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Montabaur

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Nr. 51/52/96

Öffentl. Bekanntmachungen

Verbandsgemeinde Montabaur 56410 Montabaur, 6. Dezember 1996

Bekanntmachung

zur Auslegung der geänderten Planunterlagen im Planfeststellungsabschnitt 64,1. Deckblattverfahren für die Neubaustrecke Köln-Rhein/Main der Deutschen Bahn AG (Vorhabenträger)

Das Eisenbahn-Bundesamt (Planfeststellungsbehörde) hat der Bezirksregierung Koblenz für den obengenannten Plan­feststellungsabschnitt die geänderten Planunterlagen zur Durchführung des Anhörungsverfahrens gemäß §§ 18, 20 All­gemeines Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit §§ 73 ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und in Verbin­dung mit § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglich­keitsprüfung (UVPG) zugeleitet.

I. Art und Belegenheit des Vorhabens:

Der Planfeststellungsabschnitt beginnt in der Nähe der Gren­ze zwischen der Ortsgemeinde Ebernhahn und der Stadt Wir­ges westlich der BAB A 3. Die Neubaustrecke (NBS) unter- quert mittels des sog. Dernbacher Tunnels im Bereich des Autobahndreiecks Dernbach zunächst den Auf- und den Ab­fahrtsbereich der BAB A 48 zur BAB A 3, dann ein zweites Mal die BAB A 3 im Bereich der ehemaligen Grube »Schöne Aus­sicht«, verläuft danach nordöstlich dieser Autobahn und süd­westlich der Ortsgemeinde Dernbach, bevor sie die BAB A 3 südlich der Kapelle Heilborn ein drittes Mal unterquert. Im Anschluß daran verläuft die NBS in einem Einschnitt südlich der BAB A 3, unterquert die Dernbacher Straße (L 312) und endet östlich dieser Straße im Gebiet »Unter dem Kühstück« im Bereich von Montabaur-Elgendorf.

Gegenstand der geänderten Planunterlagen sind insbesondere

- Nachweis der schadlosen Ableitung des Oberflächenwas­sers. Festlegung maximaler Mehreinleitungsmengen für die Einleitung des gefaßten Oberflächenwassers in die Vor­fluter, Dimensionierung und Anordnung der Entwässe­rungseinrichtungen.

a) Vergrößerung der Sickerrohre in den Bahnseitengrä­ben

b) Trennung des Oberflächenwassers der Ablagerung Dernbach vom vorbelasteten Oberflächenwasser der Autobahnflächen

c) Vergrößerung der Rigolen unter dem östlichen Ablage­rungsböschungsfußes im Bereich der Gemeinde Dern­bach zur schadlosen Ableitung bzw. Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers

d) Bau eines Stauraumkanals DN 1200 zur Reduzierung der Einleitungsmengen

- Optimierung und Feintrassierung der Trasse der Kraftstof­fernleitung Westerburg-Gießen. Verschiebung der Trasse um a. 2 m in westlicher Richtung

- Änderung des Transportwegekonzeptes für den Erdmas­sentransport aus dem nördlichen Tunnelvortrieb des Dern­bacher Tunnels

a) Vorübergehender Ausbau eines Transportweges im Be­reich der BAB A 48 und auf einem Waldweg der Ge­meinde Wirges.

b) Verzicht auf die Beanspruchung eines Transportweges im Bereich der Sportanlage Ebernhahn

c) Ersatzloser Wegfall eines Transportweges im Bereich der K 149 beginnend und parallel zur BAB A 3 verlau­fend

d) Änderung der Zuwegung zum nördlichen Tunnelportal des Dernbacher Tunnels

- Reduzierung der Maximalhöhe der Ablagerung Dernbach von 13 m auf 10 m über Fahrbahnrand der BAB durch eine Abflachung der Neigung der autobahnabgewandten Bö­schung oder durch Kappung der Böschungskrone. Die Größe der Dammaufstandsfläche und die daraus resultie­rende Größe der Grunderwerbsflächen bleibt unverändert. Anpassung des Bereiches zwischen der BAB und dem Bö­schungsfuß

