Montabaur
Nr. 30/96
[Tö]
7. unselbständige Grünanlagen
8. Mischflächen
9. Entwässerungseinrichtungen
10. Beleuchtungseinrichtungen gesondert als Teilbeitrag erhoben werden.
§9
Vorausleistungen
(1) Ab Beginn einer Maßnahme können von der Stadt Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erhoben werden.
(2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder bei Erhebung von Teilbeiträgen nach § 8 Abs. 3 verlangt werden.
§10
Ablösung des Ausbaubeitrages
Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des Beitrages vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Beitrags.
• §11
Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist.
(2) Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner.
§12
Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und drei Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
1. die Bezeichnung des Beitrages,
2. den Namen des Beitragsschuldners,
3. die Bezeichnung des Grundstückes,
4. den zu zahlenden Betrag, »
5. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,
6. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
7. die Eröffnung, daß der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, und
8. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
§13
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Ausbaubeiträgen vom 02.05.1990 außer Kraft.
(3) Soweit Beitragsansprüche nach den auf Grund von Absatz 2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.
Ausgefertigt:
Montabaur, den 18.07.1996 (S.)
Stadt Montabaur Dr. Possel-Dölketi, Bürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 1995 (GVB1. S. 521 ff.) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56410 Montabaur, 18.07.1996 (S.)
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
O “Die Verwaltung informiert”
Öffnungszeiten der Verwaltung
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Donnerstag auch.16.00 bis 18.00 Uhr
des Bürgerbüro’s
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und.14.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag.08.00 bis 12.30 Uhr
und..'.14.00 bis 18.00 Uhr
Freitag.08.00 bis 12.30 Uhr
Sprechzeiten der Gleichstellungsbeauftragten
Montag bis Freitag.08.00 bis 11.30 Uhr
oder nach Vereinbarung
Rollstuhlfahrer bitte den Eingang am Konrad-Adenauer- Platz benutzen.
Aus der Sitzung des Verbandsgemeinderates Montabaur
vom 4. Juli 1996 Bericht des Bürgermeisters
Bürgermeister Dr. Possel-Dölken berichtete über den Besuch der Deutsch-Texanischen Gesellschaft in Fredericksburg. Die Gastfreundschaft der Stadt Fredericksburg und der Bevölkerung sei überwältigend gewesen.
Zum Ende seiner Ausführungen teilte er mit, daß Vertreter der Stadt Fredericksburg voraussichtlich 1997 die Verbandsgemeinde Montabaur besuchen werden.
Bericht aus den Verbandsgemeindewerken
Als »eng, aber nicht dramatisch« bezeichnete Beigeordneter Heinz Reusch die Wassersituation in der Verbandsgemeinde. Reusch appellierte an die Einwohner, kein Wasser zu verschwenden und zum Beispiel mit Regentonnen für die Gartenbewässerung vorzusorgen. Beim erhöhten Verbrauch an warmen Tagen drohten ansonsten die Speicher leerzulaufen.
Die oberflächennahen Quellen lieferten derzeit kein Wasser, die Verbandsgemeinde werde vollständig aus den Tiefbrunnen versorgt. »Die Pumpen laufen rund um die Uhr«. Ursache hierfür ist, daß in der normalerweise niederschlagsreichen Zeit von November bis Mai nur sehr wenig Regen gefallen sei. So würden im Januar im Mittel 100 Millimeter Niederschlag gemessen, in diesem Jahr seien es ganze acht Millimeter gewesen. Der Sommerregen könne dieses Manko nicht ausglei- chen, da die Niederschläge zu dieser Zeit zu mehr als 60 % sofort verdunsteten. Aus diesem Grunde ist eine Aufhebung der Beschränkungen für die .Gartenbewässerung, das Waschen der Autos, das Besprengen der Sportplätze und Tennisplätze etc. nicht möglich.
Umbau des Hallen- und Freibades Montabaur - Sanierung-
Der Verbandsgemeinderat stimmte bei vier Enthaltungen dem Sanierungs- und Erweiterungskonzept der Architekten Geller + Müller mit den nachstehend aufgeführten Bestandteilen zu und beauftragte die Verwaltung, auf dieser Basis den Antrag auf Gewährung der Landeszuweisung zu aktualisieren:
Nr.
Maßnahme
Kosten lt.
1.
Sanierung des Hallenbades
Kostenberech nung
8.094.463,00 DM
2.
Zubau Wintergarten und inneres Kleinkinderbecken
Kostenschätzung
717.188,00 DM
3.
Eingangs- und Terrassenbereich
Kostenschätzung
288.834,00 DM
. .
4.
Sanierung des Freibades
Kostenschätzung
1.286.160,00 DM
5.
Außenplanschbecken entsprechend Schreiben der Architekten Geller + Müller vom 01.07.1996
Kostenschätzung
385.000,00 DM

