Montabaur
Die Unanfechtbarkeit des Zusammenlegungsplanes wird zur gegebenen Zeit bekanntgemacht.
vn.
Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung wird nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I. S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.1994 (BGBl. I. S. 3486), angeordnet.
Noch ein Hinweis für die in Eppenrod wohnhaften Beteiligten, Nebenbeteiligten und für das Zusammenle- gungsverfahren Bevollmächtigte:
Diese werden gebeten, ihre Auszüge aus dem Zusammenlegungsplan (Abfindungsnachweise) am Samstag, dem 7. September 1996, in der Zeit von 09.30 bis 13.00 Uhr, beim Ortsbürgermeister bzw. dessen Vertreter im Rathaus in Eppenrod, Rathausstraße 8, abzuholen.
Gründe:
Der Zusammenlegungsplan ist aufgestellt.
Die neue Feldeinteilung wird den Beteiligten am 11.09. bzw. 12.09.1996 bekanntgegeben. Die Grenzen der von der vorläufigen Besitzeinweisung erfaßten Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) sind, soweit sie neu vermessen wurden, in die Örtlichkeit übertragen. Die übrigen neu gebildeten Grundstücke gehen aus der Anlage zum Abfindungsnachweis hervor. Die endgültigen Nachweise für Flächen und Wert der neuen Grundstücke liegen vor, und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde gemäß § 62 Abs. 2 FlurbG zu den Überleitungsbestimmungen sowie zu dieser Anordnung am 01.08.1996 gehört (§ 25 FurbG).
Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung sind daher gegeben.
Die Anordnung ist nach pflichtgemäßem Ermessen rechtmäßig und zweckmäßig. Die Beteiligten gelangen dadurch vorzeitig in den Genuß der Vorteile der Zusammenlegung, ohne daß ihnen dadurch Nachteile in der Verfolgung ihrer Rechte entstehen. Durch die vorläufige Besitzeinweisung wird Widersprüchen, die von den Beteiligten bei der Vorlage des Zusammenlegungsplanes bzw. dessen Nachträge, insbesondere gegen die zugeteilten Abfindungsgrundstücke, erhoben werden, nicht vorgegriffen. Änderungen des Zusammenlegungsplanes sind unbeschadet dieser Anordnung nach wie vor möglich.
Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im Interesse der Mehrheit der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte bei der örtlichen Verflechtung zahlreicher Altparzellen und Abfindungsgrundstücke zur Folge, daß viele Beteiligte ihre Landabfindung zu den in den Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicht in Besitz nehmen könnten. Ein Nutzungswechsel ist erst nach Abschluß der jährlichen Ernte - entsprechend dem jahreszeitlichen Bewirtschaftungsablauf - möglich. Besitz- und Nutzungswechsel lassen sich daher nicht zeitlich beliebig vollziehen. Die Beteiligten haben sich in betriebswirtschaftlicher Hinsicht auf den Besitzübergang in diesem Jahr eingestellt. Sie wollen möglichst bald die Vorteile der Besitzzusammenlegung ausnutzen und die erforderlichen betrieblichen Umstellungen einleiten. Die Verzögerung der Besitzübernahme hätte deshalb für diese Beteiligten erhebliche Nachteile zur Folge. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung liegen damit vor.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung und gegen die Überleitungsbestimmungen kann innerhalb von einem Monat nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim
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Nr. 36/9
Großholbach
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
Dienstags....von 19.00 bis 20.00 Uh
Änderungen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekanntgegeben. Telefon 02602/4157.
LI
Gymnastikgruppe Großholbach
Wir starten unseren diesjährigen Tagesausflug nach Cochem*I am 21.09.1996, um 12.00 Uhr, ab Feuerwehrhaus. Nach demjl gemeinsamen Mittagessen bleibt Zeit zum Bummeln injl Cochem. II
Um 16.00 Uhr geht es zur Weinprobe in einem bekannten!) Cochemer Weingut. Zwischen 18.00 und 19.00 Uhr fahren wir | zu einem gemütlichen Abend weiter nach Güls zum Moseltanz-J palast. , M
Alte Herren Eisbachtal G.G.
Am Samstag, dem 07.09.1996, fahren wir zum A.H. Turnier nach Koblenz Neuendorf. Dort spielen wir nach folgendem Zeitplan.
12.00 Uhr gegen Moselweis, 13.00 Uhr gegen Urmitz, 15.30 Uhr gegen Neviges/Velbert, 16.00 Uhr gegen Simmern. Halbfinalspiele ca. 17.00 Uhr; Endspiele ca. 18.00 Uhr; Spielkleidung blau, Abfahrt 10.45 Uhr.
Am Dienstag, dem 10.09.1996, um 18.45 Uhr, erwarten wir im Heimspiel unsere Sportfreunde aus Staudt.
Es wird noch einmal auf die Anmeldung für unsere akt. und inakt. Mitglieder (solo) zum Bundesligaspiel 1. FC Köln gegen Bayern München am 12. Oktober 1996 hingewiesen. Anmeldeschluß 08.09.1996, Tel. 02602/3565.
Heilberscheid
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
Montags.von 18.00 bis 19.00 Uhr
im Dorfgemeinschaftshaus
Öffentliche Bekanntmachung Satzung
über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen vom 13.08.1996
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§1
Erhebung von Ausbaubeiträgen
(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Ausbaubeiträge nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
1. »Erneuerung« ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand,
2. »Erweiterung« ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile,
Kulturamt Westerburg, Jahnstraße 5,56457 Westerburg
oder wahlweise bei der
Bezirksregierung Koblenz, Stresemannstraße 3-5, Postfach 269,56002 Koblenz
schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist. Kulturamt Westerburg 56457 Westerburg, den 29.08.1996
Der Amtsleiter Paul Herz, Ltd. Regierungsdirektor
3. »Umbau« ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,
4. »Verbesserung« sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i. S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB beitragsfähig sind.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeiträge nach § 8 a BNatSchG zu erheben sind.
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