Montabaur
Mini-Kicker
Am Mittwoch, dem 04.09.1996, um 17.30 Uhr, beginnt das Training der Mini-Kicker auf dem Sportplatz in Niedererbach. Alle Kinder zwischen 4 und 6 Jahren, die mitspielen möchten, sind herzlich willkommen.
D-Jugend
Training D 11-Jugend montags und mittwochs 18.00 Uhr in Steinefrenz.
Training D 7-Jugend dienstags 17.30 Uhr in Niedererbach und mittwochs 18.00 Uhr in Steinefrenz.
Vereinsring Niedererbach
Die Mitglieder des Fastnachtsausschusses im Vereinsring Niedererbach treffen sich am Donnerstag, 12.09.1996, um 20.00 Uhr, im Feuerwehrgerätehaus. Um pünktliches und vollzähliges Erscheinen wird gebeten.
Nomborn
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
Dienstags..von 18.30 bis 19.30 Uhr
Donnerstags.....von 18.30 bis 19.30 Uhr
Telefon 06485/228
Freiwillige Feuerwehr Nombora
Am Freitag, dem 06.09., fährt die Jugendfeuerwehr zu den Landesentscheidungen im Bundeswettkampf nach Wilgartswiesen in der Pfalz. Zeitpunkt der Abfahrt wird noch bekanntgegeben.
Die nächste Übung der Gruppe II ist am Freitag, dem 06.09., um 18.30 Uhr. Die Gruppe I übt am Samstag, dem 07.09., um 15.30 Uhr.
j_ Nr. 36/96
Öffentliche Bekanntmachung Satzung
über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen vom 28. August 1996
Der Ortsgemeinderat Niederelbert hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§1
Erhebung von Ausbaubeiträgen
(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Ausbaubeiträge nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
1. »Erneuerung« ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand,
2. »Erweiterung« ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile,
3. »Umbau« ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,
4. »Verbesserung« sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i. S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB beitragsfähig sind.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeiträge nach § 8 a BNatSchG zu erheben sind.
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem Ertrag stehen.
§2
Spinnstube Nombora
Dienstag, den 17. September 1996
Nach der kurzen Sommerpause treffen wir uns wieder zum Spinnen im Gemeindehaus ab 19.30 Uhr.
Country und Westemclub Nombora
Wir treffen uns am Freitag, dem 06.09.1996, um 20.00 Uhr, in der Studentenmühle.
VfR Nombom 1920 e.V.
Am Mittwoch, dem 11. September, 18.30 Uhr, spielt der VfR Nomborn gegen den SC Dreikirchen. Vereinsheimdienst ab 17.45 Uhr: Frank Schulte, Peter Oeske, Wolfgang Reckel- kamm.
Niederelbert
ELBERTGEMEINDEN
Hinweis
Beachten Sie bitte die Hinweise der Verbandsgemeindewerke über die Beschränkung des Wasserverbrauches.
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
Montags...von 18.00 bis 20.00 Uhr
Donnerstags.von 18.00 bis 20.00 Uhr
im Rathaus, Telefon und Fax: 02602/3482
Beitragsfahige Verkehreanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für
1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet,
a) bis zu 2 Vollgeschosseri mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis 18 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.
2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.
3. Fußwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.
4. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nr. 1 genannten Höchstbreiten.
5. Parkflächen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Bi-eite von 6 m,
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen Nrn. 1 bis 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke.
6. Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteile von Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke.

