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Montabaur

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Nr. 29/96

Buchst, a) und b) ermittelten Tiefenbegrenzung liegenden Grundstückes oder Grundstücksteiles vervielfacht mit 0,5.

4. Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der auf dem Grundstück liegen­den Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt.

5. Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleich­bare Nutzung zugelassen ist (z. B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.

(3) Für die Berechnung der Geschoßfläche nach Abs. 1 gilt:

1. In beplanten Gebieten ist die zulässige Geschoßfläche aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes abzuleiten.

2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend.

3. Ist statt einer Geschoßflächenzahl nur eine Baumassen­zahl oder nur die Höhe der baulichen Anlage festgesetzt, ist sie zur Ermittlung der Geschoßflächenzahl durch 3,5 zu teilen, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- und abge­rundet werden.

4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder aus den Festset­zungen des Bebauungsplanes die zulässige Geschoßfläche nicht abzuleiten ist oder keine Baumassenzahl oder zuläs­sige Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, gelten für die Berechnung der Geschoßfläche folgende Geschoßflä­

chenzahlen:

a) Wochenendhaus- und Kleingartengebiete.0,2

b) Kleinsiedlungsgebiete.0,4

c) Campingplatzgebiete.0,5

d) Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoß.0,5

zwei zulässigen Vollgeschossen.0,8

drei zulässigen Vollgeschossen.1,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.1,1

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.1,2

e) Kern- und Gewerbegebiete bei

einem zulässigen Vollgeschoß. 1,0

zwei zulässigen Vollgeschossen.1,6

drei zulässigen Vollgeschossen.2,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.2,2

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4

f) Industrie- und sonstige Sondergebiete.2,4

Als zulässig gilt die auf den Grundstücken in der nähe­ren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Voll­geschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetz­ten Vollgeschosse.

g) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstaben a) bis f) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen wer­den (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschoßfläche, bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.

h) Ist weder eine Baumassenzahl noch eine Geschoßflä* chenzahl festgesetzt und die Geschoßflächenzahl nach den Buchstaben a) bis f) nicht berechenbar, wird bei bebauten Grundstücken die Baumasse durch die Grundstücksfläche geteilt. Die sich daraus ergebende Zahl ist zur Ermittlung der Geschoßflächenzahl durch 3,5 zu teilen, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- und abgerundet werden.

5. Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan

a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer GFZ oder anderer Werte, anhand derer die Geschoßfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,

b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordnete Bebauung zuläßt,

c) nur Friedhöfe, Freibäder, Sport-, Fest- und Camping­plätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbe­stimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gestattet, .

gilt 0,5 als Geschoßflächenzahl.

Dies gilt für Grundstücke außerhalb von Bebauungsplan­gebieten, die entsprechend Buchstabe c) tatsächlich ge­nutzt werden, entsprechend.

6. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abgeleitete Garagen- oder Stellplatzflä­

che. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschoßflächenzahl.

7. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 4 Abs. 4 und § 7 BauGB-MaßnahmenG liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschrif­ten entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestim­mungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß ent­hält.

8. Ist die tatsächliche Geschoßfläche größer als die nach den vorstehenden Regelungen berechnete, so ist diese zugrun­de zu legen.

9. Für Grundstücke im Außenbereich gilt:

a) Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Geschoßfläche nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten aber geduldeten Bauwerken nach der tat­sächlichen Bebauung.

b) Für Grundstücke im Außenbereich, bei denen die Be­bauung im Verhältnis zu der sonstigen Nutzung unter­geordnete Bedeutung hat, gilt 0,5 als Geschoß­flächenzahl. Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze vorhanden sind, werden mit einer Ge­schoßflächenzahl von 0,5 angesetzt.

c) Die Vorschriften der Nrn. 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebie­

ten werden die Maßstabsdaten nach Abs. 2 um 20 % erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industri­ell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. .

Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10

%.

(5) Absatz 4 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grün­anlagen.

(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

§7

Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

(1) Für Grundstücke, die zu zwei Verkehrsanlagen nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grund­stücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes mit 50 % angesetzt, soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergün­stigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemein­de stehenden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen ange­setzt.

Dies gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch eine Erschließungsanlage erschlossen wer­den, für die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erhoben wurden oder zu erheben sind, entsprechend,

(2) Für Grundstücke, die zu mehr als zwei Verkehrsanlagen nach dieser Satzung Zufalirt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitrags­satzes durch die Zahl dieser Verkehrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsanlagen voll in dep Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angesetzt.

Dies gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch Erschließungsanlagen erschlossen werden, für die Er­schließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erho­ben wurden oder zu erheben sind, entsprechend, soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlagen insgesamt zwei übersteigt. ^

(3) Wird eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs. 2 zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt, gelten die Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.

§8

Entstehung des Beitragsanspruches, Teilbeitrag

(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluß der Maßnahme und der Berechenbarkeit des Beitrages, in den Fällen der Erhebung eines Teilbetrages nach Absatz 3 mit dem