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Montabaur

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Nr. 28/96

den, für die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erhoben wurden oder zu erheben sind, entsprechend.

(2) Für Grundstücke, die zu mehr als zwei Verkehrsanlagen nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitrags­satzes durch die Zahl dieser Verkehrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeiüde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teile der Verkehrsanlagen angesetzt.

Dies gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch Erschließungsanlagen erschlossen werden, für die Er­schließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erho­ben wurden oder zu erheben sind, entsprechend, soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlagen insgesamt zwei übersteigt.

(3) Wird eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs. 2 zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt, gelten die Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.

§8

Entstehung dies Beitragsanspruches, Teilbeitrag

(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluß der Maßnahme und der Berechenbarkeit des Beitrages, in den Fällen der Erhebung eines Teilbetrages nach Absatz 3 mit dem Abschluß und der Abrechenbarkeit der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der Gesamtaufwand oder Teilaufwand feststellbar ist.

(2) In den Fällen des § 4 Abs. 2 und 3 entsteht der Beitragsan­spruch nur entsprechend dem abgelaufenen Zeitanteil.

(3) Der Beitrag kann nach Beschlußfassung des Ortsgemein­derates für

1. Grunderwerb

2. Freilegung

3. Fahrbahn

4. Radwege

5. Gehwege

6. unselbständige Parkflächen

7. unselbständige Grünanlagen

8. Mischflächen

9. Entwässerungseinrichtungen

10. Beleuchtungseinrichtungen gesondert als Teilbeitrag erhoben werden.

§9

' Vorausleistungen

(1) Ab Beginn einer Maßnahme können von der Ortsgemeinde Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitra­ges erhoben werden.

(2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder bei Erhebung von Teilbeiträgen nach § 8 Abs. 3 verlangt werden.

§10

Ablösung des Ausbaubeitrages

Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des Beitrages vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Beitrags.

§11

Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer, dinglich Nutzungsbe­rechtigter des Grundstückes oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist.

(2) Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner.

§12

Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und drei Monate nach Be­kanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1. die Bezeichnung des Beitrages,

2. den Namen des Beitragsschuldners,

3. die Bezeichnung des Grundstückes,

4. den zu zahlenden Betrag,

5. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mittei­lung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,

6. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,

7. die Eröffnung, daß der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, und

8. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§13

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1996 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Aus­baubeiträgen vom 23.02.1990 außer Kraft.

(3) Soweit Beitragsansprüche nach den auf Grund von Absatz 2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bishe­rigen Regelungen weiter.

56412 Gackenbach, den 27.06.1996 (S.)

Ortsgemeinde Gackenbach

ausgefertigt: Weidenfeiler, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22. De­zember 1995 (GVB1. S. 521 ff.) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde­verwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Mpntabaur, schrift­lich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verlet­zung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Gackenbach, 27.06.1996 (S.)

Weidenfeiler, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in der Ortsgemeinde Gackenbach

1. Förderungszweck

Die Ortsgemeinde Gackenbach unterstützt Vereine und Ju­gendgemeinschaften, die innerhalb der Ortsgemeinde Gacken­bach und der beiden Nachbargemeinden Horbach und Hübin­gen Jugendarbeit betreiben, durch die Gewährung von Zu­schüssen nach Maßgabe dieser Richtlinien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Förderungsberechtigung

2.1 Förderungsberechtigte sind Vereine und Jugendgemein­schaften, die vom Land Rheinland-Pfalz öder vom Wester­waldkreis für forderungswürdig im Sinne der Jugendpflege anerkannt sind.

2.2 Über die Förderungswürdigkeit weiterer Jugendgemein­schaften entscheidet der Ortsgemeinderat. Eine Anerken­nung der Förderungswürdigkeit ist nur möglich, wenn die Jugendgemeinschaft die Voraussetzungen nach den Lan­desrichtlinien für die Anerkennung der Förderungswür­digkeit im Sinne der Jugendpflege erfüllt.

2.3 Zuschüsse werden an Vereine und Jugendgemeinschaften mit jugendlichen Mitgliedern, die Einwohner der Ortsge­meinde Gackenbach sind und das 19. Lebensjahr am 31.12. des Jahres der Antragstellung nicht vollendet haben, ge­zahlt.

3. Förderungsumfang

3.1 Die Ortsgemeinde gewährt den Vereinen bzw. den Jugend­gemeinschaften für jedes jugendliche Mitglied (Stichtag der Mitgliedschaft ist der 01.01. des Jahres, für das der Antrag gestellt wird) Zuschüsse, soweit das Mitglied Ein­wohner der Ortsgemeinde Gackenbach ist und das 19. Lebensjahr am 31.12. des Jahres der Antragstellung nicht vollendet hat.

3.2 Der Zuschußbetrag besteht aus einem Betrag in Höhe von 10,00 DM je jugendlichem Mitglied, höchstens jedoch 150,00 DM je Verein bzw. Jugendgemeinschaft.

3.3 Der Zuschußbetrag wird dem Verein bzw. der Jugendge­meinschaft jährlich nur einmal bewilligt. Bei einer Mit­gliedschaft des Jugendlichen in mehreren Vereinen bzw.