Montabaur
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Nr. 46/96
“MONTABAUR”
Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten der Gestaltungssatzung der Stadt Montabaur gemäß § § 86 VI der Landesbauordnung (LBauO)
i. V. m. § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Stadtrat von Montabaur am 23.05.1996 beschlossene Gestaltungssatzung wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß §§ 86 V LBauO zur Genehmigung vorgelegt. Die Kreisverwaltung hat am 25.10.1996 (Az. 6/60 - 611 - 021-2) erklärt, daß die Gestaltungssatzung Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Die Gestaltungssatzung kann bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 211, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt Auskunft verlangen.
Der Geltungsbereich der Gestaltungssatzung ergibt sich aus der nachstehenden Planskizze sowie der Liste der schutzwürdigen baulichen Anlagen außerhalb der räumlichen Abgrenzung.
Das Regelwerk hat insbesondere die Erhaltung und Pflege des alten Stadtbildes im historischen Kern von Montabaur zum Inhalt. Bedingt durch die unterschiedliche historische Entwicklung wurde eine Aufteilung in die drei Bereiche mit entsprechend abgestimmten Festsetzungen vorgenommen.
Die Satzung gilt allgemein für alle baulichen Anlagen und Gebäude, auch für die nach den Bestimmungen der
— . — . — . Teilbereichsabgrenzung der Gestaltungssatzung
Landesbauordnung grundsätzlich genehmigungsfreien Vorhaben, im räumlichen Geltungsbereich.
Jede geplante Veränderung von baulichen Anlagen oder der Neubau von Gebäuden bedarf einer Baugenehmigung und sollte mit dem Bauamt der Verbandsgemeindeverwaltung abgestimmt werden.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Gestaltungssatzung in Kraft.
Montabaur, 07.11.1996 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Anlage 2
Liste der schutzwürdigen baulichen Anlagen außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches.
Diese Liste enthält erhaltenswerte Gebäude, für die auf Grund ihrer historischen städtebaulichen bzw. architektonischen Bedeutung die Bestimmungen der Satzung anzuwenden sind.
1. Kreuzkapelle an der Koblenzer Straße (Teilbereichssatzung 1)
2. Ehemalige Oberförsterei, Bahnhofstraße (Teilbereichssatzung 2)
3. Alter Wasserturm Am Bahnhof (Teilbereichssatzung 2)
4. Haus Bahnhofstraße 75, Baujahr 1904 (Teilbereichssatzung 2)
5. Bahnhofstraße 53 (Teilbereichssatzung 2)
6. Bahnhofstraße 51 (Teilbereichssatzung 2)
7. Bahnhofstraße 47, 45, 43 und 41 (Teilbereichssatzung 2)
8. Bahnhofstraße 37, altes Eckhaus (Teilbereichssatzung 2)
9. Gerichtsstraße 4 (Teilbereichssatzung 2)
10. Freiflächen (Park, Garten) Gerichtstraße 6 und Tiergartenstraße 10, 12, 14 und (Teilbereichssatzung 2)
11. Tiergartenstraße 9, Autobahnamt, Gebäude 11 (Teilbereichssatzung 2)
12. Eschelbacher Straße 4 und 10 (Teilbereichssatzung 2)
13. Kapelle in Allmannshausen (Teilbereichssatzung 1)
14. Villa Sonnenschein (Teilbereichssatzung 2)
15. Stadtmauer und Stadttürme (Teilbereichssatzung 1)
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