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Montabaur

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Nr. 51/52/96

Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§1

Die Satzung der Ortsgemeinde Boden über die Erhebung von *' Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen wird wie folgt geändert:

§ 2 - Höhe der Gebühren - erhält folgende Fassung:

I.: Bestattungsgebühren

1. Erdbeisetzungen

1.1. in Reihengrabstätten

1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten

5. Lebensjahr.200,- DM

1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres.500,- DM

1.2. in Wahlgrabstätten

1.2.1 Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres.500,- DM

1.3. Urnen-Beisetzungen

1.3.1 in Reihen- oder Wahlgrabstätten.130,- DM

1.3.2 in Reihen- oder Wahlgrabstätten,

in denen bereits Erdbestattete ruhen.. 130,- DM

1.4. Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten

1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach

polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist, oder personenstands­rechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden...130,- DM

H. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen

I. Ausbettung von Leichen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstellenden Kosten sind von dem Gebührenpflichti­gen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.

| 2. Ausbettung von Urnen

[ 2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern.120, DM

j 3. Wiederbeisetzung

Für die Wiederbeisetzung yon ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.

TTT. Nutzungsgebühren Rechte an Grabstätten

1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten

1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten

5. Lebensjahr und anmeldepflichtige Totgeburten. 45, DM

| l 1.2 für Verstorbene nach Vollendung des

5. Lebensjahres.225, DM

1.3 als Urnen-Erdgrabstätte in

Urnen-Grabfeldern.70, DM

, 1.4 als Urnen-Erdgrabstätte in bereits

1 belegten Grabstätten

I für jede Urne.25,- DM

2. Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten

i. 2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede

weitere Wahlgrabstätte.225,-DM

i 2.2 als Urnen-Erdgrabstätte

2.2.1 in Urnen-Grabfeldern.70,- DM

2.2.2 in bereits belegten Grabstätten

für jede Urne.25,- DM

3. Verlängerung des Nutzungsrechts

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Satzung über das Friedhofs- und Be­stattungswesen werden die Gebühren bzw. die anteili­gen Gebühren entsprechend des Abschnitts III erhoben.

IV. Sonstige Gebühren

1. Einsegnungshalle

1.1 Benutzung der Einsegnungshalle und Aufbewahrung von Leichen

in Aufbewahrungsräumen.80,00 DM

1.2 Aufbewahrung von Leichen ohne Benutzung der Einsegnungshalle

[ 1.2.1 bis zu drei Tagen.50,00 DM

i 1.2.2. für jeden weiteren angefangenen Tag......20,00 DM

§3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt­machung in Kraft.

56412 Boden, den 16.12.1996 Ortsgemeinde Boden (S.)

Ausgefertigt: Eulberg, Ortsbürgermeisterin

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22. De­zember 1995 (GVB1. S. 521 ff.) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde­verwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schrift­lich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verlet­zung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Boden, den 16. Dezember 1996 (S.)

Eulberg, Ortsbürgermeisterin

_ Heiligenroth _

Sprechzeiten des Ortsbürgermeisters

Dienstags.. 17.00 bis 19.30 Uhr

und .nach Vereinbarung

Bebauungsplan »Illbach - Nordumgehung«

Nach dem derzeitigen Stand des Umlegungsverfahrens »Ill­bach« ist beabsichtigt, mit dem Bau der »Nordumgehung - K 103 - Heiligenroth« im Verlauf des Herbstes 1997 zu beginnen. Von diesem Zeitpunkt an stehen die von der Trassenführung betroffenen Grundstücke für eine landwirtschaftliche Nut­zung nicht mehr zur Verfügung. Es wird jedoch gewährleistet, daß die Ernte 1997 im Regelfall ordnungsgemäß erfolgen kann.

Unter Hinweis auf die Bekanntmachung des Umlegungsbe­schlusses gemäß § 50 .Baugesetzbuch im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Montabaur vom 10. November 1995 wer­den die Eigentümer der betroffenen Grundstücke hiermit über die bevorstehenden Maßnahmen in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig aufgefordert, eventuell bestehende Pachtverhält­nisse bis spätestens 31. Dezember 1996 aufzukündigen.

gez. Reichling, Vorsitzender des Umlegungsausschusses

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Heiligenroth vom 10.12,1996

Haushaltsrechnung 1995-beschlossen und Entlastung erteilt

Bereits Ende Oktober 1996 tagte der Rechnungsprüfungsaus­schuß der Gemeinde in den Räumen der Verbandsgemeinde­verwaltung Montabaur, um sich vor Ort von der ordnungsge­mäßen Ausführung der Haushalts- und Kassengeschäfte zu überzeugen. Nach Einsichtnahme in die Haushalts- und Kas­senbelege wurde abschließend vom Rechnungsprüfungsaus­schuß festgestellt, daß die Überprüfung zu keinen Beanstan­dungen Anlaß gab. Daraufhin wurde die Haushaltsrechnung 1995 abgeschlossen und dem Rat zur Entscheidung vorgelegt. Die Zustimmung zur Jahresrechnung wurde nun in der Sit­zung am 10.12.1996 erklärt. Zugleich wurde dem Ortsbürger­meister, den Ortsbeigeordneten, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 1995 Entlastung erteilt.