Montabaur
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Nr. 36/96
§12
Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und drei Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
1. die Bezeichnung des Beitrages,
2. den Namen des Beitragsschuldners,
3. die Bezeichnung des Grundstückes,
4. den zu zahlenden Betrag,
5. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,
6. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
7. die Eröffnung, daß der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, und
8. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
§13
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Ausbaubeiträgen vom 30.03.1990 außer Kraft.
(3) Soweit Beitragsansprüche nach den auf Grund von Absatz 2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.
Heilberscheid, den 13.08.1996 (S.)
Ortsgemeinde Heilberscheid
ausgefertigt: Reichwein, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel. 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 1995 (GVB1. S. 521 ff.) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Heilberscheid, 13.08.1996 (S.) Reichwein, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Sitzung des Ortsgemeinderates Heilberscheid
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Heilberscheid findet am
Mittwoch, dem 11. September 1996, um 19.30 Uhr,
im Dorfgemeinschaftshaus statt.
Tagesordnung
I. Nichtöffentliche Sitzung
1. Bauangelegenheit
2. Bauangelegenheit
3. Bauangelegenheit
4. Grundstücksangelegenheit
5. Verschiedenes
H. Öffentliche Sitzung
I. Zuschuß an die Kirmesgesellschaft
2. Anhebung des Stundenlohnes für Gemeindearbeiten
3. Genehmigung von überplanmäßigen Ausgaben für das Haushaltsjahr 1996
4. Beschlußfassung über die Haushaltsrechnung 1995 und Entlastungserteilung für das Haushaltsjahr 1995
5. Gratulationen an Geburtstagen und Jubiläen durch die Ortsgemeinde
6. Ausbau der Erlenstraße und der Stichstraße an der Sespen- röder Straße
7. Verschiedenes -
56412 Heilberscheid, 02.09.1996
Reichwein, Ortsbürgermeister
Kulturamt Westerburg 56457 Westerburg, den 29.08.1996 Az.: 01-E. 2223 HA 9 Jahnstraße 5
Öffentliche Bekanntmachung Vorläufige Besitzeinweisung
In den Zusammenlegungsverfahren Eppenrod, Rhein-Lahn- Kreis, erläßt das Kulturamt Westerburg als Flurbereinigungsbehörde folgende
Anordnung
I.
Die Beteiligten werden gern. § 65 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) i.d.F. vom 16. März 1976 - BGBl. I. S. 546 — zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.1994 —BGBl. I. S. 2187 — mit Wirkung vom
15. September 1996
in den Besitz der neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) eingewiesen.
Mit den in den Überleitungsbestimmungen vom 02.08.1996 bestimmten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über, wobei als spätester Zeitpunkt für die Aberntung oder Räumung der Grundstücke folgende Tage bestimmt sind:
Getreide:.15.09.1996
Kartoffeln und Mais:.20.10.1996
Wiesen und Weiden:.30.11.1996
Gartenflächen:.30.11.1996
Futterrüben:.:.31.10.1996
Die Beteiligten erhalten also zu den vorgenannten und in den Überleitungsbestimmungen genannten Zeitpunkten den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke und verlieren den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung ihrer alten Grundstücke.
Insbesondere treten die Erzeugnisse der neuen Grundstücke in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke (§ 66 Abs. 1 FlurbG). Soweit an Erzeugnis-, sen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse bestehen, gilt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke.
n.
Die Überleitungsbestimmungen gemäß § 62 FlurbG vom 2. August 1996, die die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich den Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke regeln, liegen
a) bei den Ortsbürgermeistern
in den Ortsgemeinden Eppenrod, Heistenbach, Hirschberg, Isselbach, Görgeshausen, Nentershausen und Heilberscheid
b) bei den Verbandsgemeindeverwaltungen
in Diez und Montabaur
c) beim Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft
Dieter Lotz, Bornstraße 19, 65558 Eppenrod
d) sowie beim Kulturamt Westerburg, Jahnstraße 5, 56457 Westerburg
nach Rücksprache bzw. während der allgemeinen Öfihungs-/ Sprechzeiten zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
m.
Zur Vorbereitung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen die Unterlagen zur neuen Feldeinteilung am
11. September 1996 für die Ordnungsnummern 1 bis 250 und am
12. September 1996 für die Ordnungsnummern 251 bis 442 jeweils von 10.00 bis 18.00 Uhr im Rathaus Eppenrod, Rathausstraße 8, zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Mitarbeiter und Beauftragte des Kulturamtes werden die neue Feldeinteilung erläutern, Auskünfte erteilen und auf Antrag einzelne Beteiligte in ihre neuen Grundstücke örtlich einweisen.
IV.
Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder zur Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 66 Abs. 2 und § 71 FlurbG spätestens 3 Mbnate nach Erlaß dieser Anordnung beim Kulturamt in Westerburg zu stellen.

