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Montabaur

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Nr. 43/96

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Neue Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - des Landes Rheinland-Pfalz

Seit dem 01.10.1996 gilt die neue Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde -, die nachfolgend abgedruckt ist.

Wichtig für die Hundehalter ist insbesondere, daß alle Hunde, die einen oder mehrere der Tatbestände des § 1 der Verord­nung erfüllen, nach den Vorschriften des §§ 3 und 4 der Verordnung gehalten werden müssen.

Verstöße können mit einem Bußgeld bis zu 10.000,- DM ge­ahndet werden; bei Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren sowie bei persönlicher Unzuverlässig­keit des Hundehalters (§ 6 Abs. 2 der Verordnung) kann die Haltung des gefährlichen Hundes untersagt werden.

Die Vorschriften gelten für alle Hunde; ohne daß im Einzelfall ein Leinen oder Maulkorbzwang für bestimmte Tiere ausge­sprochen wurde.

Wir bitten alle Hundehalter um Beachtung.

Verbandsgemeindeverwaltung - örtliche Ordnungsbehörde - Montabaur

Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde -

vom 13. September 1996

Auf Grund des § 1 Abs. 1 und der §§27 und 38 Nr. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVB1. S. 595, BS 2012-1) wird für das Land Rheinland-Pfalz verordnet:

§1

Als gefährlich Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:

1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,

2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, daß sie unkontrolliert Wild oder Vieh hetzen oder reißen,

3. Hunde, die in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben, und

4. Hunde, die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereit­schaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.

§2

Hunde dürfen nicht durch Zuchtauswahl, Aufzucht, Haltung oder Ausbildung zu gefährlichen Hunden herangebildet wer­den.

§3

(1) Gefährliche Hunde sind so zu halten, daß Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

(2) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen keine gefährlichen Hunde halten.

(3) Gefährliche Hunde sind in sicherem Gewahrsam zu halten.

(4) Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfami­lienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren so­wie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam ge­nutzten Räumen sind gefährliche Hunde anzuleinen und ha­ben einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen.

(5) Die örtliche Ordnunsgbehörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach Absatz 4 Satz 1 zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ord­nung nicht zu befürchten ist.

§4

(1) Wer einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder Fluren sowie in sonstigen, von der Haus­gemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen führt, muß min­destens das 18. Lebensjahr vollendet haben und körperlich in der Lage sein, den Hund sicher zu führen, damit Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

(2) Es ist unzulässig, einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen von ei­ner Person führen zu lassen, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.

(3) Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.

§5

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 37 Abs. 1 POG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 einen Hund durch Zuchtauswahl, Aufzucht, Haltung oder Ausbildung zu einem gefährlichen Hund heranbildet,

2. entgegen § 3 Abs. 2 einen gefährlichen Hund hält, obwohl er noch nicht 18 Jahre alt ist

3. entgegen § 3 Abs. 3 einen gefährlichen Hund nicht in sicherem Gewahrsam hält,

4. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht anleint oder einen das Beißen verhindernden Maulkorb führt.

5. entgegen § 4 Abs. 1 einen gefährlichen Hund führt, obwohl er noch nicht 18 Jahre alt oder dazu körperlich nicht in der Lage ist,

6. entgegen § 4 Abs. 2 einen gefährlichen Hund von einer Person führen läßt, die noch nicht 18 Jahre alt oder dazu körperlich nicht in der Lage ist, oder

7. entgegen § 4 Abs. 3 mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig führt.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ord­nungsbehörde.

§6

(1) Die örtliche Ordnungsbehörde kann die Haltung eines gefährlichen Hundes untersagen, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch die Hal­tung eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht, oder

2. die Person, die einen gefährlichen Hund hält, die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 besitzt in der Regel nicht, wer

1. a) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsge­walt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,