Montabaur
richtigt.
I Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen
I - können die Personen, die Einwendungen erhoben ha- f ben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Be-
I kanntmachung benachrichtigt werden,
[ - kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwen-
I düngen auch durch öffentliche Bekanntmachung er-
f setzt werden.
5. Die Einwendungen werden dem Vorhabensträger und den beteiligten Behörden, die durch die Änderungen in ihrem Aufgabenbereich berührt sind, bekanntgegeben.
Der Einwender kann verlangen, daß Name und Anschrift vor der o. g. Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nicht erforderlich sind.
6. Durch Einsichtnahme in die geänderten Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten können nicht erstattet werden.
IV. Einbeziehung der Öffentlichkeit nach dem UVPG:
Mit der Auslegung der geänderten Planunterlagen wird gemäß § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gleichzeitig die Öffentlichkeit insoweit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens angehört. Hierzu wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Für diese Stellungnahmen gelten die Anforderungen aus obigem Abschnitt III (Einwendungen etc.) mit den Nummern 1-6 entsprechend.
V. Hinweis zu Entschädigungsansprüchen:
Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Ent- schädigungsverfahren behandelt.
VI. Veränderungssperre und Vorkaufsrecht
Von Beginn der Auslegung des geänderten Planes an tritt die I Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 |r AEG).
j Montabaur, den 06.12.1996
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister der Verbandsgemeinde
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Bekanntmachung zur Rückgabe der Lohnsteuerkarten 1995 an das Finanzamt
f- Alle für das Kalenderjahr 1995 ausgestellten Lohnsteuerkarten sind nach § 41 b Abs. 1 EStG und den Vereinbarungen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der ! Länder nach Ablauf des Kalenderjahres 1995 dem Finanzamt I zu übergeben; dies betrifft auch die Lohnsteuerkarten.,
I die nicht für eine Veranlagung benötigt werden, die j 1995 keine Eintragungen enthalten und in die bei gerin- ; gern Arbeitslohn kein Lohnsteuerbetrag eingetragen !i ist.
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f Die Lohnsteuerkarten/-belege 1995 sind ein wichtiger Faktor zur Ermittlung des Verteilerschlüssels, nach dem jede Gemeinde den ihr zustehenden Anteil an der Lohn- und Einkommensteuer erhält. Jede fehlende Lohnsteuerkarte mindert die Steuereinnahmen der betreffenden Wohnsitzgemeinde und wirkt sich daher zum Nachteil aller Einwohner aus.
Darüber hinaus dienen die Eintragungen in der Lohnsteuerkarte 1995 auch der Ermittlung der den Wohnsitzländern zustehenden Zerlegungsanteilen an der Lohnsteuer. Auch hierbei gilt, daß jede nicht zurückgegebene Lohnsteuerkarte die Steuereinnahmen des Wohnsitzlandes mindert.
Außerdem wird anhand der zurückgegebenen Lohnsteuerkar- ten/-belegen erneut eine Lohnsteuerstatistik durchgeführt, deren Daten von besonderer finanz- und wirtschaftspolitischer Bedeutung sind: Sie geben Aufschluß über die Einkommensverteilung und Steuerbelastung und liefern somit wichtige Hinweise für steuerpolitische Überlegungen und Entscheidun- ! gen.
Nr. 51/52/96
y “Die Verwaltung informiert”
Öffnungszeiten
der Verwaltung
Montag bis Freitag.08.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag auch.16.00 bis 18.00 Uhr
des Bürgerbüro’s
Montag bis Mittwoch.08.00 bis 16.00 Uhr durchgehend
Donnerstag.08.00 bis 18.00 Uhr durchgehend
Freitag.08.00 bis 12.00 Uhr
für öffentlich ausliegende Bebauungspläne (Zimmer 211 und 213)
Montag bis Mittwoch.08.00 bis 12.30 Uhr
und. : .14.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag.08.00 bis 12.30 Uhr
und.14.00 bis 18.00 Uhr
Freitag.08.00 bis 12.30 Uhr
Sprechzeiten der Gleichstellungsbeauftragten
Montag bis Freitag.,....08.00 bis 11.30 Uhr
oder nach Vereinbarung
Rollstuhlfahrer bitte den Eingang am Konrad-Adenauer- Platz benutzen.
Rathaus Montabaur geschlossen
Am Dienstag, dem 24.12.1996 (Heiligabend) und 31.12.1996 (Silvester) bleibt die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geschlossen.
Änderung von Parkgebühren
und Parkzeitregelungen in Montabaur
Der Haupt- und Finanzausschuß der Stadt Montabaur hat eine Änderung der geltenden Parkgebühren und der Parkzeitregelung beschlossen.
Im einzelnen gelten ab 1. Januar 1997 folgende Regelungen:
1. Die Gebührenpflicht besteht in den Tiefgaragen und den bewirtschafteten Parkflächen im Stadtgebiet zu folgenden Zeiten:
Montag bis Freitag.von 07.00 bis 17.00 Uhr
Samstag.von 07.00 bis 13.00 Uhr
2. Die Parkgebühr beträgt 1,- DM/Stunde
3. Gelöste, aber nicht abgeparkte Zeiten auf Parkscheinen können auf allen Parkflächen, auf denen eine Regelung durch Parkscheinautomaten erfolgt, abgeparkt werden.
Wir bitten alle Verkehrsteilnehmer um Beachtung.
Verbandsgemeindeverwaltung - Ordnungsamt -
Schließung der Schulturnhallen der Verbandsgemeinde Montabaur
In der Zeit von Montag, 23; 12.1996, bis einschließlich Samstag, 04.01.1997, wurden folgende Schulturnhallen der Verbandsgemeinde Montabaur wegen Grundreinigungsarbeiten geschlossen:
- Schulturnhalle an der Joseph-Kehrein-Schule Montabaur
- Schulturnhalle an der Waldschule Montabaur-Horressen
- Schulturnhalle an der Augstschule Neuhäusel
- Schulturnhalle an der Grundschule Horbach
- Schulturnhalle an der Freiherr-vom-Stein Schule Nentershausen
- Schulturnhalle an der Grundschule Ruppach-Goldhausen VerbandsgemeindeverwaltungMontabaur
Oberfinanzdirektion Koblenz
- Schulamt -

