Montabaur
Gackenbach
Weihnachtskonzert dient Orgelneubau
Am Sonntag, 22.12.1996, findet um 17.00 Uhr in der Pfarrkirche St. Bartholomäus zu Gackenbach ein vorweihnachtliches Chorkonzert statt.
Mitwirkende: Der Kammerchor »vokal total« aus Wallmerod sowie der MGV »Cäcilia« Horbach. Als Solisten bereichern dieses Konzert der Jungstudent Martin Stadtfeld (Klavier) und Markus Klein auf der Oboe.
Auf dem Programm stehen überwiegend geistliche Chorwerke. Der Eintritt ist frei. Spenden sind willkommen und fließen ausschließlich in die Kasse des Orgelbaufördervereins. Im Anschluß an dieses Konzert lädt der Veranstalter die Gäste zu einem gemütlichen Beisammensein ins Pfarrheim ein. Für das leibliche Wohl ist bestens gesorgt.
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
Freitags.von 19.00 bis 20.00 Uhr
im Gemeindehaus
Rufnummer des Ortsbürgermeisters privat.06439/900990
Gemeindehaus.06439/1764
Forstrevier Buchfmkenland
Brennholzbedarf
Bitte melden Sie Ihren Bedarf an Brennholz bis zum 31.12.1996 beim Förster Manfred Henkes an (Tel. 06439/ 1626). Der Raummeter Buchenholz kostet 65,00 DM und ist an einen Waldweg gerückt.
Horbach
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
Dienstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr
Gemeindeverwaltung:.Tel. 06439/7435
Ortsbürgermeister privat:.Tel. 06439/7404
Änderungen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekanntgegeben.
Öffentliche Bekanntmachung
Sitzung des Ortsgemeinderates Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Horbach findet am Donnerstag, dem 19. Dezember 1996, um 19.30 Uhr, im Bürgermeisteramt statt.
Tagesordnung
L Öffentliche Sitzung
1. Niederschriften vom 11.11.1996 und 21.11.1996 (öffentlicher Teil)
2. Vergabe des Planungsauftrages für das Wohnbaugebiet im Gemarkungsbereich »Heide«
3. Verschiedenes
EL Nichtöffentliche Sitzung
1. Niederschrift vom 21.11.1996 (nichtöffentlicher Teil)
2. Verschiedenes
56412 Horbach, 09.12.1996 Wilhelmi, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
1. Satzung
zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Horbach vom 30. November 1996
Der Ortsgemeinderat Horbach hat in seiner Sitzung am 21.11.1996 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVB1. S. 653), sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVB1. S. 175) und des § 29 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 3. Mai 1988 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
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Nr. 50/96
§1
Die Satzung der Ortsgemeinde Horbach über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen wird wie folgt geändert:
§ 2 - Höhe dter Gebühren - erhält folgende Fassung:
I. Bestattungsgebühren
1. Erdbeisetzungen
1.1. in Reihengrabstätten
1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten
5. Lebensjahr..240,- DM
1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des
5. Lebensjahres.620,- DM
1.2. in Wahlgrabstätten
1.2.1 Verstorbene nach Vollendung des
5. Lebensjahres.;620,- DM
1.3. Umen-Beisetzungen
1.3.1 in Reihen- oder Wahlgrabstätten.180,- DM
1.3.2 in Reihen- oder Wahlgrabstätten,
in denen bereits Erdbestattete ruhen.130,- DM
1.4. Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten
1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach
polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist, oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden.130,- DM
IL. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen
1. Ausbettung von Leichen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.
2. Ausbettung von Urnen
2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbem.130,- DM
3. Wiederbeisetzung
Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.
HL Nutzungsgebühren Hechte an Grabstätten
1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten
1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten
5. Lebensjahr und anmeldepflichtige Totgeburten. 80,- DM
1.2 für Verstorbene nach Vollendung des
5. Lebensjahres.400,- DM
1.3 als Umen-Erdgrabstätte in
Umen-Grabfeldern.120,- DM
1.4 als Umen-Erdgrabstätte in bereits
belegten Grabstätten für jede Urne.40,- DM
2. Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten
2.1 für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede
weitere Wahlgrabstätte...650,- DM
2.2 als Umen-Erdgrabstätte
2.2.1 in Umen-Grabfeldern.190,- DM
2.2.2 in bereits belegten Grabstätten für
jede Urne. 65,- DM
3. Verlängerung des Nutzungsrechts
Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Vorschriften der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen werden die Gebühren bzw. die anteiligen Gebühren entsprechend des Abschnitts III erhoben. §2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Ausgefertigt:
56412 Horbach, den 30.11.1996
Ortsgemeinde Horbach (S.) Unterschrift, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 1995 (GVB1. S. 521 ff.) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt-

