Montabaur
[Die Ratsmitglieder genehmigten einstimmig diese erheblichen überplanmäßigen Ausgaben für das Haushaltsjahr 1996.
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Tennisverein Girod e.V.
Vorankündigung
| Mitspielen - Mitgewinnen beim Sport 2000 Club Cup ’96
(Deutsche Tennis-Clubmeisterschaften Samstag, den 7. September, bis Sonntag, den 21. September 1996. Meldeschluß: Freitag, der 6. September. Startgebühr: 5,00 DM je Disziplin. Für die Teilnehmer steht ein umfangreiches Gewinnpaket mit vielen Sachpreisen der Förderer »Sport 2000«, Deutsche Tennis Zeitung, Maier Sportswear, Medima, Poly Star und Tre- torn zur Verfügung. Durch die Attraktivität und Vielzahl der Preise ist der Anreiz zur Teilnahme an den Meisterschaften für die Clubmitglieder erheblich erhöht. Alle Turnierteilnehmer haben außer bei den sportlichen Wettbewerben noch eine weitere Gewinnchance. Bei der »Sport 2000 Club Cup-Superverlosung« gibt es Urlaubsaufenthalte am Gardasee und viele Sachpreise zu gewinnen. (Die Spiele können nur stattfinden, wenn bei entsprechender Witterung die Plätze bespielbar sind.)
TuS Girod/Kleinholbach e.V.
Jugend:
B-ller am Samstag, 07.09.1996, um 15.30 Uhr, in Girod gegen die JSG Hundsangen
C-ller am Samstag, 07.09.1996, um 15.30 Uhr, in H’roth gegen die JSG Nauort
D-ller am Samstag, 07.09.1996, um 14.15 Uhr, in H’roth gegen die JSG Steinefrenz
E-ller am Samstag, 07.09.1996, Pokalspiel um 13.15 Uhr gegen die JSG Ransbach-Baumbach/Hilgert E-7er am Samstag, 07.09.1996, Pokalspiel um 13.15 Uhr gegen die JSG Leubsdorf/Dattenberg
Beide Spiele waren in Girod angesetzt. Biete bei den Trainern/Betreuern nachfragen.
F-I am Freitag, 06.09.1996, um 17.30 Uhr, in Elbert
F-II am Freitag, 06.09.1996, um 17.30 Uhr, in H’roth gegen
Niederahr
Senioren:
Sonntag, 08.09.1996, Heimspiel um 14.30 Uhr gegen GW Gör- geshausen
Mittwoch, 11.09.1996, wird um 18.30 Uhr in Weidenhahn gespielt.
Alte Herren:
Am Samstag, 07.09.1996, treffen wir im Heimspiel auf die AH aus Steinefrenz. Wegen des vorherigen Spieles der B-Jugend kann sich die Anstoßzeit auf ca. 17.00 Uhr verschieben. Nach dem Spiel ist ein gemütliches Beisammensein mit Grillen vorgesehen. Hierzu sind die Frauen/Freundinnen, unsere Schiedsrichter sowie die passiven Mitglieder herzlich eingeladen.
Zu allen Spielen sind Zuschauer recht herzlich eingeladen.
Nr. 36/96
15. September 1996
in den Besitz der neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) eingewiesen.
Mit den in den Überleitungsbestimmungen vom 02.08.1996 bestimmten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über, wobei als spätester Zeitpunkt für die Aberntung oder Räumung der Grundstücke folgende Tage bestimmt sind:
Getreide:. 15.09.1996
Kartoffeln und Mais:.20.10.1996
Wiesen und Weiden:.30.11.1996
Gartenflächen:.30.11.1996
Futterrüben:. 31.10.1996
Die Beteiligten erhalten also zu den vorgenannten und in den Überleitungsbestimmungen genannten Zeitpunkten den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke und verlieren den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung ihrer alten Grundstücke.
Insbesondere treten die Erzeugnisse der neuen Grundstücke in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke (§ 66 Abs. 1 FlurbG). Soweit an Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse bestehen, gilt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke.
n.
Die Überleitungsbestimmungen gemäß § 62 FlurbG vom 2. August 1996, die die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich den Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke regeln, liegen
a) bei den Ortsbürgermeistern
in den Ortsgemeinden Eppenrod, Heistenbach, Hirschberg, Isselbach, Görgeshausen, Nentershausen und Heilberscheid
b) bei den Verbandsgemeindeverwaltungen
in Diez und Montabaur
c) beim Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft
Dieter Lotz, Bornstraße 19, 65558 Eppenrod
d) sowie beim Kulturamt Westerburg, Jahnstraße 5, 56457 Westerburg
nach Rücksprache bzw. während der allgemeinen Offnungs- /Sprechzeiten zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
HI.
Zur Vorbereitung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen die Unterlagen zur neuen Feldeinteilung am
11. September 1996 für die Ordnungsnummem 1 bis 250 und am
12. September 1996 für die Ordnungsnummem 251 bis 442 jeweils von 10.00 bis 18.00 Uhr im Rathaus Eppenrod, Rathausstraße 8, zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Mitarbeiter und Beauftragte des Kulturamtes werden die neue Feldeinteilung erläutern, Auskünfte erteilen und auf Antrag einzelne Beteiligte in ihre neuen Grundstücke örtlich einweisen.
_ Görgeshausen _
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
Dienstags.von 18.00 bis 19.00 Uhr
Telefon 06485/222
Kulturamt Westerburg 56457 Westerburg, den 29.08.1996 Az.: 01-E. 2223 HA 9 Jahnstraße 5
Öffentliche Bekanntmachung Vorläufige Besitzeinweisung
In dem Zusammenlegungsverfahren Eppenrod, Rhein-Lahn- Kreis, erläßt das Kulturamt Westerburg als Flurbereinigungsbehörde folgende
Anordnung
I.
Die Beteiligten werden gern. § 65 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) i.d.F. vom 16. März 1976 - BGBl. I. S. 546 - zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.1994 - BGBl. I. S. 2187 - mit Wirkung vom
IV.
Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem
Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder zur Regelung des Pachtver-. hältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 66 Abs. 2 und § 71 FlurbG spätestens 3 Monate nach Erlaß dieser Anordnung beim Kulturamt in Westerburg zu stellen.
V.
Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Zusammenlegungsplanes gern. §§ 61 bzw. 63 FlurbG (§ 66 Abs. 3 FlurbG).
VI.
Die nach §§ 34 und 85 Ziff. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Zusammertlegungsplanes bestehen.
Deshalb dürfen, soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts anderweitiges festgesetzt ist, auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z.B. Beseitigung bzw. Neuanlage von Obstbaumanlagen, Errichtung oder Veränderung von Bauwerken und Einfriedungen sowie Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Hecken usw.) nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden.