- Rücknahme des Böschungsfußes bei Bau-km 88,500. Durch diese Rücknahme wird auf die teilweise Überschüttung des entsprechenden Wirschaftsweges verzichtet

- Bau von unterirdischen Löschwasserbehältern auf den Rettungsplätzen des Dernbacher Tunnels gemäß den Vor­gaben im geänderten Rettungskonzept

- Änderung der Notausgänge auf den Rettungsplätzen des Dernbacher Tunnels gemäß den Vorgaben im geänderten Rettungskonzept

- Verlegung der Baustellenzufahrt an der K149 um ca. 25 m nach Südwesten

- Verlegung der Streckenfunkstelle von der K 149 um ca. 100 m nach Norden neben den Rettungsplanes bei Bau-km 88,800

- Verlegung der Streckenfunkstelle von der L 312 um ca. 60 m nach Südosten auf den Rettungsplatz bei Bau-km 90,100

- Schallschutz der Ortslage Eigendorf gegen Schallimmissi­on aus dem Bahnbetrieb durch einen Absorbtionsbelag auf der Fahrbahn der NBS

- Sicherung einer Tiefenanode aus dem Bereich des südli­chen Voreinschnittes um ca. 30 m an die Oberkante der Einschnittsböschung

- Anpassüng und Optimierung der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen an die Änderungen der technischen Planung

- Anpassung der Maßnahmen an das überarbeitete Maßnah­menkonzept. Wegfall von Ausgleichsmaßnahmen im Be­reich der Gemeinde Dernbach. Neue Ausgleichsmaßnah­men im Bereich Nomborn und im Bereich des Heiligenro- ther Markwald.

Betroffen von den Änderungen des Vorhabens (einschließlich der in den ausgelegten Planunterlagen vorgesehen Folge­maßnahmen) sind die Gemeinden mit ihren Gemarkungen

- Stadt Wirges mit der Gemarkung Wirges;

- Ortsgemeinden Ebernhahn, Dernbach und Nomborn mit den gleichnamigen Gemarkungen und

- Stadt Montabaur mit der Gemarkung Eigendorf.

Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahmen, ihrer Belegenheit und der Umweltauswirkungen kann den geänderten Planunterlagen (Zeichnungen, Pläne, Erläuterun­gen, Verzeichnisse etc.) entnommen werden, die zu jeder­manns Einsichtnahme ausgelegt werden.

IE. Auslegung

Die Planunterlagen liegen aus vom 23.12.1996 bis 22.01.1997 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad- Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, Dienstzimmer: 211, Dienstzeiten: montags bis mittwochs, von 08.00 bis 12.30 Uhr, von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr, freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr. in. Einwendungen, Erörterungstermine etc.

1. Jeder, dessen Belange durch die Änderungen des Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der o. g. Auslegungsfrist, das ist bis zum 05.02.1997, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Ade- nauer-PIatz 8, 56410 Montabaur, oder bei der Bezirksre­gierung Koblenz, Postfach 269, 56002 Koblenz (Kurfür­stenstraße 12-14, 56068 Koblenz), schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den geänderten Plan erheben und/oder sich insoweit zu den Umweltauswirkun­gen des Vorhabens äußern.

Einwendungen gegen die Änderungen des Plans, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, sind ausge­schlossen (§ 20 Abs. 2 AEG).

Die Erhebung einer fristgerechten Einwendung setzt vor- j aus, daß aus der Einwendung zumindest der geltend ge­machte Belang und die Art der Beeinträchtigungen hervor­gehen. Einwendungen ohne diesen Mindestinhalt sind unbeachtlich.

2. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form verviel­fältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleich­förmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Name, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu be­zeichnen.

Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

3. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig

erhobenen Einwendungen gegen den geänderten Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem geänderten Plan ( mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betrof- j fenen und den Personen, die Einwendungen erhoben ha- r ben, in einem Termin erörtert. j

Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im ! Erörterungstermin verhandelt werden. ;

4. Dieser Erörterungstermin wird mindestens eine Woche f vorher ortsüblich bekanntgemacht. Die Behörden, der Trä­ger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen er­hoben haben, werden von dem Erörterungstermin benach-