Montabaur
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Bitte geben Sie die Brennholzbestellüng in den Sprechstunden des Ortsbürgermeister bis zum 14. Januar 1997 auf.
gez. Revierförster Klein
Niederelbert
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
Montags.von 18.00 bis 20.00 Uhr
Donnerstags.von 18.00 bis 20.00 Uhr
im Rathaus, Telefon und Fax: 02602/3482
Öffentliche Bekanntmachung
Sitzung des Ortsgemeinderates Niederelbert
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Niederelbert findet am
Donnerstag, dem 16. Januar 1997, um 20.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Rathauses statt.
Tagesordnung
I. Öffentliche Sitzung
1. Bildband Niederelbert
2. Namensgebung für die Grundschule Niederelbert
3. Änderung des Bebauungsplanes »Gartenstraße«
a) Änderungsbeschluß
b) Zustimmungsbeschluß
c) Einleitung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
d) Einleitung des Beteiligungsverfahrens der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
4. Aufstellung des Bebauungsplanes »Wiesen unter dem Dorf«
a) Änderungsbeschluß
b) Zustimmungsbeschlüß
c) Einleitung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
d) Einleitung des Beteiligungsverfahrens der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
5. Bauantrag Christoph Neyer, Koblenz, auf Bebauung der Parzelle 270 in Flur 15; Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes »Im Hardtfeld«
6. Übertragung der Zuständigkeiten für die Förderung von Jugendfahrten und -freizeiten auf die Verbandsgemeinde; hier: Aufhebung der Richtlinien der Ortsgemeinde Niederelbert
7. Verschiedenes
n. Nichtöffentliche Sitzung
1. Grundstücksangelegenheiten (vorsorglich)
2. Verschiedenes
56412 Niederelbert, 06.01.1997 Bode, Ortsbürgermeister Hinweis auf Fraktionssitzungen:
Gemeinsame Fraktionssitzung zu TOP 1/3 Montag, 13,01.1997, 19.45 Uhr, im Sitzungssaal des Rathauses. Danach führen die Fraktionen ihre Beratungen getrennt weiter.
Öffentliche Bekanntmachung 1. Änderung des Bebauungsplanes »Im Hardtfeld« hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Ortsgemeinderat am 26.09.1996 als Satzung beschlossene Planänderung wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 16.12.1996 (Az. 6a/60, 610.13) erklärt, daß die Planänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Die Planunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 213, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden! Jedermann kann über den Inhalt der Planänderung Auskunft verlangen.
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Nr. 1/2/97
ng des Bebauungsplanes "Im Hardtfelc" Ortsgemeinde Niederelbert
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Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
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