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Montabaur

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Nr. 44/96

(2) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so er­höhen sich die in Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber um 8 m.

(3) Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.

(4) Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Breiten sind Durch­schnittsbreiten.

§3

Ermittlungsgebiete

Der beitragsfähige Aufwand wird für die einzelnen Verkehrs­anlagen oder nach Beschluß des Ortsgemeinderates für be­stimmte Abschnitte der Verkehrsanlage nach den tatsächli­chen Investitionsaufwendungen ermittelt.

§ 4

Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanla­ge besteht und

a) für die eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist, oder

b) die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nut­zung nicht festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwick­lung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerb­lich oder in sonstiger Weise genutzt werden können.

(2) Werden innerhalb von 20 Jahren nach Entstehung des Beitragsanspruches Grundstücke gebildet und erhalten die Grundstücke damit nachträglich die Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestellten oder ausgebauten Ver­kehrsanlage, sind diese beitragspflichtig. Dies gilt für Grund­stücke, die innerhalb von 20 Jahren nach Entstehung des Beitragsanspruches nachträglich die Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestellten oder ausgebauten Ver­kehrsanlage erhalten, entsprechend.

(3) Erhöhen sich innerhalb von 20 Jahren nach Entstehung der Beitragspflicht Maßstabsdaten um mehr als 10 % der beitrags­pflichtigen Fläche, wird die zusätzliche Fläche beitragspflich­tig.

§5

Gemeindeanteil

Der Gemeindeanteil wird im Einzelfall nach der Verkehrsbe­deutung der herzustellenden oder auszubauenden Verkehrs­anlage durch Beschluß des Ortsgemeinderates festgesetzt.

§6

Beitragsmaßstab

(1) Maßstab ist die Geschoßfläche. Die Berechnung der Ge­schoßfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksflä­che mit der Geschoßflächenzahl.

(2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:

1. In beplanten Gebieten die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen ist.

2. Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Fest­setzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbli­che oder industrielle Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:

a) Bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angren­zen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m.

b) Bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder ding­liches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die aus­schließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe un­berücksichtigt.

Gehen die Grundstücke über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus, sind zusätzlich die Grundflächen baulicher Anla­gen zu berücksichtigen, soweit sie zum dauernden Aufent­halt von Menschen bestimmt sind.

3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung Sportplatz, Schwimmbad, Festplatz, Campingplatz oder Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusam­menhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bzw. innerhalb der nach Nr. 2 Buchst, a) und b) ermittelten Tiefenbegrenzung liegenden Grundstückes oder Grundstücksteiles vervielfacht mit 0,5.

4. Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der auf dem Grundstück liegen­den Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt.

5. Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleich­bare Nutzung zugelassen ist (z. B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstückes, auf die sich die Planfeststellung bezieht.

(3) Für die Berechnung der Geschoßfläche nach Abs. 1 gilt:

1. In beplanten Gebieten ist die zulässige Geschoßfläche aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes abzuleiten.

2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend.

3. Ist statt einer Geschoßflächenzahl nur eine Baumassen­zahl oder nur die Höhe der baulichen Anlage festgesetzt, ist sie zur Ermittlung der Geschoßflächenzahl durch 3,5 zu teilen, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- und abge­rundet werden.

4. . Soweit kein Bebauungsplan besteht oder aus den Festset­

zungen des Bebauungsplanes die zulässige Geschoßfläche nicht abzuleiten ist oder keine Baumassenzahl oder zuläs­sige Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, gelten für die Berechnung der Geschoßfläche folgende Geschoßflä­

chenzahlen:

a) Wochenendhaus- und Kleingartengebiete.0,2

b) Kleinsiedlungsgebiete.0,4

c) Campingplatzgebiete.0,5

d) Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebiete bei

einem zulässigen Vollgeschoß.0,5

zwei zulässigen Vollgeschossen.0,8

drei zulässigen Vollgeschossen.1,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.1,1

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.1,2

e) Kern- und Gewerbegebiete bei

einem zulässigen Vollgeschoß.1,0

zwei zulässigen Vollgeschossen.1,6

drei zulässigen Vollgeschossen. 2,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.2,2

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4

f) Industrie- und sonstige Sondergebiete.2,4

Als zulässig gilt die auf den Grundstücken in der nähe- . ren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Voll­geschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetz­ten Vollgeschosse.

g) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstaben ä) bis f) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grund­stücken auf die vorhandene Geschoßfläche, bei unbe­bauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhan­denen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.

h) Ist weder eine Baumassenzahl noch eine Geschoßflä­chenzahl festgesetzt und die Geschoßflächenzahl nach den Buchstaben a) bis f) nicht berechenbar, wird bei bebauten Grundstücken die Baiimasse durch die Grundstücksfläche geteilt. Die sich daraus ergebende Zahl ist zur Ermittlung der Geschoßflächenzahl durch 3,5 zu teilen, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- und abgerundet werden.

5. Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan

a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer GFZ oder anderer Werte, anhand derer die Geschoßfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vor sieht,

b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordnete Bebauung zuläßt,

c) nur Friedhöfe, Freibäder, Sport-, Fest- und Camping­plätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbe­stimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt

< werden können, gestattet, gilt 0,5 als Geschoßflächenzahl.

Dies gilt für Grundstücke außerhalb von Bebauungsplan­gebieten, die entsprechend Buchstabe c) tatsächlich ge­nutzt werden, entsprechend.

6. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abgeleitete Garagen- oder Stellplatzflä- che. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschoßflächenzahl.