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Montabaur

richtigt.

I Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen

I - können die Personen, die Einwendungen erhoben ha- f ben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Be-

I kanntmachung benachrichtigt werden,

[ - kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwen-

I düngen auch durch öffentliche Bekanntmachung er-

f setzt werden.

5. Die Einwendungen werden dem Vorhabensträger und den beteiligten Behörden, die durch die Änderungen in ihrem Aufgabenbereich berührt sind, bekanntgegeben.

Der Einwender kann verlangen, daß Name und Anschrift vor der o. g. Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nicht erforderlich sind.

6. Durch Einsichtnahme in die geänderten Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungs­termin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten kön­nen nicht erstattet werden.

IV. Einbeziehung der Öffentlichkeit nach dem UVPG:

Mit der Auslegung der geänderten Planunterlagen wird gemäß § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gleichzeitig die Öffentlichkeit insoweit zu den Umweltauswir­kungen des Vorhabens angehört. Hierzu wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Für diese Stellungnahmen gelten die Anforderungen aus obigem Abschnitt III (Einwendungen etc.) mit den Nummern 1-6 entsprechend.

V. Hinweis zu Entschädigungsansprüchen:

Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Plan­feststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Ent- schädigungsverfahren behandelt.

VI. Veränderungssperre und Vorkaufsrecht

Von Beginn der Auslegung des geänderten Planes an tritt die I Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 |r AEG).

j Montabaur, den 06.12.1996

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister der Verbandsgemeinde

I ,

i

Bekanntmachung zur Rückgabe der Lohnsteuerkarten 1995 an das Finanzamt

f- Alle für das Kalenderjahr 1995 ausgestellten Lohnsteuerkar­ten sind nach § 41 b Abs. 1 EStG und den Vereinbarungen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der ! Länder nach Ablauf des Kalenderjahres 1995 dem Finanzamt I zu übergeben; dies betrifft auch die Lohnsteuerkarten.,

I die nicht für eine Veranlagung benötigt werden, die j 1995 keine Eintragungen enthalten und in die bei gerin- ; gern Arbeitslohn kein Lohnsteuerbetrag eingetragen !i ist.

ir

f Die Lohnsteuerkarten/-belege 1995 sind ein wichtiger Faktor zur Ermittlung des Verteilerschlüssels, nach dem jede Ge­meinde den ihr zustehenden Anteil an der Lohn- und Einkom­mensteuer erhält. Jede fehlende Lohnsteuerkarte min­dert die Steuereinnahmen der betreffenden Wohnsitz­gemeinde und wirkt sich daher zum Nachteil aller Ein­wohner aus.

Darüber hinaus dienen die Eintragungen in der Lohnsteuer­karte 1995 auch der Ermittlung der den Wohnsitzländern zustehenden Zerlegungsanteilen an der Lohnsteuer. Auch hierbei gilt, daß jede nicht zurückgegebene Lohnsteuerkarte die Steuereinnahmen des Wohnsitzlandes mindert.

Außerdem wird anhand der zurückgegebenen Lohnsteuerkar- ten/-belegen erneut eine Lohnsteuerstatistik durchgeführt, de­ren Daten von besonderer finanz- und wirtschaftspolitischer Bedeutung sind: Sie geben Aufschluß über die Einkommens­verteilung und Steuerbelastung und liefern somit wichtige Hinweise für steuerpolitische Überlegungen und Entscheidun- ! gen.

Nr. 51/52/96

yDie Verwaltung informiert

Öffnungszeiten

der Verwaltung

Montag bis Freitag.08.00 bis 12.00 Uhr

Donnerstag auch.16.00 bis 18.00 Uhr

des Bürgerbüros

Montag bis Mittwoch.08.00 bis 16.00 Uhr durchgehend

Donnerstag.08.00 bis 18.00 Uhr durchgehend

Freitag.08.00 bis 12.00 Uhr

für öffentlich ausliegende Bebauungspläne (Zimmer 211 und 213)

Montag bis Mittwoch.08.00 bis 12.30 Uhr

und. : .14.00 bis 16.00 Uhr

Donnerstag.08.00 bis 12.30 Uhr

und.14.00 bis 18.00 Uhr

Freitag.08.00 bis 12.30 Uhr

Sprechzeiten der Gleichstellungsbeauftragten

Montag bis Freitag.,....08.00 bis 11.30 Uhr

oder nach Vereinbarung

Rollstuhlfahrer bitte den Eingang am Konrad-Adenauer- Platz benutzen.

Rathaus Montabaur geschlossen

Am Dienstag, dem 24.12.1996 (Heiligabend) und 31.12.1996 (Silvester) bleibt die Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur geschlossen.

Änderung von Parkgebühren

und Parkzeitregelungen in Montabaur

Der Haupt- und Finanzausschuß der Stadt Montabaur hat eine Änderung der geltenden Parkgebühren und der Parkzeit­regelung beschlossen.

Im einzelnen gelten ab 1. Januar 1997 folgende Regelungen:

1. Die Gebührenpflicht besteht in den Tiefgaragen und den bewirtschafteten Parkflächen im Stadtgebiet zu folgenden Zeiten:

Montag bis Freitag.von 07.00 bis 17.00 Uhr

Samstag.von 07.00 bis 13.00 Uhr

2. Die Parkgebühr beträgt 1,- DM/Stunde

3. Gelöste, aber nicht abgeparkte Zeiten auf Parkscheinen können auf allen Parkflächen, auf denen eine Regelung durch Parkscheinautomaten erfolgt, abgeparkt werden.

Wir bitten alle Verkehrsteilnehmer um Beachtung.

Verbandsgemeindeverwaltung - Ordnungsamt -

Schließung der Schulturnhallen der Verbandsgemeinde Montabaur

In der Zeit von Montag, 23; 12.1996, bis einschließlich Sams­tag, 04.01.1997, wurden folgende Schulturnhallen der Ver­bandsgemeinde Montabaur wegen Grundreinigungsarbeiten geschlossen:

- Schulturnhalle an der Joseph-Kehrein-Schule Montabaur

- Schulturnhalle an der Waldschule Montabaur-Horressen

- Schulturnhalle an der Augstschule Neuhäusel

- Schulturnhalle an der Grundschule Horbach

- Schulturnhalle an der Freiherr-vom-Stein Schule Nen­tershausen

- Schulturnhalle an der Grundschule Ruppach-Goldhausen VerbandsgemeindeverwaltungMontabaur

Oberfinanzdirektion Koblenz

- Schulamt -