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Montabaur

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Nr. 46/96

MONTABAUR

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten der Gestaltungssatzung der Stadt Montabaur gemäß § § 86 VI der Landesbauordnung (LBauO)

i. V. m. § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Stadtrat von Montabaur am 23.05.1996 beschlossene Gestaltungssatzung wurde der Kreisverwaltung des Wester­waldkreises gemäß §§ 86 V LBauO zur Genehmigung vorge­legt. Die Kreisverwaltung hat am 25.10.1996 (Az. 6/60 - 611 - 021-2) erklärt, daß die Gestaltungssatzung Rechtsvorschrif­ten nicht verletzt.

Die Gestaltungssatzung kann bei der Verbandsgemeinde Mon­tabaur, Bauamt, Zimmer 211, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt Aus­kunft verlangen.

Der Geltungsbereich der Gestaltungssatzung ergibt sich aus der nachstehenden Planskizze sowie der Liste der schutzwür­digen baulichen Anlagen außerhalb der räumlichen Abgren­zung.

Das Regelwerk hat insbesondere die Erhaltung und Pflege des alten Stadtbildes im historischen Kern von Montabaur zum Inhalt. Bedingt durch die unterschiedliche historische Ent­wicklung wurde eine Aufteilung in die drei Bereiche mit ent­sprechend abgestimmten Festsetzungen vorgenommen.

Die Satzung gilt allgemein für alle baulichen Anlagen und Gebäude, auch für die nach den Bestimmungen der

. . . Teilbereichsabgrenzung der Gestaltungssatzung

Landesbauordnung grundsätzlich genehmigungsfreien Vorhaben, im räumlichen Geltungsbereich.

Jede geplante Veränderung von baulichen Anlagen oder der Neubau von Gebäuden bedarf einer Baugeneh­migung und sollte mit dem Bauamt der Verbandsge­meindeverwaltung abgestimmt werden.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Gestaltungssatzung in Kraft.

Montabaur, 07.11.1996 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Anlage 2

Liste der schutzwürdigen baulichen Anlagen außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches.

Diese Liste enthält erhaltenswerte Gebäude, für die auf Grund ihrer historischen städtebaulichen bzw. architektonischen Be­deutung die Bestimmungen der Satzung anzuwenden sind.

1. Kreuzkapelle an der Koblenzer Straße (Teilbereichssat­zung 1)

2. Ehemalige Oberförsterei, Bahnhofstraße (Teilbereichssat­zung 2)

3. Alter Wasserturm Am Bahnhof (Teilbereichssatzung 2)

4. Haus Bahnhofstraße 75, Baujahr 1904 (Teilbereichssat­zung 2)

5. Bahnhofstraße 53 (Teilbereichssatzung 2)

6. Bahnhofstraße 51 (Teilbereichssatzung 2)

7. Bahnhofstraße 47, 45, 43 und 41 (Teilbereichssatzung 2)

8. Bahnhofstraße 37, altes Eckhaus (Teilbereichssatzung 2)

9. Gerichtsstraße 4 (Teilbereichssatzung 2)

10. Freiflächen (Park, Garten) Gerichtstraße 6 und Tiergar­tenstraße 10, 12, 14 und (Teilbereichssatzung 2)

11. Tiergartenstraße 9, Autobahnamt, Gebäude 11 (Teilbe­reichssatzung 2)

12. Eschelbacher Straße 4 und 10 (Teilbereichssatzung 2)

13. Kapelle in Allmannshausen (Teilbereichssatzung 1)

14. Villa Sonnenschein (Teilbereichssatzung 2)

15. Stadtmauer und Stadttürme (Teilbereichssatzung 1)

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