Montabaur
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(5) Verstellbare Geräte (Pferde, Barren usw.) sind nach der Benutzung tief- und festzustellen sowie zu entspannen. Fahrbare Geräte müssen von den Rollen entlastet werden.
(6) Benutzte Geräte einschließlich des Recks sind nach der Benutzung auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen.
(7) Für das Wechseln der Kleider müssen die vorhandenen Umkleideräume benutzt werden. Der Zutritt zu ihnen ist nur den am Sport beteiligten Personen gestattet. Die Zuteilung der Umkleide-, Wasch- und Duschräume erfolgen durch den Verantwortlichen.
(8) Nach Abschluß der Benutzung sind die Turnhalle und ihre Nebenräume in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich zu Beginn der Nutzung befunden haben.
(9) Während des Sportbetriebes ist der Genuß alkoholischer Getränke sowie das Rauchen in der Turnhalle und in den Umkleideräumen sowie das Mitbringen von Flaschen und Gläsern untersagt. Verboten ist auch das Mitbringen von Tieren.
(10) Fundsachen sind umgehend beim Hausmeister abzugeben.
(11) Das Fußballspielen ist nur mit Spezial-Hallenbällen (keine Lederfußbälle) gestattet.
§8
TT mf»ng und Voraussetzung der kostenfreien Benutzung
(1) Die Turnhalle steht dem Schulsport und den Sportorganisationen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen kostenfrei zur Verfügung, soweit sie für den Übungs- und Wettkampfbetrieb benutzt wird.
(2) Unter die Kostenfreiheit nach Abs. 1 fällt neben der gebühren- und mietfreien Benutzung der Turnhalle und ihrer Nebenräume auch das Benutzen der Duschanlagen und der Wasch- und Umkleideräume durch die beim Übungs- und Wettkampfbetrieb Beteiligten.
(3) Kostenfreie Benutzung wird jedoch nur den Schulen und Sportorganisationen gewährt, die ihren Sitz im Gebiet der Ortsgemeinde haben.
(4) Voraussetzung für das Recht auf kostenfreie Benutzung ist ferner, daß eigene Sportanlagen der Benutzer nicht vorhanden sind bzw. die Kapazität vorhandener Anlagen erschöpft ist.
(5) Die Kosten für die Beseitigung außergewöhnlicher Verunreinigungen sind von den Benutzern zu tragen. Evtl, erforderlich werdende Markierungen sind von ihnen auf ihre Kosten vorzunehmen.
§9
Festsetzung einer Miete
(1) In den Fällen, in denen die Benutzung aufgrund dieser Benutzungsordnung nicht kostenfrei ist, wird für die Benutzung ein Mietzins erhoben. Dies gilt auch für Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgeld erhoben wird und für gewerbliche Veranstaltungen. Der Mietzins wird wie folgt festgesetzt:
1. Die Hallenmiete für ortsansässige Einzelpersonen oder Gruppen zur sportlichen Nutzung beträgt tagsüber bis 18.00 Uhr 20,00 DM, nach 18.00 Uhr 25,00 DM je Stunde.
2. Für Ortsvereine ist die Nutzung der Halle, sofern für den Auf- und Abbau der Bühne, dem Aufstellen von Tischen und Stühlen außer dem Hallenwart kein Gemeindepersonal gestellt wird, kostenfrei.
3. Wird die Schankanlage einschl. Gläser usw. anläßlich einer privaten oder kommerziellen Feier in der Halle genutzt, ist eine besondere Benutzungsgebühr von 40,00 DM zu zahlen. Für die Nutzung der Schankanlage im ZBV-Raum ist eine Gebühr von 20,00 DM pro Stunde, höchstens 100,00 DM, zu zahlen. Bei gleichzeitiger Nutzung beider Schänkanla- gen beträgt die Gebühr 30,00 DM pro Stunde, höchstens 150,00 DM. Glasbruch muß mit dem Wiederbeschaffungswert ersetzt werden. Der Veranstalter hat für Schankerlaubnis, Veranstaltungsgenehmigung, Gema usw. selbst zu sorgen.
4. Für Veranstaltungen von ortsfremden Parteien, Vereinen, Verbänden und Gruppen, ist unter den unter (2) genannten Bedingungen eine Miete von 700,00 DM pro Tag zu zahlen. Die Halle ist wieder in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich zu Beginn der Nutzung befunden hat.
