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Montabaur

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Nr. 27/96

Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, daß in die Vor­schlagsliste Personen aufgenommen wurden, die nach § 32 GVG nicht aufgenommen werden durften oder nach §§ 33 und 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten.

Gackenbach, 02.07.1996 Weidenfeiler, Ortsbürgermeister

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Gackenbach vom 27.06.1996

Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffent­liche Verkehrsanlagen

Der Ortsgemeinderat beschloß die Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen. Die Sat­zung tritt rückwirkend zum 01.01.1996 in Kraft.

Dies wurde erforderlich, da das »Kommunalabgabenrecht in Rheinland-Pfalz« zum 01.01:1996 auf eine neue Rechtsgrund­lage gestellt worden ist. Mit Datum vom 20.06.1995 wurde das Kommunalabgabengesetz 1996 beschlossen. Dadurch ist das erst vor einem knappen Jahrzehnt in Kraft getretene KAG vom 05.05.1986 einschließlich der Kommunalabgabenordnung (KAVO) vom 24.07.1986 außer Kraft getreten. Das neue KAG geht einen grundsätzlich anderen Weg als das vorherige KAG 1986. Während das KAG 1986 sehr detaillierte Regelungen im Gesetz bzw. der KAVO enthielt, beschränkt sich das KAG 1996 auf weniger Regelungen und überläßt vieles der satzungs­rechtlichen Ausgestaltung durch die kommunalen Gebietskör­perschaften.

Die vom Ortsgemeinderat beschlossene Satzung, die in einer der nächsten Ausgaben öffentlich bekanntgemacht wird, er­faßt detaillierte Regelungen, die bisher im Gesetz normiert waren und berücksichtigt die einschlägige Rechtsprechung.

Bauliche Fertigstellung von Teilerschließungsanlagen - Im Boden, Gackenbach

Einstimmig faßte der Ortsgemeinderat folgenden Beschluß: Unter Hinweis auf die Bestimmungen des Baugesetzbuches und der §§ 7 und 8 der Satzung über die Erhebung von Beiträ­gen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) in der Ortsgemeinde Gackenbach vom 05.10.1987 stellt der Ortsgemeinderat die Fertigstellung der nachstehend aufgeführten Teil-Erschließungsanlagen fest und beschließt, den Aufwand der Herstellung dieser Teil-Ein­richtung als Teil-Erschließungsbeiträge zu erheben (Kosten­spaltung).

Bezeichnung »Im Boden«, verlaufend von - bis Bitzstraße - K 171 (Kapellenstraße), hergestellte Teil-Einrichtung Bürgersteige.

Als Zeitpunkt der Fertigstellung der o.a. Erschließungsanla­gen wurde der 01.04.1996 festgesetzt.

Widmung von Verkehrsflächen - Im Boden, Gackenbach

Einstimmig faßten die Ratsmitglieder nachstehenden Be­schluß:

Unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 36 Abs. 1 und 2 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz - LStrG - in der Fassung vom 01.08.1977 beschließt der Ortsgemeinderat, die nachfolgenden Verkehrsflächen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a LStrG) dem öffentlichen Verkehr zu widmen:

Bezeichnung: Im Boden, verlaufend von - bis Bitzstraße - K 171 (Kapellenstraße), Tag der Verkehrsübergabe 01.04.1996.

Aufhebung der Erschließungseinheit »Neue Hohl« und »Halfterweg H«

Aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz beschloß der Ortsgemeiriderat einstimmig, die Zusammenfas­sung der beiden Straßen »Halfterweg II« und »Neue Hohl« aufzuheben und beide Straßen getrennt abzurechnen.

Erhebung einer zweiten Vorausleistung für die Straße »Neue Hohl«

Die Ratsmitglieder faßten folgenden einstimmigen Beschluß: Der Ortsgemeinderat beschließt die Erhebung einer 2. Voraus­leistung auf den zu erwartenden Erschließungsbeitrag für die Straße »Neue Hohl«.

Der Vorausleistungsbetrag wird wie folgt festgelegt:

_a) Fahrbahn und Straßenentwässerung: 13 DM/m 2 beitrags­pflichtiger Grundstücksfläche

b) Bürgersteig und Beleuchtung: 7 DM/m 2 beitragspflichtiger Grundstücksfläche

Die bisher veranlagten Vorausleistungen werden hiervon ab­gezogen.

Die Endabrechnung erfolgt nach Fertigstellung der Bau­maßnahme.

