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Montabaur

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Nr. 1/2/97

Öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Boden für das Jahr 1997 vom 17.12.1996 L

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemein­deordnung für Rheinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung be- ! schlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung ! Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 12.12.1996 hiermit be- kanntgemacht wird:

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1997 wird im

Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf.1.134.000,00 DM

in der Ausgabe auf.1.134.000,00 DM

Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf.444.000,00 DM

in der Ausgabe auf.444.000,00 DM

festgesetzt.

§2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf.....-

2. der Gesamtbetrag der

Verpflichtungsermächtigungen auf.-

§ 3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe (Grundsteuer A).220 v. H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B).240 v. H.

2. Gewerbesteuer

nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital...300 v. H.

3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

für den ersten Hund.48,00 DM

für den zweiten Hund...72,00 DM

für jeden weiteren Hund......96,00 DM

n.

Genehmigung der Haushaltssatzung

Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Boden für das Haushaltsjahr 1997 werden keine Bedenken erhoben.

56410 Montabaur, 12.12.1996 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises

Abt. 1 Az. 029/901.10

Im Aufträge gez. Meckel

HI.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 13.01.1997 bis 22.01.1997 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur, Finanz ab teilung, Zimmer 109, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus. Boden, 17.12.1996 (S.)

Ortsgemeindeverwaltung Boden

gez. Eulberg, Ortsbürgermeisterin Hinweis

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verlet­zung der Verfahrens- oder FormVorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter. Bezeichnung des Sachverhal­tes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fas­sung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153).

_ Heiligenroth _

Sprechzeiten des Ortsbürgermeisters

Dienstags...17.00 bis 19.30 Uhr

und .nach Vereinbarung

Öffentliche Bekanntmachung

Sitzung des Ortsgemeinderates Heiligenroth

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Heiligenroth fin­det am

Dienstag, dem 14. Januar 1997, um 19.30 Uhr,

im Pfarrheim statt.

Tagesordnung

L Öffentliche Sitzung

1. Änderung, Zusammenfassung und Erweiterung der Be­bauungspläne »Illbach - Nordumgehung K 103« und »In­dustriegebiet - Erweiterung«

2. Erweiterung des Umlegungsverfahrens »Illbach«

3. Stellungnahme der Ortsgemeinde zum Planfeststellungs­verfahren für die ICE-Neubaustrecke Köln/Rhein-Main - Planfeststellungsabschnitt 64.1

4. Verschiedenes

5. Einwohnerfragestunde

H. Nichtöffentliche Sitzung

I. Bauangelegenheit

2. Bauangelegenheit

3. Verschiedenes

56412 Heiligenroth, 06.01.1997 Zerfas, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die Fraktionssitzung der CDU-Fraktion findet am Montag, dem 13.01.1997, um 19.00 Uhr, im Bürgermeisteramt statt.

Öffentliche Bekanntmachung

1. Satzung

zur Änderung der Friedhoisgebührensatzung der Ortsgemeinde Heiligenroth vom 17. Dezember 1996

Der Ortsgemeinderat Heiligenroth hat in seiner Sitzung am 10.12.1996 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rhein­land-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVB1. S. 653), sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVB1. S; 175) und des § 29 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 30.11.1987 folgende Sat­zung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§1

Die Satzung der Ortsgemeinde Heiligenroth über die Erhe­bung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen wird wie folgt geändert:

§ 2 - Höhe der Gebühren - erhält folgende Fassung:

I.: Bestattungsgebühren

1. Erdbeisetzungen

1.1. in Reihengrabstätten

1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten

5. Lebensjahr. 260,- DM

1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres.650,- DM

1.2. Urnen-Beisetzungen

1.2.1 in Reihengrabstätten.180,- DM

1.2.2 In Reihengrabstätten, in, denen

bereits Erdbestattete ruhen.i.30,- DM

1.3. Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten

1.3.1 Leichen oder Körperteile, für die

nach polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist, oder personenstandsrechtlich nicht beurkun­dungspflichtige Geburten, die in bereits bestehende Grabstätten beigesetzt werden ...130,- DM

H. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen

I. Ausbettung von Leichen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichti­gen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.