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Montabaur

3. Haushaltsplan 1997 und Investitionsprogramm für die Jahre 1996 bis 2000; Aufstellung einer Investitionsliste

4. Sanierung Grillhütte

5. Verschiedenes

6. Einwohnerfragestunde IL Nichtöffentliche Sitzung

1. Wohnungsangelegenheit

2. Personalangelegenheit '

3. Bauangelegenheit

4. Verschiedenes

56412 Welschneudorf, 09.07.1996 Heiden, Ortsbürgermeister

Tennisclub 1987 e.V.

Sonunerfest

Wann? Samstag, 13. Juli 1996, ab 19.00 Uhr

Wo? Festzelt auf der Tennisanlage

Wer? Mitglieder, Freunde und Gönner des TC

Auf Euer Kommen und über ein paar gemeinsame schöne

Stunden freut sich der Vorstand.

SV Welschneudorf

»Spiel ohne Grenzen«

am Sonntag, dem 14.07.1996, auf dem Schulhof Welschneu­dorf. Die teilnehmenden Gruppen, MGV, Feuerwehr, Ski-Club, Tennis-Club, Abteilung Damen- und Herrenfußball SVW, Ge­meinderat und Möhnenverein sind aufgerufen, um 10.30 Uhr zu erscheinen. Ab ca. 14.00 Uhr »Auszug aus der Turnstunde«: Vorführung der Turnerfrauen und Vorführung der Turnerkin- der des SVW. Für das leibliche Wohl ist bestens gesorgt (Mit­tagstisch, selbstgebackener Kuchen).

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GELBACHHOHEN

JJ

Achtung Ferienaktion! Ferienfreizeit in Untershausen vom 26. bis 27. Juli 1996 Motto: »Der Natur auf der Spin*«

Für alle 7- bis 11jährigen Kinder aus Untershausen und Umgebung

Wann: Vom 26.07.1996, ab 10.00 Uhr, bis 27.07.1996, ca. 15.30 Uhr, mit Übernachtung in Zelten im Jugendferiendorf Un­tershausen. Wir wollen mit Euch auf eine Entdeckungsreise durch Wald und Wiesen gehen. Viel Interessantes gibt es zu erforschen und zu erleben. Laßt Euch überraschen. Treffpunkt: Jugendferiendorf Untershausen, Preis: 20 DM (inkl. Essen und Übernachtung in Zelten, den TN-Beitrag bitte mit der Anmeldung abgeben). Anmeldungen bitte abgeben bis Mittwoch, 17. Juli 1996, bei: Christiane Parbel, Buchen­straße 5, 56412 Untershausen, 02602/2545 (erreichbar ab 18.00 Uhr).

Es laden ein: Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen des Ju­gendtreffs und die Jugendpflegerin der VG-Montabaur

_ Daubach _

Öffentliche Bekanntmachung Satzung

über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen vom 29.06.1996

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeord­nung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 des Kommunalab­gabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hier­mit bekannt gemacht wird:

§1

Erhebung von Ausbaubeiträgen

(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Ausbaubeiträge nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.

(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Er­weiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erho­ben.

1. »Erneuerung« ist die Wiederherstellung einer vorhande­nen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder

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Nr. 28/96 i

schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrs­bedürfnis genügenden Zustand,

2. »Erweiterung« ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weite­re Teile,

3. »Umbau« ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,

4. »Verbesserung« sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i. S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffen­heit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung Von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Er­schließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB bei­tragsfähig sind.

(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeiträge naqh § 8 a BNatSchG zu erheben sind.

(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem Er­trag stehen.

§2

Beitragsfahige Verkehrsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für

1. Verkehrsänlagen, ausgenommen solche in Kern-, Gewer­be- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbe­triebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet,

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis 18 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.

2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebie­ten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Ein­kaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.

3. Fußwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.

4. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflä­chen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslini­en Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombi­nieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nr. 1 genannten Höchstbreiten.

5. Parkflächen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen Nrn. 1 bis 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke.

6. Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile von Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu 15 % der Flächen der durch geson­derte Satzung festzusetzenden Grundstücke.

(2) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so er­höhen sich die in Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber um 8 m.

(3) Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.

(4) Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Breiten sind Durch­schnittsbreiten.

§3

Ermittlungsgebiete

Der beitragsfähige Aufwand wird für die einzelnen Verkehrs­anlagen oder nach Beschluß des Ortsgemeinderates für be­stimmte Abschnitte der Verkehrsanlage nach den tatsächli­chen Investitionsaufwendungen ermittelt.

§4

Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Der Beiträgspflicht unterliegen Grundstücke, für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsan­lage besteht und