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Montabaur

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Nr. 29/96

Abschluß und der Abrechenbarkeit der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der Gesamtaufwand oder Teilaufwand feststellbar ist.

(2) In den Fällen des § 4 Abs. 2 und 3 entsteht der Beitragsan­spruch nur entsprechend dem abgelaufenen Zeitanteil.

(3) Der Beitrag kann nach Beschlußfassung des Ortsgemein- derates für

1. Grunderwerb

2. Freilegung

3. Fahrbahn

4. Radwege

5. Gehwege

6. unselbständige Parkflächen

7. unselbständige Grünanlagen

8. Mischflächen

9. Entwässerungseinrichtungen

10. Beleuchtungseinrichtungen gesondert als Teilbeitrag erhoben werden.

§9

Vorausleistungen

(1) Ab Beginn einer Maßnahme können von der Ortsgemeinde Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitra­ges erhoben werden.

(2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder bei Erhebung von Teilbeiträgen nach § 8 Abs. 3 verlangt werden.

§10

Ablösung des Ausbaubeitrages

Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des Beitrages vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung ermittelnden Beitrags.

§11

Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer, dinglich Nutzungsbe­rechtigter des Grundstückes oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist.

(2) Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner.

§12

Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und drei Monate nach Be­kanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1. die Bezeichnung des Beitrages,

2. den Namen des Beitragsschuldners,

3. die Bezeichnung des Grundstückes,

4. den zu zahlenden Betrag,

5. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mittei­lung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,

6. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,

7. die Eröffnung, daß der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, und

8. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§13

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1996 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Aus­baubeiträgen vom 07.03.1990 außer Kraft.

(3) Soweit Beitragsansprüche nach den auf Grund von Absatz 2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bishe­rigen Regelungen weiter.

Großholbach, den 08.07.1996 (S.)

Ortsgemeinde Großholbach

ausgefertigt: Röther, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22. De­zember 1995 (GVB1. S. 521 ff.) wird auf folgendes hingewiesen:' Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekomlhen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn '

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde­verwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schrift­lich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verlet­zung begründen soll, geltend gemacht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Großholbach, den 08.07.1996 (S.)

Röther, Ortsbürgermeister

Gymnastikgruppe Großholbach

In den Sommerferien vom 18.07. bis 30.08.1996 findet die Gymnastik nicht statt. Wir wünschen schöne Ferien!

Alte Herren Eisbachtal G. G.

Am Freitag, dem 19.07.1996, um 19.00 Uhr, spielen wir gegen unsere Sportfreunde aus Leuterod. Spielkleidung blau.

Heilberscheid

Alte Herren Heilberscheid

Die Restzahlung für unseren Ausflug an den Gardasee vom 04.09. bis 08.09.1996 wird fällig. Ich bitte den Betrag bis zum 15.08.1996 auf das Konto bei der KSK Montabaur, Kto-Nr. 100 530 203, einzuzahlen.

Da noch einige Plätze frei sind, besteht die Möglichkeit, auch für Nichtmitglieder, sich bei Claus Reusch anzumelden.

Nentershausen

Freiherr-vom-Stein-Schule

Die Freiherr-vom-Stein-Hauptschule hat ab Montag, dem 29. Juli 1996, eine neue Ruf- und Faxnummer.

Rufnummer.06485/911093

Faxnummer..06485/911094

gez. Vogel, Schulleiter

DRK-Ortsverein Nentershausen

Blutspendetermin Nentershausen

Unser nächster Blutspendetermin findet am Dienstag, 30. Juli 1996, von 16.30 bis 20.30 Uhr, in der Hauptschule Nen­tershausen statt. Eingeladen sind alle Mitbürger von 18 bis 65 Jahren.

Warum Blutspenden - Jeder Mensch kann unerwartet auf eine Blutspende angewiesen sein. Tragen Sie doch mit Ihrer Solidarität dazu bei, unseren verletzten und kranken Mitmen­schen zu helfen.

Musikverein »Musikalische Löwen« Nentershausen e. V.

Die Aktiven gehen nun in die wohlverdiente Sommerpause. Die erste Probe findet am Kirmesfreitag, 09.08.1996, statt, Danach besuchen wir gemeinsam die Kirmesdisco.

Eisbachtaler Sportfreunde

Frauengymnastikgruppe

Die Frauengymnastikgruppe Eisbachtaler Sportfreunde trifft sich in den Sommerferien jeden Mittwoch um 18.30 Uhr an der Freiherr-vom-Stein-Turnhalle Nentershausen zum Fahrrad­fahren (ca. 20 km). Jeder kann mitfahren.

Niedererbach

Öffentliche Bekanntmachung Satzung

über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen vom 15.07.1996

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemein­deordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 des Kommu-