Montabaur
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Nr. 1/2/97
Öffentliche Bekanntmachung
der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Boden für das Jahr 1997 vom 17.12.1996 L
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung be- ! schlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung ! Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 12.12.1996 hiermit be- kanntgemacht wird:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1997 wird im
Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf.1.134.000,00 DM
in der Ausgabe auf.1.134.000,00 DM
Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf.444.000,00 DM
in der Ausgabe auf.444.000,00 DM
festgesetzt.
§2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf.....-
2. der Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen auf.-
§ 3
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A).220 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B).240 v. H.
2. Gewerbesteuer
nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital...300 v. H.
3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
für den ersten Hund.48,00 DM
für den zweiten Hund...72,00 DM
für jeden weiteren Hund......96,00 DM
n.
Genehmigung der Haushaltssatzung
Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Boden für das Haushaltsjahr 1997 werden keine Bedenken erhoben.
56410 Montabaur, 12.12.1996 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Abt. 1 Az. 029/901.10
Im Aufträge gez. Meckel
HI.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 13.01.1997 bis 22.01.1997 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanz ab teilung, Zimmer 109, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus. Boden, 17.12.1996 (S.)
Ortsgemeindeverwaltung Boden
gez. Eulberg, Ortsbürgermeisterin Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder FormVorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter. Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153).
_ Heiligenroth _
Sprechzeiten des Ortsbürgermeisters
Dienstags...17.00 bis 19.30 Uhr
und .nach Vereinbarung
Öffentliche Bekanntmachung
Sitzung des Ortsgemeinderates Heiligenroth
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Heiligenroth findet am
Dienstag, dem 14. Januar 1997, um 19.30 Uhr,
im Pfarrheim statt.
Tagesordnung
L Öffentliche Sitzung
1. Änderung, Zusammenfassung und Erweiterung der Bebauungspläne »Illbach - Nordumgehung K 103« und »Industriegebiet - Erweiterung«
2. Erweiterung des Umlegungsverfahrens »Illbach«
3. Stellungnahme der Ortsgemeinde zum Planfeststellungsverfahren für die ICE-Neubaustrecke Köln/Rhein-Main - Planfeststellungsabschnitt 64.1
4. Verschiedenes
5. Einwohnerfragestunde
H. Nichtöffentliche Sitzung
I. Bauangelegenheit
2. Bauangelegenheit
3. Verschiedenes
56412 Heiligenroth, 06.01.1997 Zerfas, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Die Fraktionssitzung der CDU-Fraktion findet am Montag, dem 13.01.1997, um 19.00 Uhr, im Bürgermeisteramt statt.
Öffentliche Bekanntmachung
1. Satzung
zur Änderung der Friedhoisgebührensatzung der Ortsgemeinde Heiligenroth vom 17. Dezember 1996
Der Ortsgemeinderat Heiligenroth hat in seiner Sitzung am 10.12.1996 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVB1. S. 653), sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVB1. S; 175) und des § 29 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 30.11.1987 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
§1
Die Satzung der Ortsgemeinde Heiligenroth über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen wird wie folgt geändert:
§ 2 - Höhe der Gebühren - erhält folgende Fassung:
I.: Bestattungsgebühren
1. Erdbeisetzungen
1.1. in Reihengrabstätten
1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten
5. Lebensjahr. 260,- DM
1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des
5. Lebensjahres.650,- DM
1.2. Urnen-Beisetzungen
1.2.1 in Reihengrabstätten.180,- DM
1.2.2 In Reihengrabstätten, in, denen
bereits Erdbestattete ruhen.i.30,- DM
1.3. Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten
1.3.1 Leichen oder Körperteile, für die
nach polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist, oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehende Grabstätten beigesetzt werden ...130,- DM
H. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen
I. Ausbettung von Leichen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.

