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Montabaur

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Nr. 36/96

§12

Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und drei Monate nach Be­kanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1. die Bezeichnung des Beitrages,

2. den Namen des Beitragsschuldners,

3. die Bezeichnung des Grundstückes,

4. den zu zahlenden Betrag,

5. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mittei­lung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,

6. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,

7. die Eröffnung, daß der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, und

8. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§13

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1996 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Aus­baubeiträgen vom 30.03.1990 außer Kraft.

(3) Soweit Beitragsansprüche nach den auf Grund von Absatz 2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bishe­rigen Regelungen weiter.

Heilberscheid, den 13.08.1996 (S.)

Ortsgemeinde Heilberscheid

ausgefertigt: Reichwein, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel. 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22. De­zember 1995 (GVB1. S. 521 ff.) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde­verwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schrift­lich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verlet­zung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Heilberscheid, 13.08.1996 (S.) Reichwein, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Sitzung des Ortsgemeinderates Heilberscheid

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Heilberscheid fin­det am

Mittwoch, dem 11. September 1996, um 19.30 Uhr,

im Dorfgemeinschaftshaus statt.

Tagesordnung

I. Nichtöffentliche Sitzung

1. Bauangelegenheit

2. Bauangelegenheit

3. Bauangelegenheit

4. Grundstücksangelegenheit

5. Verschiedenes

H. Öffentliche Sitzung

I. Zuschuß an die Kirmesgesellschaft

2. Anhebung des Stundenlohnes für Gemeindearbeiten

3. Genehmigung von überplanmäßigen Ausgaben für das Haushaltsjahr 1996

4. Beschlußfassung über die Haushaltsrechnung 1995 und Entlastungserteilung für das Haushaltsjahr 1995

5. Gratulationen an Geburtstagen und Jubiläen durch die Ortsgemeinde

6. Ausbau der Erlenstraße und der Stichstraße an der Sespen- röder Straße

7. Verschiedenes -

56412 Heilberscheid, 02.09.1996

Reichwein, Ortsbürgermeister

Kulturamt Westerburg 56457 Westerburg, den 29.08.1996 Az.: 01-E. 2223 HA 9 Jahnstraße 5

Öffentliche Bekanntmachung Vorläufige Besitzeinweisung

In den Zusammenlegungsverfahren Eppenrod, Rhein-Lahn- Kreis, erläßt das Kulturamt Westerburg als Flurbereinigungs­behörde folgende

Anordnung

I.

Die Beteiligten werden gern. § 65 des Flurbereinigungsgeset­zes (FlurbG) i.d.F. vom 16. März 1976 - BGBl. I. S. 546 zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.1994BGBl. I. S. 2187 mit Wirkung vom

15. September 1996

in den Besitz der neuen Grundstücke (Abfindungsgrund­stücke) eingewiesen.

Mit den in den Überleitungsbestimmungen vom 02.08.1996 bestimmten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über, wobei als späte­ster Zeitpunkt für die Aberntung oder Räumung der Grund­stücke folgende Tage bestimmt sind:

Getreide:.15.09.1996

Kartoffeln und Mais:.20.10.1996

Wiesen und Weiden:.30.11.1996

Gartenflächen:.30.11.1996

Futterrüben:.:.31.10.1996

Die Beteiligten erhalten also zu den vorgenannten und in den Überleitungsbestimmungen genannten Zeitpunkten den Be­sitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke und verlieren den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung ihrer alten Grundstücke.

Insbesondere treten die Erzeugnisse der neuen Grundstücke in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke (§ 66 Abs. 1 FlurbG). Soweit an Erzeugnis-, sen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnis­se bestehen, gilt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke.

n.

Die Überleitungsbestimmungen gemäß § 62 FlurbG vom 2. August 1996, die die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich den Übergang des Besitzes und der Nut­zung der neuen Grundstücke regeln, liegen

a) bei den Ortsbürgermeistern

in den Ortsgemeinden Eppenrod, Heistenbach, Hirsch­berg, Isselbach, Görgeshausen, Nentershausen und Heil­berscheid

b) bei den Verbandsgemeindeverwaltungen

in Diez und Montabaur

c) beim Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmer­gemeinschaft

Dieter Lotz, Bornstraße 19, 65558 Eppenrod

d) sowie beim Kulturamt Westerburg, Jahnstraße 5, 56457 Westerburg

nach Rücksprache bzw. während der allgemeinen Öfihungs-/ Sprechzeiten zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

m.

Zur Vorbereitung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen die Unterlagen zur neuen Feldeinteilung am

11. September 1996 für die Ordnungsnummern 1 bis 250 und am

12. September 1996 für die Ordnungsnummern 251 bis 442 jeweils von 10.00 bis 18.00 Uhr im Rathaus Eppenrod, Rathausstraße 8, zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

Mitarbeiter und Beauftragte des Kulturamtes werden die neue Feldeinteilung erläutern, Auskünfte erteilen und auf Antrag einzelne Beteiligte in ihre neuen Grundstücke örtlich einwei­sen.

IV.

Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder zur Regelung des Pachtver­hältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind - soweit sich die Betei­ligten nicht einigen können - gemäß § 66 Abs. 2 und § 71 FlurbG spätestens 3 Mbnate nach Erlaß dieser Anord­nung beim Kulturamt in Westerburg zu stellen.