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Montabaur

Mini-Kicker

Am Mittwoch, dem 04.09.1996, um 17.30 Uhr, beginnt das Training der Mini-Kicker auf dem Sportplatz in Niedererbach. Alle Kinder zwischen 4 und 6 Jahren, die mitspielen möchten, sind herzlich willkommen.

D-Jugend

Training D 11-Jugend montags und mittwochs 18.00 Uhr in Steinefrenz.

Training D 7-Jugend dienstags 17.30 Uhr in Niedererbach und mittwochs 18.00 Uhr in Steinefrenz.

Vereinsring Niedererbach

Die Mitglieder des Fastnachtsausschusses im Vereinsring Nie­dererbach treffen sich am Donnerstag, 12.09.1996, um 20.00 Uhr, im Feuerwehrgerätehaus. Um pünktliches und vollzähli­ges Erscheinen wird gebeten.

Nomborn

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

Dienstags..von 18.30 bis 19.30 Uhr

Donnerstags.....von 18.30 bis 19.30 Uhr

Telefon 06485/228

Freiwillige Feuerwehr Nombora

Am Freitag, dem 06.09., fährt die Jugendfeuerwehr zu den Landesentscheidungen im Bundeswettkampf nach Wilgarts­wiesen in der Pfalz. Zeitpunkt der Abfahrt wird noch bekannt­gegeben.

Die nächste Übung der Gruppe II ist am Freitag, dem 06.09., um 18.30 Uhr. Die Gruppe I übt am Samstag, dem 07.09., um 15.30 Uhr.

j_ Nr. 36/96

Öffentliche Bekanntmachung Satzung

über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen vom 28. August 1996

Der Ortsgemeinderat Niederelbert hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlos­sen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§1

Erhebung von Ausbaubeiträgen

(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Ausbaubeiträge nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.

(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Er­weiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erho­ben.

1. »Erneuerung« ist die Wiederherstellung einer vorhande­nen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrs­bedürfnis genügenden Zustand,

2. »Erweiterung« ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weite­re Teile,

3. »Umbau« ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,

4. »Verbesserung« sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i. S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffen­heit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Er­schließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB bei­tragsfähig sind.

(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeiträge nach § 8 a BNatSchG zu erheben sind.

(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem Er­trag stehen.

§2

Spinnstube Nombora

Dienstag, den 17. September 1996

Nach der kurzen Sommerpause treffen wir uns wieder zum Spinnen im Gemeindehaus ab 19.30 Uhr.

Country und Westemclub Nombora

Wir treffen uns am Freitag, dem 06.09.1996, um 20.00 Uhr, in der Studentenmühle.

VfR Nombom 1920 e.V.

Am Mittwoch, dem 11. September, 18.30 Uhr, spielt der VfR Nomborn gegen den SC Dreikirchen. Vereinsheimdienst ab 17.45 Uhr: Frank Schulte, Peter Oeske, Wolfgang Reckel- kamm.

Niederelbert

ELBERTGEMEINDEN

Hinweis

Beachten Sie bitte die Hinweise der Verbandsgemeinde­werke über die Beschränkung des Wasserverbrauches.

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

Montags...von 18.00 bis 20.00 Uhr

Donnerstags.von 18.00 bis 20.00 Uhr

im Rathaus, Telefon und Fax: 02602/3482

Beitragsfahige Verkehreanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für

1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern-, Gewer­be- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbe­triebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet,

a) bis zu 2 Vollgeschosseri mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis 18 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.

2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebie­ten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Ein­kaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.

3. Fußwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.

4. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflä­chen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslini­en Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombi­nieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nr. 1 genannten Höchstbreiten.

5. Parkflächen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Bi-eite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen Nrn. 1 bis 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke.

6. Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile von Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu 15 % der Flächen der durch geson­derte Satzung festzusetzenden Grundstücke.