Einzelbild herunterladen

Montabaur

[Die Ratsmitglieder genehmigten einstimmig diese erheblichen überplanmäßigen Ausgaben für das Haushaltsjahr 1996.

I y

Tennisverein Girod e.V.

Vorankündigung

| Mitspielen - Mitgewinnen beim Sport 2000 Club Cup96

(Deutsche Tennis-Clubmeisterschaften Samstag, den 7. Sep­tember, bis Sonntag, den 21. September 1996. Meldeschluß: Freitag, der 6. September. Startgebühr: 5,00 DM je Disziplin. Für die Teilnehmer steht ein umfangreiches Gewinnpaket mit vielen Sachpreisen der Förderer »Sport 2000«, Deutsche Ten­nis Zeitung, Maier Sportswear, Medima, Poly Star und Tre- torn zur Verfügung. Durch die Attraktivität und Vielzahl der Preise ist der Anreiz zur Teilnahme an den Meisterschaften für die Clubmitglieder erheblich erhöht. Alle Turnierteilneh­mer haben außer bei den sportlichen Wettbewerben noch eine weitere Gewinnchance. Bei der »Sport 2000 Club Cup-Super­verlosung« gibt es Urlaubsaufenthalte am Gardasee und viele Sachpreise zu gewinnen. (Die Spiele können nur stattfinden, wenn bei entsprechender Witterung die Plätze bespielbar sind.)

TuS Girod/Kleinholbach e.V.

Jugend:

B-ller am Samstag, 07.09.1996, um 15.30 Uhr, in Girod gegen die JSG Hundsangen

C-ller am Samstag, 07.09.1996, um 15.30 Uhr, in Hroth gegen die JSG Nauort

D-ller am Samstag, 07.09.1996, um 14.15 Uhr, in Hroth gegen die JSG Steinefrenz

E-ller am Samstag, 07.09.1996, Pokalspiel um 13.15 Uhr gegen die JSG Ransbach-Baumbach/Hilgert E-7er am Samstag, 07.09.1996, Pokalspiel um 13.15 Uhr gegen die JSG Leubsdorf/Dattenberg

Beide Spiele waren in Girod angesetzt. Biete bei den Trai­nern/Betreuern nachfragen.

F-I am Freitag, 06.09.1996, um 17.30 Uhr, in Elbert

F-II am Freitag, 06.09.1996, um 17.30 Uhr, in Hroth gegen

Niederahr

Senioren:

Sonntag, 08.09.1996, Heimspiel um 14.30 Uhr gegen GW Gör- geshausen

Mittwoch, 11.09.1996, wird um 18.30 Uhr in Weidenhahn gespielt.

Alte Herren:

Am Samstag, 07.09.1996, treffen wir im Heimspiel auf die AH aus Steinefrenz. Wegen des vorherigen Spieles der B-Jugend kann sich die Anstoßzeit auf ca. 17.00 Uhr verschieben. Nach dem Spiel ist ein gemütliches Beisammensein mit Grillen vorgesehen. Hierzu sind die Frauen/Freundinnen, unsere Schiedsrichter sowie die passiven Mitglieder herzlich eingela­den.

Zu allen Spielen sind Zuschauer recht herzlich eingeladen.

Nr. 36/96

15. September 1996

in den Besitz der neuen Grundstücke (Abfindungsgrund­stücke) eingewiesen.

Mit den in den Überleitungsbestimmungen vom 02.08.1996 bestimmten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über, wobei als späte­ster Zeitpunkt für die Aberntung oder Räumung der Grund­stücke folgende Tage bestimmt sind:

Getreide:. 15.09.1996

Kartoffeln und Mais:.20.10.1996

Wiesen und Weiden:.30.11.1996

Gartenflächen:.30.11.1996

Futterrüben:. 31.10.1996

Die Beteiligten erhalten also zu den vorgenannten und in den Überleitungsbestimmungen genannten Zeitpunkten den Be­sitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke und verlieren den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung ihrer alten Grundstücke.

Insbesondere treten die Erzeugnisse der neuen Grundstücke in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke (§ 66 Abs. 1 FlurbG). Soweit an Erzeugnis­sen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnis­se bestehen, gilt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke.

n.

Die Überleitungsbestimmungen gemäß § 62 FlurbG vom 2. August 1996, die die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich den Übergang des Besitzes und der Nut­zung der neuen Grundstücke regeln, liegen

a) bei den Ortsbürgermeistern

in den Ortsgemeinden Eppenrod, Heistenbach, Hirsch­berg, Isselbach, Görgeshausen, Nentershausen und Heil­berscheid

b) bei den Verbandsgemeindeverwaltungen

in Diez und Montabaur

c) beim Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmer­gemeinschaft

Dieter Lotz, Bornstraße 19, 65558 Eppenrod

d) sowie beim Kulturamt Westerburg, Jahnstraße 5, 56457 Westerburg

nach Rücksprache bzw. während der allgemeinen Offnungs- /Sprechzeiten zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

HI.

Zur Vorbereitung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen die Unterlagen zur neuen Feldeinteilung am

11. September 1996 für die Ordnungsnummem 1 bis 250 und am

12. September 1996 für die Ordnungsnummem 251 bis 442 jeweils von 10.00 bis 18.00 Uhr im Rathaus Eppenrod, Rathausstraße 8, zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

Mitarbeiter und Beauftragte des Kulturamtes werden die neue Feldeinteilung erläutern, Auskünfte erteilen und auf Antrag einzelne Beteiligte in ihre neuen Grundstücke örtlich einwei­sen.

_ Görgeshausen _

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

Dienstags.von 18.00 bis 19.00 Uhr

Telefon 06485/222

Kulturamt Westerburg 56457 Westerburg, den 29.08.1996 Az.: 01-E. 2223 HA 9 Jahnstraße 5

Öffentliche Bekanntmachung Vorläufige Besitzeinweisung

In dem Zusammenlegungsverfahren Eppenrod, Rhein-Lahn- Kreis, erläßt das Kulturamt Westerburg als Flurbereinigungs­behörde folgende

Anordnung

I.

Die Beteiligten werden gern. § 65 des Flurbereinigungsgeset­zes (FlurbG) i.d.F. vom 16. März 1976 - BGBl. I. S. 546 - zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.1994 - BGBl. I. S. 2187 - mit Wirkung vom

IV.

Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem

Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder zur Regelung des Pachtver-. hältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind - soweit sich die Betei­ligten nicht einigen können - gemäß § 66 Abs. 2 und § 71 FlurbG spätestens 3 Monate nach Erlaß dieser Anord­nung beim Kulturamt in Westerburg zu stellen.

V.

Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzeinwei­sung enden mit der Ausführung des Zusammenlegungsplanes gern. §§ 61 bzw. 63 FlurbG (§ 66 Abs. 3 FlurbG).

VI.

Die nach §§ 34 und 85 Ziff. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfecht­barkeit des Zusammertlegungsplanes bestehen.

Deshalb dürfen, soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts anderweitiges festgesetzt ist, auch weiterhin Änderun­gen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsge­mäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z.B. Beseitigung bzw. Neuanlage von Obstbaumanlagen, Errichtung oder Ver­änderung von Bauwerken und Einfriedungen sowie Beseiti­gung von Bäumen, Beerensträuchern, Hecken usw.) nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden.