Montabaur
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Nr. 49/96
“Über die Ortsgrenze hinaus...”
Einsparung von Energie oberstes Gebot:
Mobile Energieberatung der Verbraucherverbände informiert
Energieeinsparung und rationelle Energieverwendung sind wichtiger denn je: Aus Gründen des Umweltschutzes und des Erhalts der natürlichen Lebensbedingungen stehen auch die privaten Verbraucher vor der Notwendigkeit, mit der vorhandenen Energie sparsam und rational umzugehen.
Sparsame und rationelle Energieverwendung schont nicht nur die Umwelt sondern auch den eigenen Geldbeutel. Aber wie Energie einsparen?
Information und Beratung bietet die mobile Energieeinsparberatung der Verbraucherverbände - anbieterunabhängig und für Ratsuchende kostenlos - mit qualifizierten Beratungsingenieuren aus den Bereichen baulicher Wärmeschutz und Heizungstechnik. In persönlichen Beratungsgesprächen werden die Gegebenheiten des Einzelfalls berücksichtigt. Ein weiteres wichtiges Thema ist die Warmwasserbereitung. Interessante Informationen bieten die Berater darüber hinaus zum Thema Stromsparen, sei es bei den Haushaltsgeräten oder bei der Beleuchtung. Es lohnt sich also, die Energieeinsparberatung der Verbraucherverbände in Anspruch zu nehmen.
Der Beratungsbus steht am 11,, 12., 13. und 16.12.1996 in Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz. Beratungszeiten sind täglich von 09.00 bis 18.30 Uhr, freitags bis 14.00 Uhr. Samstag und Sonntag keine Beratung.
Zur Beratung sollten möglichst die entsprechenden Unterlagen (z. B. Bauzeichnung, und -beschreibung, Schornsteinfegerprotokoll, Kesseldaten, Energieverbräuche, Heizkostenabrechnung) mitgebracht werden.
Baldur Seifert
SWF Baden -Baden moderiert und rezitiert zu besinnlicher Musik im Advent bei Kerzenlicht:
Freitag, 13.12.1996,19.30 Uhr, katholische Pfarrkirche Rans : bach-Baumbach
Samstag, 14.12.1996,17.00 Uhr, katholische Pfarrkirche Montabaur
Sonntag, 15.12.1996, 18.00 Uhr, katholische Pfarrkirche Koblenz-Arzheim
“MONTABAUR”
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung des Bebauungsplanes »Altstadt I« der Stadt Montabaur für das Grundstück Flur 51, Parzelle 128/1 hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Stadtrat von Montabaur am 27.06.1996 als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplanes »Altstadt I« für das Grundstück Flur 51, Parzelle 128/1 wurde der Bezirksregierung Koblenz gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Bezirksregierung hat am 21.11.1996 (Az. 379-5111-lc) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt. Der Planbereich ist aus der nachstehend abgedruckten Planskizze ersichtlich.
Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 204, Konrad- Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kemar- beitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis
12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis
12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis
12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
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44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

