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Montabaur

den vorliegenden Beschwerdefällen starben die Darlehensneh­mer innerhalb von zwei Jahren nach Vertragsabschluß an Krankheiten, an denen sie bereits innerhalb des letzten Jahres vor Aufnahme des Darlehens litten. Die Versicherer beriefen sich bei ihrer Ablehnung darauf, daß die Versicherungsbedin­gungen in einer solchen Situation die Leistung ausschließen. Der Bundesgerichtshof hat jedoch eine entsprechende Klausel für unwirksam erklärt, nach der eine Lebensversicherung dann nicht zu zahlen braucht, wenn der Versicherte im Zeit­raum von 24 Monaten nach Abschluß der Versicherung an Erkrankungen stirbt, die bereits innerhalb von 12 Monaten vor Abschluß bestanden (AZ: BGH IV ZR 155/95).

Unter Berufung auf dieses Urteil war die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz in einigen Fällen bereits erfolgreich. Die Ver­sicherungen erkannten ihre Zahlungspflicht rückwirkend an. Sie lösten nicht nur den noch ausstehenden Kreditbetrag ab, sondern erstatteten darüber hinaus auch die noch nach dem Tod des Versicherten gezahlten Raten. Betroffene Verbrau­cher sollten selbst länger zurückliegende Fälle noch einmal überprüfen, da im Bereich der Lebensversicherungen die Ver­jährungsfrist fünf Jahre beträgt.

Hilfestellung bietet die Verbraucherzentrale mit einem Form­brief an, der in allen Verbraucherberatungsstellen in Rhein­land-Pfalz abgeholt werden kann. Postversand erfolgt gegen Einsendung eines mit DM 1,00 frankierten Rückumschlages über die Verbraucherzentrale, Kennwort: Restschuldversi­cherung, Postfach 41 07, 55031 Mainz.

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