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Montabaur

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Nr. 36/96

g) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstaben a) bis f) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen wer­den (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschoßfläche, bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.

h) Ist weder eine Baumassenzahl noch eine Geschoßflä­chenzahl festgesetzt und die Geschoßflächenzahl nach den Buchstaben a) bis f) nicht berechenbar, wird bei bebauten Grundstücken die Baumasse durch die Grundstücksfläche geteilt. Die sich daraus ergebende Zahl ist zur Ermittlung der Geschoßflächenzahl durch 3,5 zu teilen, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- und abgerundet werden.

5. Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan

a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer GFZ oder anderer Werte, anhand derer die Geschoßfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt.werden

könnte, vorsieht,

b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung oder eine im

Verhältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordnete Bebauung zuläßt, ,

c) . nür-Eriedhöfe, Freibäder, Sport-, Fest- und Camping- ; platze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbe-

>. Stimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gestattet,

- gilt 0,5 als Geschoßflächenzahl. .

Dies gilt für Grundstücke außerhalb von Bebauungsplan­gebieten,, die entsprechend Buchstabe c) tatsächlich ge-

1 "" nützt Wehden, entsprechend.

6. BeVGrundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abgeleitete Garagen- oder Stellplatzflä- che. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschoßflächenzahl.

7. Bef Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 4 Abs. 4 und § 7 BauGB-MaßnahmenG liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschrif-

/ . -ten entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestim- , .mungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

h) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß ent- 7, -hält,

' 8. Ist die tatsächliche Geschoßfläche größer als die nach den vorstehenden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde

9, Effr Gruüdstücke im Außenbereich gilt:

" gif- Biegt hin Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich k k ^ die Geschoßfläche nach der genehmigten oder bei nicht f " '"genehmigten aber geduldeten Bauwerken nach der tat- ; .; isäGhiichen Bebauung.

r bkOFür Grundstücke im Außenbereich, bei denen die Be­hauung im Verhältnis zu der sonstigen Nutzung unter-

geordnete Bedeutung hat, gilt 0;5 als Geschoß-

V 'rfBäphenzahl. Grundstücke, auf denen nur Garagen oder - , -Stellplätze vorhanden sind, werden mit einer Ge- 1; schoßflächenzahl von 0,5 angesetzt.

* <5 Die Vorschriften der Nrn. 3 und 4 finden entsprechende * Anwendung.

gift entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell öder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen tBäugebieten.

r*Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in Sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10

^ /

(5) AbsatzA gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grün- ,anlagen.

(fe) Ergebe'n sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen eFläche' Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

§7

.Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

(1) Für Grundstücke, die zu zwei Verkehrsanlagen nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grund­stücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes mit 50 % angesetzt, soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast

der Ortsgemeinde stehen. Stehen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergün­stigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemein­de stehenden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen ange­setzt.

Dies gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch eine Erschließungsanlage erschlossen wer­den, für die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erhoben wurden oder zu erheben sind, entsprechend.

(2) Für Grundstücke, die zu mehr als zwei Verkehrsanlagen nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitrags­satzes durch die Zahl dieser Verkehrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angesetzt.

Dies gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch Erschließungsanlagen erschlossen werden, für die Er­schließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erho­ben wurden oder zu erheben sind, entsprechend, soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlagen insgesamt zwei übersteigt.

(3) Wird eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs. 2 zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt, gelten die Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.

§8

Entstehung des Beitragsanspruches, Teilbeitrag

(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluß der Maßnahme und der Berechenbarkeit des Beitrages, in den Fallen der Erhebung eines Teilbetrages nach Absatz 3 mit dem Abschluß und der Abrechenbarkeit der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der Gesamtaufwand oder Teilaufwand feststellbar ist.

(2) In den Fällen des § 4 Abs. 2 und 3 entsteht der Beitragsan­spruch nur entsprechend dem abgelaufenen Zeitanteil.

(3) Der Beitrag kann nach Beschlußfassung des Ortsgemein­derates für

1. Grunderwerb

2. Freilegung

3. Fahrbahn

4. Radwege

5. Gehwege

6. unselbständige Parkflächen

7. unselbständige Grünanlagen

8. Mischflächen

9. Entwässerungseinrichtungen

10. Beleuchtungseinrichtungen gesondert als Teilbeitrag erhoben werden.

§9

Vorausleistungen

(1) Ab Beginn einer Maßnahme können von der Ortsgemeinde Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitra­ges erhoben werden.

(2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder bei Erhebung von Teilbeiträgen nach § 8 Abs. 3 verlangt werden.

§10

Ablösung des Ausbaubeitrages

Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des Beitrages vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Beitrags.

§11

Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer, dinglich Nutzungsbe­rechtigter des Grundstückes oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist.

(2) Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner.

§12

Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und drei Monate nach Be­kanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1. die Bezeichnung des Beitrages,

2. den Namen des Beitragsschuldners,