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Montabaur

V.

Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzeinwei­sung enden mit der Ausführung des Zusammenlegungsplanes gern. §§ 61 bzw. 63 FlurbG (§ 66 Abs. 3 FlurbG).

VI.

Die nach §§ 34 und 85 Ziff. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfecht­barkeit des Zusammenlegungsplanes bestehen.

Deshalb dürfen, soweit in den Uberleitungsbestimmungen nichts anderweitiges festgesetzt ist, auch weiterhin Änderun­gen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsge­mäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z.B. Beseitigung bzw. Neuanlage von Obstbaumanlagen, Errichtung oder Ver­änderung von Bauwerken und Einfriedungen sowie Beseiti­gung von Bäumen, Beerensträuchern, Hecken usw.) nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen wer­den.

Die Unanfechtbarkeit des Zusammenlegungsplanes wird zur gegebenen Zeit bekanntgemacht.

VII.

Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung wird nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I. S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.1994 (BGBl.

I. S. 3486), angeordnet.

Noch ein Hinweis für die in Eppenrod wohnhaften Be­teiligten, Nebenbeteiligten und für das Zusammenle- gungsverfahren Bevollmächtigte:

Diese werden gebeten, ihre Auszüge aus dem Zusammenle­gungsplan (Abfindungsnachweise) am Samstag, dem 7. Sep­tember 1996, in der Zeit von 09.30 bis 13.00 Uhr, beim Orts­bürgermeister bzw. dessen Vertreter im Rathaus in Eppenrod, Rathausstraße 8, abzuholen.

Gründe:

Der Zusammenlegungsplan ist aufgestellt.

Die neue Feldeinteilung wird den Beteiligten am 11.09. bzw. 12.09.1996 bekanntgegeben. Die Grenzen der von der vorläu­figen Besitzeinweisung erfaßten Grundstücke (Abfindungs­grundstücke) sind, soweit sie neu vermessen wurden, in die Örtlichkeit übertragen. Die übrigen neu gebildeten Grund­stücke gehen aus der Anlage zum Äbfindungsnachweis hervor. Die endgültigen Nachweise für Flächen und Wert der neuen Grundstücke liegen vor, und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde gemäß § 62 Abs. 2 FlurbG zu den Überleitungsbestimmungen sowie zu dieser Anordnung am 01.08.1996 gehört (§ 25 FurbG).

Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung der vorläu­figen Besitzeinweisung sind daher gegeben.

Die Anordnung ist nach pflichtgemäßem Ermessen recht­mäßig und zweckmäßig. Die Beteiligten gelangen dadurch vorzeitig in den Genuß der Vorteile der Zusammenlegung, ohne daß ihnen dadurch Nachteile in der Verfolgung ihrer Rechte entstehen. Durch die vorläufige Besitzeinweisung wird Widersprüchen, die von den Beteiligten bei der Vorlage des Zusammenlegungsplanes bzw. dessen Nachträge, insbesonde­re gegen die zugeteilten Abfindungsgrundstücke, erhoben wer­den, nicht vorgegriffen. Änderungen des Zusammenlegungs­planes sind unbeschadet dieser Anordnung nach wie vor mög­lich.

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im Interesse der Mehrheit der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschieben­de Wirkung des Rechtsbehelfs hätte bei der örtlichen Verflech­tung zahlreicher AJtparzellen und Abfindungsgrundstücke zur Folge, daß viele Beteiligte ihre Landabfindung zu den in den Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicht in Besitz nehmen könnten. Ein Nutzungswechsel ist erst nach Abschluß der jährlichen Ernte - entsprechend dem jahreszeit­lichen Bewirtschaftungsablauf - möglich. Besitz- und Nut­zungswechsel lassen sich daher nicht zeitlich beliebig vollzie­hen. Die Beteiligten haben sich in betriebswirtschaftlicher Hinsicht auf den Besitzübergang in diesem Jahr eingestellt. Sie wollen möglichst bald die Vorteile der Besitzzusammenle­gung ausnutzen und die erforderlichen betrieblichen Umstel­lungen einleiten. Die Verzögerung der Besitzübernahme hätte deshalb für diese Beteiligten erhebliche Nachteile zur Folge. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsge­richtsordnung liegen damit vor.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung und gegen die Überleitungsbestim­mungen kann innerhalb von einem Monat nach dem ersten

Nr. 36/9GI

Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben'! werden. Der Widerspruch ist beim I

Kulturamt Westerburg, Jahnstraße 5,56457 Westerburg ; l

oder wahlweise bei der J

Bezirksregierung Koblenz, Stresemannstraße 3-5, i)|

Postfach 269,56002 Koblenz ;j

schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. i

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Wider-' spruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem ! | Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist. y

Kulturamt Westerburg il

56457 Westerburg, den 29.08.1996 i

Der Amtsleiter Paul Herz , Ltd, Regierungsdirektor )

]

Mitgliederversammlung des M.G.V. Waldeslust Heilberscheid

Der Vorstand lädt alle Mitglieder des M.G.V. Waldeslust Heil- (j berscheid zu einer Mitgliederversammlung am 13.09.1996, um : 19.00 Uhr, ins Dorfgemeinschaftshaus ein. Da wichtige Ent- I Scheidungen anstehen, wird um vollzähliges Erscheinen gebe- ten. i

Nentershausen

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

Mittwochs.von 17.00 bis 19.00 Uhr

Evtl. Änderungen werden im Wochenblatt bekanntgegeben. Telefon 06485/223.

Öffentliche Bekanntmachung Satzung

über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen vom 7. August 1996

Der Ortsgemeinderat Nentershausen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung be­schlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§1

Erhebung von Ausbaubeiträgen

(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Ausbaubeiträge nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.

(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Er­weiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erho­ben.

1. »Erneuerung« ist die Wiederherstellung einer vorhande­nen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrs­bedürfnis genügenden Zustand,

2. »Erweiterung« ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weite­re Teile,

3. »Umbau« ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,

4. »Verbesserung« sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i. S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffen­heit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Er­schließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB bei­tragsfähig sind.

(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeiträge nach § 8 a BNatSchG zu erheben sind.

(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem Er­trag stehen.

§ 2

Beitragsfahige Verkehrsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für

1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern-, Gewer­be- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbe­triebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet,

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