Montabaur
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Nr. 3/97
“AHRBACHGEMEINDEN”
Seniorennachmittag der Verbandsgemeinde Montabaur
am 22. Januar 1997,14.00 bis ca. 18.00 Uhr, im Haus Mons Tabor, Montabaur
Busfahrplan für die Ahrbachgemeinden Bus-Nummer I
Boden, Schulbushaltestelle. 13.15 Uhr
Ruppach, Kirche.13.20 Uhr
Goldhausen, Bergmannskapelle..13.22 Uhr
Heiligenroth, Feuerwehrhaus.13.33 Uhr
Weitere Infos siehe unter »In Montabaur ist was los«. Kartenverkauf für den Bereich »Ahrbachgemeinden« bei folgenden Seniorenvertretem:
Toni Kilian, Ringstraße 3, 56412 Boden.Tel.: 02602/8966
Fred Weiler, Rheinstraße 24,
56412 Heiligenroth.Tel.: 02602/16474
Ursula Wirth, Steineckstraße 5,
56412 Ruppach-Goldhausen.Tel.: 02602/8710
_ Boden _
Sprechstunde der Ortsbürgermeisterin
Nach Vereinbarung.Telefon 02602/8425
__ Heiligenroth _
Sprechzeiten des Ortsbürgermeisters
Dienstags ..17.00 bis 19.30 Uhr
und .••.nach Vereinbarung
Benutzungsordnung
für die Vogelsanghalle der Ortsgemeinde Heiligenroth
§1
Allgemeines
Die Mehrzweckhalle steht in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Heiligenroth. Soweit sie nicht für eigene Zwecke der Ortsgemeinde benötigt wird, steht sie nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung und im Rahmen des Benutzerplanes für den Übungs- und Wettkampfbetrieb der Schulen und Sportorganisationen und -gruppen sowie Veranstaltungen kultureller Art zur Verfügung.
§2
Art und Umfang der Gestattung
(1) Die Gestattung der Benutzung der Turnhalle ist bei der Ortsgemeinde zu beantragen. Sie erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Ortsgemeinde, in dem der Nutzungszweck und die Nutzungszeit festgelegt sind und setzt den Abschluß eines Benutzungsvertrages voraus, in dem diese Benutzungsordnung als Vertragsbestandteil anerkannt wird. Die Benutzung der Halle für kulturelle Veranstaltungen wird in einer besonderen Benutzungsordnung geregelt.
(2) Mit der Inanspruchnahme erkennen die Benutzer die Bedingungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an.
(3) Aus wichtigen Gründen, z. B. bei dringendem Eigenbedarf oder im Falle einer kulturellen Veranstaltung, kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden; das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung der Turnhalle, insbesondere bei einem Verstoß gegen diese Benutzungsordnung.
(4) Benutzer, die wiederholt einen unsachgemäßen Gebrauch von der Turnhalle machen, werden von der Benutzung ausgeschlossen.
(5) Die Ortsgemeinde hat das Recht, die Turnhalle aus Gründen der Pflege und Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen.
(6) Maßnahmen der Ortsgemeinde nach Abs. 3 bis 5 lösen keine Entschädigungsverpflichtung aus. Sie haftet auch nicht für einen evtl. Einnahmeausfall.
§3
Hausrecht
Das Hausrecht an der Turnhalle steht der Ortsgemeinde sowie den von ihr Beauftragten zu; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.
§4
Umfang der Benutzung
(1) Die Benutzung der Turnhalle wird von der Ortsgemeinde in einem Benutzerplan geregelt (§ 5).
(2) Zur Benutzung für den Übungs- und Wettkampfbetrieb steht die Turnhalle von 08.00 bis 23.00 Uhr zur Verfügung. Die näheren Einzelheiten regelt der Benutzerplan.
(3) Eine Abtretung von bereits zugesprochenen Benutzungszeiten durch den Benutzer an Dritte ist nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde zulässig.
(4) Über die Benutzbarkeit im Einzelfall entscheidet die Ortsgemeinde.
§5
Benutzerplan
(1) Die Ortsgemeinde stellt einen Benutzerplan auf, in dem neben dem Eigenbedarf die Benutzung im Rahmen des § 1 zeitlich und dem Umfang nach festgelegt wird.
(2) Die Benutzer sind zur Einhaltung des. Benutzerplanes verpflichtet. Sie sind ferner verpflichtet, den Ausfall einer nach dem Benutzerplan vorgesehenen Veranstaltung der Ortsgemeinde oder ihren Beauftragten unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Benutzerplan wird im Hinblick auf einen etwaigen zusätzlichen Eigenbedarf und mögliche neue Anträge von Interessenten halbjährlich überprüft. Um diesem Erfordernis Rechnung tragen zu können, wird die Erlaubnis auf ein halbes Jahr befristet.
§6
Pflichten der Benutzer
(1) Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand anderer Regelungen dieser Benutzungsordnung sind, ergeben sie sich aus- den folgenden Absätzen dieser Bestimmung.
(2) Die Benutzer müssen die Turnhalle pfleglich behandeln und bei ihrer Benutzung die gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden. Auf die schonende Behandlung, insbesondere des Bodens und der Wände sowie aller Einrichtungsgegenstände, ist besonders zu achten. Die Benutzer müssen dazu beitragen, daß die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Turnhalle so gering wie möglich gehalten werden.
(3) In den Fällen, in denen der Hausmeister nicht oder nur zeitweise zur Verfügung steht, wird zur Entlastung der Ortsgemeinde mit den Benutzern die Bestellung von Vertrauensleuten vereinbart, die die Aufsicht wahrnehmen. Benutzen mehrere Turn- und Sportvereine die Sportstätten, einigen diese sich zur Vermeidung organisatorischer Schwierigkeiten auf die Bestellung eines Vertrauensmannes.
(4) Beschädigungen und Verluste aufgrund der Benutzung sind sofort der Ortsgemeinde oder ihren Beauftragten zu melden.
(5) Die Benutzung der Turnhalle und ihrer Einrichtungen ist auf die Räume, Einrichtungen und Geräte zu beschränken, die zur Durchführung des Übungs- oder Wettkampfbetriebes erforderlich sind.
§7
Ordnung des Sportbetriebes
(1) Die Durchführung des Übungs- und Wettkampfbetriebes durch Schulen und Sportorganisationen oder Gruppen setzt die Bestellung eines verantwortlichen Leiters voraus. Er ist der Ortsgemeinde namentlich zu benennen.
(2) Alle Geräte und Einrichtungen der Turnhalle sowie ihrer Nebenräume dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden.
(3) Schwingende Geräte (Ringe, Taue usw.) dürfen grundsätzlich nur von einer Person benutzt werden. Ein Verknoten der Taue ist untersagt.
(4) Matten dürfen nur getragen bzw. mit dem Mattenwagen befördert werden.

