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Montabaur

Nr. 30/96

[]

7. unselbständige Grünanlagen

8. Mischflächen

9. Entwässerungseinrichtungen

10. Beleuchtungseinrichtungen gesondert als Teilbeitrag erhoben werden.

§9

Vorausleistungen

(1) Ab Beginn einer Maßnahme können von der Stadt Voraus­leistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erho­ben werden.

(2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder bei Erhebung von Teilbeiträgen nach § 8 Abs. 3 verlangt werden.

§10

Ablösung des Ausbaubeitrages

Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des Beitrages vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Beitrags.

§11

Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer, dinglich Nutzungsbe­rechtigter des Grundstückes oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist.

(2) Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner.

§12

Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und drei Monate nach Be­kanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1. die Bezeichnung des Beitrages,

2. den Namen des Beitragsschuldners,

3. die Bezeichnung des Grundstückes,

4. den zu zahlenden Betrag, »

5. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mittei­lung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,

6. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,

7. die Eröffnung, daß der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, und

8. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§13

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1996 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Aus­baubeiträgen vom 02.05.1990 außer Kraft.

(3) Soweit Beitragsansprüche nach den auf Grund von Absatz 2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bishe­rigen Regelungen weiter.

Ausgefertigt:

Montabaur, den 18.07.1996 (S.)

Stadt Montabaur Dr. Possel-Dölketi, Bürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22. De­zember 1995 (GVB1. S. 521 ff.) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde­verwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schrift­lich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verlet­zung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56410 Montabaur, 18.07.1996 (S.)

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

ODie Verwaltung informiert

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und..'.14.00 bis 18.00 Uhr

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Sprechzeiten der Gleichstellungsbeauftragten

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Rollstuhlfahrer bitte den Eingang am Konrad-Adenauer- Platz benutzen.

Aus der Sitzung des Verbandsgemeinderates Montabaur

vom 4. Juli 1996 Bericht des Bürgermeisters

Bürgermeister Dr. Possel-Dölken berichtete über den Besuch der Deutsch-Texanischen Gesellschaft in Fredericksburg. Die Gastfreundschaft der Stadt Fredericksburg und der Bevölke­rung sei überwältigend gewesen.

Zum Ende seiner Ausführungen teilte er mit, daß Vertreter der Stadt Fredericksburg voraussichtlich 1997 die Verbandsge­meinde Montabaur besuchen werden.

Bericht aus den Verbandsgemeindewerken

Als »eng, aber nicht dramatisch« bezeichnete Beigeordneter Heinz Reusch die Wassersituation in der Verbandsgemeinde. Reusch appellierte an die Einwohner, kein Wasser zu ver­schwenden und zum Beispiel mit Regentonnen für die Garten­bewässerung vorzusorgen. Beim erhöhten Verbrauch an war­men Tagen drohten ansonsten die Speicher leerzulaufen.

Die oberflächennahen Quellen lieferten derzeit kein Wasser, die Verbandsgemeinde werde vollständig aus den Tiefbrunnen versorgt. »Die Pumpen laufen rund um die Uhr«. Ursache hierfür ist, daß in der normalerweise niederschlagsreichen Zeit von November bis Mai nur sehr wenig Regen gefallen sei. So würden im Januar im Mittel 100 Millimeter Niederschlag gemessen, in diesem Jahr seien es ganze acht Millimeter gewesen. Der Sommerregen könne dieses Manko nicht ausglei- chen, da die Niederschläge zu dieser Zeit zu mehr als 60 % sofort verdunsteten. Aus diesem Grunde ist eine Aufhebung der Beschränkungen für die .Gartenbewässerung, das Wa­schen der Autos, das Besprengen der Sportplätze und Tennis­plätze etc. nicht möglich.

Umbau des Hallen- und Freibades Montabaur - Sanierung-

Der Verbandsgemeinderat stimmte bei vier Enthaltungen dem Sanierungs- und Erweiterungskonzept der Architekten Geller + Müller mit den nachstehend aufgeführten Bestand­teilen zu und beauftragte die Verwaltung, auf dieser Basis den Antrag auf Gewährung der Landeszuweisung zu aktualisie­ren:

Nr.

Maßnahme

Kosten lt.

1.

Sanierung des Hallenbades

Kostenberech nung

8.094.463,00 DM

2.

Zubau Wintergarten und inneres Kleinkinderbecken

Kostenschätzung

717.188,00 DM

3.

Eingangs- und Terrassenbereich

Kostenschätzung

288.834,00 DM

. .

4.

Sanierung des Freibades

Kostenschätzung

1.286.160,00 DM

5.

Außenplanschbecken entsprechend Schreiben der Architekten Geller + Müller vom 01.07.1996

Kostenschätzung

385.000,00 DM