den Fällen, in denen die Benutzung aufgrund dieser Benutzungsordnung nicht kostenfrei ist, wird für die Benut­zung ein Mietzins erhoben. Dies gilt auch für Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgeld erhoben wird und für gewerbliche Veranstaltungen. Der Mietzins wird wie folgt festgesetzt:

1. Die Hallenmiete für ortsansässige Einzelpersonen oder Gruppen zur sportlichen Nutzung beträgt tagsüber bis 18.00 Uhr 20,00 DM, nach 18.00 Uhr 25,00 DM je Stunde.

2. Für Ortsvereine ist die Nutzung der Halle, sofern für den Auf- und Abbau der Bühne, dem Aufstellen von Tischen und Stühlen außer dem Hallenwart kein Gemeindeperso­nal gestellt wird, kostenfrei.

3. Wird die Schankanlage einschl. Gläser usw. anläßlich einer privaten oder kommerziellen Feier in der Halle genutzt, ist eine besondere Benutzungsgebühr von 40,00 DM zu zahlen. Für die Nutzung der Schankanlage im ZBV-Raum ist eine Gebühr von 20,00 DM pro Stunde, höchstens 100,00 DM, zu zahlen. Bei gleichzeitiger Nutzung beider Schänkanla- gen beträgt die Gebühr 30,00 DM pro Stunde, höchstens 150,00 DM. Glasbruch muß mit dem Wiederbeschaffungs­wert ersetzt werden. Der Veranstalter hat für Schanker­laubnis, Veranstaltungsgenehmigung, Gema usw. selbst zu sorgen.

4. Für Veranstaltungen von ortsfremden Parteien, Vereinen, Verbänden und Gruppen, ist unter den unter (2) genannten Bedingungen eine Miete von 700,00 DM pro Tag zu zahlen. Die Halle ist wieder in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich zu Beginn der Nutzung befunden hat.

5. Kommerzielle Veranstaltungen, die der Werbung und dem Verkauf dienen, haben eine Miete von 900,00 DM zu zah­len.

6. Die Miete für eine Kegelbahn beträgt für 60 Minuten 10,00 DM. Eine Mindestgebühr für 2 Stunden = 20,00 DM ist für alle Gruppen vorgeschrieben und auch zu zahlen, wenn die Gruppe aus eigenem Grund zur eingeteilten Zeit nicht

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erscheint. Dies gilt nicht für besondere Feiertage. Zum Kegeln sind Turnschuhe vorgeschrieben, die nur in der Halle getragen werden.

7. Die Nutzung des ZBV-Raumes ist kostenlos für vereinsin­terne Veranstaltungen der Ortsvereine (z. B. Generalver­sammlung, Weihnachtsfeier, Probe). Für andere Veran­staltungen wird ein Mietzins von 150,00 DM erhoben. Bei kommerziellen Veranstaltungen (Feten, Disco^Partys etc.) beträgt der Mietzins 500,00 DM. Auf § 10 Abs. 4 wird in diesen Fällen ausdrücklich hingewiesen. Der ZBV-Raum ist in den Zustand zu versetzen, in dem er sich zu Beginn der Nutzung befunden hat.

8. Über andere Nutzungszwecke wird von Fall zu Fall ent­schieden.

9. Für alle Veranstaltungen kann eine Kaution von 150,00 DM erhoben werden, die bei einwandfreier Übergabe der Halle rückerstattet wird. Die Kontrolle obliegt dem Haus­meister.

(2) Mit der Miete sind auch die Auslagen für Heizung, Energie, Wasser, Abwasser, Müllbeseitigung sowie die Inanspruchnah­me des Hausmeisters abgegolten. Das gilt auch für die Über­lassung der Sondereinrichtungen (z. B. Tribünenanlagen, Spielzeituhrenanlagen, Überlassung von Großspielgeräten usw.).

(3) Die Miete kann ermäßigt oder erlassen werden (z. B. für Wohltätigkeitsveranstaltungen). Bei der Berechnung der Mie­te gilt als Benutzungszeit der Zeitpunkt vom Betreten bis zum Verlassen der Sportstätte. Darin eingeschlossen sind auch die Zeiten für Aus- und Ankleiden einschl. Waschen und Duschen. Angefangene Stunden werden voll berechnet.

(4) Die Miete ist auf Anforderung der Ortsgemeinde innerhalb von 8 Tagen auf ein Konto der Verbandsgemeindekasse bei der Kreissparkässe Westerwald Nr. 500 017, der Nassauischen Sparkasse Montabaur Nr. 803 000 212 oder der Volksbank Montabaur Nr. 108 unter Angabe des Verwendungszweckes »zugunsten der Ortsgemeinde Heiligenroth, Haushaltsstelle, 5620.1400« zu überweisen.

§10

Haftung

(1) Die Ortsgemeinde Heiligenroth überläßt dem jeweiligen Benutzer die Turnhalle sowie die Geräte und Einrichtungsge­genstände zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Der Benutzer ist verpflichtet, die Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu überprüfen. Durch den verantwortlichen Leiter ist sicherzustellen, daß schadhafte Geräte oder Anlagen nicht genutzt werden. Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle (Entwendung von Klei­dungsstücken etc.) übernimmt die Ortsgemeinde Heiligenroth nicht. Die Ortsgemeinde Heiligenroth haftet nicht für das Abhandenkommen oder Schäden irgendwelcher Art an vom Benutzer eingebrachten Gegenständen. Ein Aufbewahrungs­vertrag kommt nicht zustande, auch wenn die Gegenstände dauerhaft in den Räumlichkeiten gelagert werden. Inhaltsver- sicherungen gegen Feuer-, Leitungswasser, Sturm-, Glas- und Einbruchsdiebstahlschäden (inkl. Vandalismusschäden) sind für v. g. Gegenstände nicht von der Ortsgemeinde Heiligenroth. abgeschlossen. Es wird daher empfohlen, entsprechende Ver­sicherungen abzuschließen und bei längerfristiger Aufbewah­rung regelmäßige Neuordnungen der Versicherung durchzu­führen. Bei dem Abschluß von ED/V Versicherungen sollten Gebäudebesehädigungen (diese werden regelmäßig kostenlos mit angeboten) für den Träger/Eigentümer mit abgeschlossen werden.

(2) Der Benutzer stellt die Ortsgemeinde von etwaigen Haft­pflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauf­tragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Be­nutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.

(3) Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflicht­ansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eige­nen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rück­griffsansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren Bedien­stete oder Beauftragte.

(4) Der Benutzer hat bei Vertragsabschluß nachzuweisen, daß eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durchwei­che auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.