Montabaur
3. Haushaltsplan 1997 und Investitionsprogramm für die Jahre 1996 bis 2000; Aufstellung einer Investitionsliste
4. Sanierung Grillhütte
5. Verschiedenes
6. Einwohnerfragestunde IL Nichtöffentliche Sitzung
1. Wohnungsangelegenheit
2. Personalangelegenheit '
3. Bauangelegenheit
4. Verschiedenes
56412 Welschneudorf, 09.07.1996 Heiden, Ortsbürgermeister
Tennisclub 1987 e.V.
Sonunerfest
Wann? Samstag, 13. Juli 1996, ab 19.00 Uhr
Wo? Festzelt auf der Tennisanlage
Wer? Mitglieder, Freunde und Gönner des TC
Auf Euer Kommen und über ein paar gemeinsame schöne
Stunden freut sich der Vorstand.
SV Welschneudorf
»Spiel ohne Grenzen«
am Sonntag, dem 14.07.1996, auf dem Schulhof Welschneudorf. Die teilnehmenden Gruppen, MGV, Feuerwehr, Ski-Club, Tennis-Club, Abteilung Damen- und Herrenfußball SVW, Gemeinderat und Möhnenverein sind aufgerufen, um 10.30 Uhr zu erscheinen. Ab ca. 14.00 Uhr »Auszug aus der Turnstunde«: Vorführung der Turnerfrauen und Vorführung der Turnerkin- der des SVW. Für das leibliche Wohl ist bestens gesorgt (Mittagstisch, selbstgebackener Kuchen).
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GELBACHHOHEN
JJ
Achtung Ferienaktion! Ferienfreizeit in Untershausen vom 26. bis 27. Juli 1996 Motto: »Der Natur auf der Spin*«
Für alle 7- bis 11jährigen Kinder aus Untershausen und Umgebung
Wann: Vom 26.07.1996, ab 10.00 Uhr, bis 27.07.1996, ca. 15.30 Uhr, mit Übernachtung in Zelten im Jugendferiendorf Untershausen. Wir wollen mit Euch auf eine Entdeckungsreise durch Wald und Wiesen gehen. Viel Interessantes gibt es zu erforschen und zu erleben. Laßt Euch überraschen. Treffpunkt: Jugendferiendorf Untershausen, Preis: 20 DM (inkl. Essen und Übernachtung in Zelten, den TN-Beitrag bitte mit der Anmeldung abgeben). Anmeldungen bitte abgeben bis Mittwoch, 17. Juli 1996, bei: Christiane Parbel, Buchenstraße 5, 56412 Untershausen, 02602/2545 (erreichbar ab 18.00 Uhr).
Es laden ein: Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen des Jugendtreffs und die Jugendpflegerin der VG-Montabaur
_ Daubach _
Öffentliche Bekanntmachung Satzung
über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen vom 29.06.1996
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§1
Erhebung von Ausbaubeiträgen
(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Ausbaubeiträge nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
1. »Erneuerung« ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder
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Nr. 28/96 i
schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand,
2. »Erweiterung« ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile,
3. »Umbau« ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,
4. »Verbesserung« sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i. S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung Von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB beitragsfähig sind.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeiträge naqh § 8 a BNatSchG zu erheben sind.
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem Ertrag stehen.
§2
Beitragsfahige Verkehrsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für
1. Verkehrsänlagen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet,
a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis 18 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.
2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.
3. Fußwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.
4. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nr. 1 genannten Höchstbreiten.
5. Parkflächen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen Nrn. 1 bis 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke.
6. Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteile von Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke.
(2) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber um 8 m.
(3) Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.
(4) Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.
§3
Ermittlungsgebiete
Der beitragsfähige Aufwand wird für die einzelnen Verkehrsanlagen oder nach Beschluß des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte der Verkehrsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt.
§4
Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Der Beiträgspflicht unterliegen Grundstücke, für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage besteht und

