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Montabaur

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Nr. 44/96

Haussammlung Deutsche Kriegsgräberfürsorge

In der Zeit vom 01.11. bis 24.11.1996 findet die diesjährige Haussammlung statt. Die Sammlung wird wie in den Vorjah­ren von Hedwig Sprenger durchgeführt. Ich bitte Sie, Frau Sprenger freundlich zu empfangen und das Anliegen der Deut­schen Kriegsgräberfürsorge mit einer Spende zu unterstützen.

Karl Jung, Ortsbürgermeister

Möhnen 11.11.

Die Saison beginnt, wir machen und daran, damit alles stimmt zeigt jeder, was er kann. Zum Auftakt treffen wir uns wie jedes Jahr, diesmal in der »Guten Quelle« um acht, wir hoffen, ihr seid alle da, zu trinken gibts und Essen wird gemacht. Anmeldung bis spätestens 04.11. unter 1285 und 554.

Sportverein Oberelbert

Jahreshauptversammlung 1996

Die diesjährige Jahreshauptversammlung findet am 30.11.1996, um 20.00 Uhr, im Sportlerheim statt. Die Tages­ordnung wird rechtzeitig bekanntgegeben. Anträge zur Jah­reshauptversammlung müssen schriftlich bis zum 22.11.1996 beim Vorsitzenden eingereicht sein.

Abteilung Judo

Samstag, 02.11.1996, Bezirksturnier in Nassau, Jugend C männlich und weiblich, Wiegen: 14.00 Uhr, Beginn: 14.45 Uhr, Treffpunkt/Abfahrt: 13.30 Uhr Sportlerheim Oberelbert Sonntag, 03.11.1996, Rheinland-Pfalz-Einzelmeisterschaft in An­dernach, Jugend A männlich. Wiegen: 09.30 Uhr, Beginn: 10.30 Uhr, Treffpunkt/Abfahrt: 08.45 Uhr Sportlerheim Oberelbert.

SG Elbert, JSG Elbert/W/H, Alte Herren

Samstag, 02.11.1996

JSG Elbert/W/H E Il-Jugend JSG Ahrbach/H/G II, in Girod,

13.15 Uhr

JSG Elbert/W/H E I-Jugend - JSG Ransbach/B/H, in Niederel­bert, 13.15 Uhr

JSG Elbert/W/H D I-Jugend - JSG Horressen/E, in Stahlhofen,

14.15 Uhr

JSG Elbert/W/H B-Jugend - EGC Wirges II, in Siershahn,

15.30 Uhr

JSG Elbert/W/H C Il-Jugend - JSG Selters/M, in Selters, 15.30 Uhr JSG Elbert/W/H C I-Jugend JSG Heimbach-Weis, in Heim- bach-Weis, 15.30 Uhr

AH Oberelbert - Eisbachtal, in Oberelbert, 16.30 Uhr

Sonntag, 03.11.1996

JSG Elbert/W/H A-Jugend - JSG Windhagen/V, in Vettel­schoß, 10.30 Uhi-

SG Elbert/Stahlh/Horb II - FC Türk Siershahn, in Stahlhofen,

12.30 Uhr

SG Elbert I - SpVgg. Haiderbach-D, in Niederelbert, 14.30 Uhr

Mittwoch, 06.11.1996

JSG Elbert/W/H F III-Jugend - JSG Selters/M, in Niederel­bert, 17.30 Uhr

JSG Elbert/W/H F Il-Jugend - TuS Niederahr, in Niederahr,

17.30 Uhr

JSG Elbert/W/H I-Jugend - JSG Horressen/E, in Horressen,

17.30 Uhr

Freitag, 08.11.1996

JSG Elbert/W/H F III-Jugend - SV Maischeid, in Großmai­scheid, 17.30 Uhr

JSG Elbert/W/H F Il-Jugend - JSG Ahrbach/H/G II, in Hor­bach, 17.30 Uhr

JSG Elbert/W/H F I-Jugend - Eisbachtal II, in Oberelbert,

17.30 Uhr

Welschneudorf

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

Donnerstags.von 18.00 bis 20.00 Uhr

Telefon: 02608/204

Satzung

über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen vom 02.10.1996

Der Ortsgemeinderat Welschneudorf hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung be­schlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§1

Erhebung von Ausbaubeiträgen

(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Ausbaubeiträge nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.

(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Er­weiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erho­ben.

1. »Erneuerung« ist die Wiederherstellung einer vorhande­nen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrs­bedürfnis genügenden Zustand,

2. »Erweiterung« ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weite­re Teile,

3. »Umbau« ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,

4. »Verbesserung« sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i. S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffen­heit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Er­schließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB bei­tragsfähig sind.

(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeiträge nach § 8 a BNatSchG zu erheben sind.

(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem Er­trag stehen.

§2

Beitragsfähige Verkehrsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für

1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern-, Gewer­be- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbe­triebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet,

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis 18 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.

2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebie­ten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Ein­kaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.

3. Fußwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.

4. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflä­chen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslini­en Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombi­nieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nr. 1 genannten Höchstbreiten.

5. Parkflächen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen Nrn. 1 bis 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke.

6. Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile von Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu 15 % der Flächen der durch geson­derte Satzung festzusetzenden Grundstücke.