Erhebung einer zweitenVorausleistungfür die Straße »Half­terweg II«

Einstimmig wurde folgender Beschluß gefaßt:

Der Ortsgemeinderat beschließt die Erhebung einer 2. Voraus­leistung auf den zu erwartenden Erschließungsbeitrag für die Straße »Halfterweg II«.

Der Vorausleistungsbetrag wird auf 30 DM/m 2 beitragspflich­tiger Grundstücksfläche festgesetzt; die bisher veranlagten Vorausleistungen werden hiervon abgezogen.

Die Endabrechnung erfolgt nach Fertigstellung der Bau­maßnahme.

Haushaltsüberschreitungen genehmigt bzw. zur Kenntnis genommen

Dem Ortsgemeinderat lagen zwei Auflistungen über im Haus­haltsjahr 1995 eingetretene Haushaltsüberschreitungen so­wie außerplanmäßige Ausgaben vor.

Die erste Auflistung enthielt die vom Umfang her unerhebli­chen über- bzw. außerplanmäßigen Haushaltsausgaben für das Haushaltsjahr 1995, die sich bei 8 Haushaltspositionen auf insgesamt 2.554,28 DM beliefen. Die Deckung dieser Ausga­ben erfolgt im Rahmen des Gesamthaushaltes.

Die zweite Auflistung wies erhebliche über- und außerplan­mäßige Haushaltsausgaben bei insgesamt 7 Haushaltsstellen in Höhe eines Gesamtbetrages von 97.464,26 DM aus. Bei diesen Mehrausgaben handelte es sich einmal um den Betrag von 65.930,70 DM für die Erschließung des Halfterweges. Aufgrund des Baufortschrittes der Erschließungsmaßnahme Halfterweg kam es im Haushaltsjahr 1995 bereits zu Bauko­sten in Höhe von 265.930,70 DM. Da im Haushaltsplan jedoch nur 200.000 DM bereitgestellt waren, kam es zu einer erheb­lichen Überschreitung des Haushaltsansatzes. Außerdem wa­ren über den Haushaltsansatz hinaus Mehrausgaben in Höhe von 10.257,63 DM für Unternehmereinsatz im Forstbetrieb, 8.500,67 DM an Gewerbesteuerumlage, 1.694,78 DM für Bau­ausgaben (Anbringung eines neuen Schutzzaunes und die Reparatur des vorhandenen Schutzzaunes am Bolzplatz) so­wie 4.330,48 DM zum Ausbau des Fußweges zwischen der L 326 und Kindergarten und Schule zu leisten. Des weiteren mußten außerplanmäßig 2.248 DM für die kalkulatorische Abschreibung des gemeindeeigenen Gebäudes Im Wiesen­grund I sowie 4.502 DM für Verzinsung des Anlagekapitals des gemeindeeigenen Gebäudes Im Wiesengrund I bereitgestellt werden. Da die Erfassung im Haushaltsjahr 1995 erstmals erfolgte, waren keine Haushaltsmittel vorgesehen. Die Deckung der Ausgaben wird durch Mehreinnahmen bei ande­ren Haushaltsstellen sichergestellt.

Der Ortsgemeinderat nahm zustimmend Kenntnis von den unerheblichen über- und außerplanmäßigen Haushaltsausga­ben und genehmigte einstimmig die erheblichen über- und außerplanmäßigen Haushaltsausgaben für das Jahr 1995.

Zuschüsse für Jugendarbeit in den Vereinen

Mehrheitlich beschloß der Ortsgemeinderat Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in der Ortsgemeinde Gacken­bach. Diese Richtlinien, die in einer der nächsten Ausgaben des Wochenblattes zur Kenntnis gegeben werden, treten am 01.01.1997 in Kraft.

Dienststunde fallt aus

Die Dienststunde am Freitag, dem 12. Juli 1996, muß wegen einer privaten Verpflichtung ausfallen.

Ihre Bestellungen für eine Ortsflagge und/oder einen Flaggen­mast geben Sie bitte bei mir zu Hause (Halfterweg 16) ab. Haben Sie zur Flaggenbestellung noch Fragen, so rufen Sie mich unter der Rufnummer 1764 an.

Nicht vergessen: Anmeldeschluß für Ihre Bestellung ist Montag, der 15. Juli 1996. Ich bitte um Beachtung.

Ulrich Weidenfeiler, Ortsbürgermeister