5. Kommerzielle Veranstaltungen, die der Werbung und dem Verkauf dienen, haben eine Miete von 900,00 DM zu zahlen.
6. Die Miete für eine Kegelbahn beträgt für 60 Minuten 10,00 DM. Eine Mindestgebühr für 2 Stunden = 20,00 DM ist für alle Gruppen vorgeschrieben und auch zu zahlen, wenn die Gruppe aus eigenem Grund zur eingeteilten Zeit nicht
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erscheint. Dies gilt nicht für besondere Feiertage. Zum Kegeln sind Turnschuhe vorgeschrieben, die nur in der Halle getragen werden.
7. Die Nutzung des ZBV-Raumes ist kostenlos für vereinsinterne Veranstaltungen der Ortsvereine (z. B. Generalversammlung, Weihnachtsfeier, Probe). Für andere Veranstaltungen wird ein Mietzins von 150,00 DM erhoben. Bei kommerziellen Veranstaltungen (Feten, Disco^Partys etc.) beträgt der Mietzins 500,00 DM. Auf § 10 Abs. 4 wird in diesen Fällen ausdrücklich hingewiesen. Der ZBV-Raum ist in den Zustand zu versetzen, in dem er sich zu Beginn der Nutzung befunden hat.
8. Über andere Nutzungszwecke wird von Fall zu Fall entschieden.
9. Für alle Veranstaltungen kann eine Kaution von 150,00 DM erhoben werden, die bei einwandfreier Übergabe der Halle rückerstattet wird. Die Kontrolle obliegt dem Hausmeister.
(2) Mit der Miete sind auch die Auslagen für Heizung, Energie, Wasser, Abwasser, Müllbeseitigung sowie die Inanspruchnahme des Hausmeisters abgegolten. Das gilt auch für die Überlassung der Sondereinrichtungen (z. B. Tribünenanlagen, Spielzeituhrenanlagen, Überlassung von Großspielgeräten usw.).
(3) Die Miete kann ermäßigt oder erlassen werden (z. B. für Wohltätigkeitsveranstaltungen). Bei der Berechnung der Miete gilt als Benutzungszeit der Zeitpunkt vom Betreten bis zum Verlassen der Sportstätte. Darin eingeschlossen sind auch die Zeiten für Aus- und Ankleiden einschl. Waschen und Duschen. Angefangene Stunden werden voll berechnet.
(4) Die Miete ist auf Anforderung der Ortsgemeinde innerhalb von 8 Tagen auf ein Konto der Verbandsgemeindekasse bei der Kreissparkässe Westerwald Nr. 500 017, der Nassauischen Sparkasse Montabaur Nr. 803 000 212 oder der Volksbank Montabaur Nr. 108 unter Angabe des Verwendungszweckes »zugunsten der Ortsgemeinde Heiligenroth, Haushaltsstelle, 5620.1400« zu überweisen.
§10
Haftung
(1) Die Ortsgemeinde Heiligenroth überläßt dem jeweiligen Benutzer die Turnhalle sowie die Geräte und Einrichtungsgegenstände zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Der Benutzer ist verpflichtet, die Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu überprüfen. Durch den verantwortlichen Leiter ist sicherzustellen, daß schadhafte Geräte oder Anlagen nicht genutzt werden. Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle (Entwendung von Kleidungsstücken etc.) übernimmt die Ortsgemeinde Heiligenroth nicht. Die Ortsgemeinde Heiligenroth haftet nicht für das Abhandenkommen oder Schäden irgendwelcher Art an vom Benutzer eingebrachten Gegenständen. Ein Aufbewahrungsvertrag kommt nicht zustande, auch wenn die Gegenstände dauerhaft in den Räumlichkeiten gelagert werden. Inhaltsver- sicherungen gegen Feuer-, Leitungswasser, Sturm-, Glas- und Einbruchsdiebstahlschäden (inkl. Vandalismusschäden) sind für v. g. Gegenstände nicht von der Ortsgemeinde Heiligenroth. abgeschlossen. Es wird daher empfohlen, entsprechende Versicherungen abzuschließen und bei längerfristiger Aufbewahrung regelmäßige Neuordnungen der Versicherung durchzuführen. Bei dem Abschluß von ED/V Versicherungen sollten Gebäudebesehädigungen (diese werden regelmäßig kostenlos mit angeboten) für den Träger/Eigentümer mit abgeschlossen werden.
(2) Der Benutzer stellt die Ortsgemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.
(3) Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte.
(4) Der Benutzer hat bei Vertragsabschluß nachzuweisen, daß eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durchweiche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.

