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Montabaur

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Nr. 40/96

_ Eitelborn _

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

Dienstags .von 18.00 bis 19.30 Uhr

Donnerstags.von 18.30 bis 20.00 Uhr

Telefon und Fax: 02620/8610

Frauengemeinschaft Eitelborn

Am Mittwoch, dem 9. Oktober 1996 lädt die Frauengemein­schaft herzlich zum Wortgottesdienst um 14.30 Uhr in die Pfarrkirche ein. Anschließend treffen wir uns zum Kaffee­kränzchen im Gasthaus »Zur Krone«. Eine Verlosung findet auch wieder statt. Die Preise hierfür bitte bei Rosa Gerharz, Wilhelmshöhe 20 oder Liesel Keul, Unterdorfstraße 17, abge­ben.

Kadenbach

Sprechzeiten des Ortsbürgermeisters

Dienstags.von 18.30 bis 20.00 Uhr

Donnerstags.von 18.30 bis 20.00 Uhr

Telefon und Fax: 02620/633

Liebe Mitbürgerinnen, bebe Mitbürger,

heute möchte ich auf die Aufsichtspflicht der Eltern aufmerk­sam machen. In der letzten Gemeinderatssitzung wurde von Ratsmitgliedern Klage geführt, daß Kinder und Jugendliche entgegen aller Verbote wieder die Gemeindegebäude am Dorf­platz besteigen, mit Fußbällen Autos beschießen und demolie­ren. Ja, Kinder und Jugendliche nutzen den Friedhof als Spiel­platz und Übungsgelände zum Rad- und Skaterfahren. Die Kinder und Jugendlichen werden dieses Tun nicht einstellen, wenn Sie nicht von den Eltern dazu angehalten werden.

Hermann Schaa, Ortsbürgermeister

Frauen der Kolpingfamibe Kadenbach

Helfen tut auch in diesem Jahr Not!

Die Frauen der Kolpingfamilie veranstalten auch in diesem Jahr ihr Zwiebelkuchen und Federweisserfest u.v.a.m. Sie wollen damit die ARD Aktion »Suppenküche für Sarajewo« wieder unterstützen. Mit Hilfe der vielen Besuche konnten im vergangenen Jahre DM 3050,- an Spenden und Reinerlös überwiesen werden. Der Waffenstillstand und auch die Wah­len in letzter Zeit, können an der noch immer sehr schlechten Lebenssituation der bedürftigen, mittellosen alten Menschen in Sarajewo nichts ändern. Wir laden deshalb alle ein am Sonntag, dem 13. Oktober 1996 von 15.00 bis 21.00 Uhr unser Gast zu sein. Dieses Jahr haben wir für reichlich Platz gesorgt und außerdem, servieren wir ab 19.00 Uhr Schmalzbrote (hausgemacht) und heiße Würstchen. Für musikalische Unter­malung ist ebenfalls gesorgt.

Kamevals-Club-Kadenbach e.V.

2. Oktoberfest in der Gaststätte »Zur Augst« unter Mitwirkung des KCK am 5. Oktober 1996 Bayerische Gaudi mit:

Musik, Wiesenbier, Schweinshaxe, Leberkäse, u.v.m., Beginn: 18.00 Uhr, Voranmeldung für Schweinshaxen bis 01.10.1996, Gaststätte »Zur Augst« Tel.: 02620/8175

Sportfreunde Kadenbach

1. Mannschaft:

Am Sonntag, dem 06.10.1996 spielen wir gegen die Mannschaft von Eintracht Höhr-Grenzhausen II, Spielort: Kadenbach, Spielbeginn; 14.30 Uhr:

Wandern

Am Wochenende dem 05. und 06.10.1996 nehmen wir am Wandertag in Otzingen teil.

»Alte Herren«

Am Samstag, dem 05.10.1996 spielen wir gegen die »Alte Herren« von Koblenz-Ehrenbreitstein, Spielort: Ehrenbreit­stein (Festung), Rasenplatz, Spielbeginn: 16.00 Uhr, Treff­punkt: 15.15 Uhr.

E-Jugend

Am Samstag, dem 05.10.1996 spielen wir gegen die F-Jugend von FC Metternich, Spielort: Metternich, Spielbeginn: 14.45 Uhr.

Neuhäusel

Sprechstunden des Ortsbürgermeisters

Montags..-.von 18.00 bis 19.30 Uhr

Donnerstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr

im Gemeindehaus, Telefon: 02620/8442

Bebauungsplan »Eisenköppel/Bömchen« der Ortsgemeinde Neuhäusel

hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der vom Ortsgemeinderat am 04.07.1996 als Satzung be­schlossene Bebauungsplan wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreis­verwaltung hat am 25.09.1996 (Az. 6a/60, 610.13) erklärt, daß der Bebauungsplan Rechtsvorschriften nicht verletzt.

Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsge­meinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 213, Konrad-Adenauer- Platz 8,56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (mon­tags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich ge­genüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögens­nachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des An­spruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Ent­schädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen be­antragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetre­ten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ge­meindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend ge­macht hat.