Einzelbild herunterladen

Montabaur

37

Bitte geben Sie die Brennholzbestellüng in den Sprechstunden des Ortsbürgermeister bis zum 14. Januar 1997 auf.

gez. Revierförster Klein

Niederelbert

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

Montags.von 18.00 bis 20.00 Uhr

Donnerstags.von 18.00 bis 20.00 Uhr

im Rathaus, Telefon und Fax: 02602/3482

Öffentliche Bekanntmachung

Sitzung des Ortsgemeinderates Niederelbert

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Niederelbert fin­det am

Donnerstag, dem 16. Januar 1997, um 20.00 Uhr,

im Sitzungssaal des Rathauses statt.

Tagesordnung

I. Öffentliche Sitzung

1. Bildband Niederelbert

2. Namensgebung für die Grundschule Niederelbert

3. Änderung des Bebauungsplanes »Gartenstraße«

a) Änderungsbeschluß

b) Zustimmungsbeschluß

c) Einleitung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB

d) Einleitung des Beteiligungsverfahrens der Träger öf­fentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

4. Aufstellung des Bebauungsplanes »Wiesen unter dem Dorf«

a) Änderungsbeschluß

b) Zustimmungsbeschlüß

c) Einleitung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB

d) Einleitung des Beteiligungsverfahrens der Träger öf­fentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

5. Bauantrag Christoph Neyer, Koblenz, auf Bebauung der Parzelle 270 in Flur 15; Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes »Im Hardtfeld«

6. Übertragung der Zuständigkeiten für die Förderung von Jugendfahrten und -freizeiten auf die Verbandsgemeinde; hier: Aufhebung der Richtlinien der Ortsgemeinde Niede­relbert

7. Verschiedenes

n. Nichtöffentliche Sitzung

1. Grundstücksangelegenheiten (vorsorglich)

2. Verschiedenes

56412 Niederelbert, 06.01.1997 Bode, Ortsbürgermeister Hinweis auf Fraktionssitzungen:

Gemeinsame Fraktionssitzung zu TOP 1/3 Montag, 13,01.1997, 19.45 Uhr, im Sitzungssaal des Rathau­ses. Danach führen die Fraktionen ihre Beratungen getrennt weiter.

Öffentliche Bekanntmachung 1. Änderung des Bebauungsplanes »Im Hardtfeld« hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Ortsgemeinderat am 26.09.1996 als Satzung beschlos­sene Planänderung wurde der Kreisverwaltung des Wester­waldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwal­tung hat am 16.12.1996 (Az. 6a/60, 610.13) erklärt, daß die Planänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.

Die Planunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Mon­tabaur, Bauamt, Zimmer 213, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden! Jedermann kann über den Inhalt der Planänderung Auskunft verlangen.

. \

Nr. 1/2/97

ng des Bebauungsplanes "Im Hardtfelc" Ortsgemeinde Niederelbert

m Geltungsbereich TrU GT

N Straße, verkehrsberuhigt

* ©

. V, / ® i

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich ge­genüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögens­nachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des An­spruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Ent­schädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen be­antragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetre­ten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

i i

<% *