Montabaur
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Nr. 44/96
Haussammlung Deutsche Kriegsgräberfürsorge
In der Zeit vom 01.11. bis 24.11.1996 findet die diesjährige Haussammlung statt. Die Sammlung wird wie in den Vorjahren von Hedwig Sprenger durchgeführt. Ich bitte Sie, Frau Sprenger freundlich zu empfangen und das Anliegen der Deutschen Kriegsgräberfürsorge mit einer Spende zu unterstützen.
Karl Jung, Ortsbürgermeister
Möhnen 11.11.
Die Saison beginnt, wir machen und daran, damit alles stimmt zeigt jeder, was er kann. Zum Auftakt treffen wir uns wie jedes Jahr, diesmal in der »Guten Quelle« um acht, wir hoffen, ihr seid alle da, zu trinken gibt’s und Essen wird gemacht. Anmeldung bis spätestens 04.11. unter 1285 und 554.
Sportverein Oberelbert
Jahreshauptversammlung 1996
Die diesjährige Jahreshauptversammlung findet am 30.11.1996, um 20.00 Uhr, im Sportlerheim statt. Die Tagesordnung wird rechtzeitig bekanntgegeben. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen schriftlich bis zum 22.11.1996 beim Vorsitzenden eingereicht sein.
Abteilung Judo
Samstag, 02.11.1996, Bezirksturnier in Nassau, Jugend C männlich und weiblich, Wiegen: 14.00 Uhr, Beginn: 14.45 Uhr, Treffpunkt/Abfahrt: 13.30 Uhr Sportlerheim Oberelbert Sonntag, 03.11.1996, Rheinland-Pfalz-Einzelmeisterschaft in Andernach, Jugend A männlich. Wiegen: 09.30 Uhr, Beginn: 10.30 Uhr, Treffpunkt/Abfahrt: 08.45 Uhr Sportlerheim Oberelbert.
SG Elbert, JSG Elbert/W/H, Alte Herren
Samstag, 02.11.1996
JSG Elbert/W/H E Il-Jugend JSG Ahrbach/H/G II, in Girod,
13.15 Uhr
JSG Elbert/W/H E I-Jugend - JSG Ransbach/B/H, in Niederelbert, 13.15 Uhr
JSG Elbert/W/H D I-Jugend - JSG Horressen/E, in Stahlhofen,
14.15 Uhr
JSG Elbert/W/H B-Jugend - EGC Wirges II, in Siershahn,
15.30 Uhr
JSG Elbert/W/H C Il-Jugend - JSG Selters/M, in Selters, 15.30 Uhr JSG Elbert/W/H C I-Jugend — JSG Heimbach-Weis, in Heim- bach-Weis, 15.30 Uhr
AH Oberelbert - Eisbachtal, in Oberelbert, 16.30 Uhr
Sonntag, 03.11.1996
JSG Elbert/W/H A-Jugend - JSG Windhagen/V, in Vettelschoß, 10.30 Uhi-
SG Elbert/Stahlh/Horb II - FC Türk Siershahn, in Stahlhofen,
12.30 Uhr
SG Elbert I - SpVgg. Haiderbach-D, in Niederelbert, 14.30 Uhr
Mittwoch, 06.11.1996
JSG Elbert/W/H F III-Jugend - JSG Selters/M, in Niederelbert, 17.30 Uhr
JSG Elbert/W/H F Il-Jugend - TuS Niederahr, in Niederahr,
17.30 Uhr
JSG Elbert/W/H I-Jugend - JSG Horressen/E, in Horressen,
17.30 Uhr
Freitag, 08.11.1996
JSG Elbert/W/H F III-Jugend - SV Maischeid, in Großmaischeid, 17.30 Uhr
JSG Elbert/W/H F Il-Jugend - JSG Ahrbach/H/G II, in Horbach, 17.30 Uhr
JSG Elbert/W/H F I-Jugend - Eisbachtal II, in Oberelbert,
17.30 Uhr
Welschneudorf
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
Donnerstags.von 18.00 bis 20.00 Uhr
Telefon: 02608/204
Satzung
über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen vom 02.10.1996
Der Ortsgemeinderat Welschneudorf hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§1
Erhebung von Ausbaubeiträgen
(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Ausbaubeiträge nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
1. »Erneuerung« ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand,
2. »Erweiterung« ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile,
3. »Umbau« ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,
4. »Verbesserung« sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i. S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB beitragsfähig sind.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeiträge nach § 8 a BNatSchG zu erheben sind.
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem Ertrag stehen.
§2
Beitragsfähige Verkehrsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für
1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet,
a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis 18 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.
2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.
3. Fußwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.
4. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nr. 1 genannten Höchstbreiten.
5. Parkflächen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen Nrn. 1 bis 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke.
6. Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteile von Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke.

