Montabaur
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Nr. 27/96
Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, daß in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen wurden, die nach § 32 GVG nicht aufgenommen werden durften oder nach §§ 33 und 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten.
Gackenbach, 02.07.1996 Weidenfeiler, Ortsbürgermeister
Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Gackenbach vom 27.06.1996
Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen
Der Ortsgemeinderat beschloß die Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen. Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1996 in Kraft.
Dies wurde erforderlich, da das »Kommunalabgabenrecht in Rheinland-Pfalz« zum 01.01:1996 auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt worden ist. Mit Datum vom 20.06.1995 wurde das Kommunalabgabengesetz 1996 beschlossen. Dadurch ist das erst vor einem knappen Jahrzehnt in Kraft getretene KAG vom 05.05.1986 einschließlich der Kommunalabgabenordnung (KAVO) vom 24.07.1986 außer Kraft getreten. Das neue KAG geht einen grundsätzlich anderen Weg als das vorherige KAG 1986. Während das KAG 1986 sehr detaillierte Regelungen im Gesetz bzw. der KAVO enthielt, beschränkt sich das KAG 1996 auf weniger Regelungen und überläßt vieles der satzungsrechtlichen Ausgestaltung durch die kommunalen Gebietskörperschaften.
Die vom Ortsgemeinderat beschlossene Satzung, die in einer der nächsten Ausgaben öffentlich bekanntgemacht wird, erfaßt detaillierte Regelungen, die bisher im Gesetz normiert waren und berücksichtigt die einschlägige Rechtsprechung.
Bauliche Fertigstellung von Teilerschließungsanlagen - Im Boden, Gackenbach
Einstimmig faßte der Ortsgemeinderat folgenden Beschluß: Unter Hinweis auf die Bestimmungen des Baugesetzbuches und der §§ 7 und 8 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) in der Ortsgemeinde Gackenbach vom 05.10.1987 stellt der Ortsgemeinderat die Fertigstellung der nachstehend aufgeführten Teil-Erschließungsanlagen fest und beschließt, den Aufwand der Herstellung dieser Teil-Einrichtung als Teil-Erschließungsbeiträge zu erheben (Kostenspaltung).
Bezeichnung »Im Boden«, verlaufend von - bis Bitzstraße - K 171 (Kapellenstraße), hergestellte Teil-Einrichtung Bürgersteige.
Als Zeitpunkt der Fertigstellung der o.a. Erschließungsanlagen wurde der 01.04.1996 festgesetzt.
Widmung von Verkehrsflächen - Im Boden, Gackenbach
Einstimmig faßten die Ratsmitglieder nachstehenden Beschluß:
Unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 36 Abs. 1 und 2 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz - LStrG - in der Fassung vom 01.08.1977 beschließt der Ortsgemeinderat, die nachfolgenden Verkehrsflächen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a LStrG) dem öffentlichen Verkehr zu widmen:
Bezeichnung: Im Boden, verlaufend von - bis Bitzstraße - K 171 (Kapellenstraße), Tag der Verkehrsübergabe 01.04.1996.
Aufhebung der Erschließungseinheit »Neue Hohl« und »Halfterweg H«
Aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz beschloß der Ortsgemeiriderat einstimmig, die Zusammenfassung der beiden Straßen »Halfterweg II« und »Neue Hohl« aufzuheben und beide Straßen getrennt abzurechnen.
Erhebung einer zweiten Vorausleistung für die Straße »Neue Hohl«
Die Ratsmitglieder faßten folgenden einstimmigen Beschluß: Der Ortsgemeinderat beschließt die Erhebung einer 2. Vorausleistung auf den zu erwartenden Erschließungsbeitrag für die Straße »Neue Hohl«.
Der Vorausleistungsbetrag wird wie folgt festgelegt:
_a) Fahrbahn und Straßenentwässerung: 13 DM/m 2 beitragspflichtiger Grundstücksfläche
b) Bürgersteig und Beleuchtung: 7 DM/m 2 beitragspflichtiger Grundstücksfläche
Die bisher veranlagten Vorausleistungen werden hiervon abgezogen.
Die Endabrechnung erfolgt nach Fertigstellung der Baumaßnahme.
Erhebung einer zweitenVorausleistungfür die Straße »Halfterweg II«
Einstimmig wurde folgender Beschluß gefaßt:
Der Ortsgemeinderat beschließt die Erhebung einer 2. Vorausleistung auf den zu erwartenden Erschließungsbeitrag für die Straße »Halfterweg II«.
Der Vorausleistungsbetrag wird auf 30 DM/m 2 beitragspflichtiger Grundstücksfläche festgesetzt; die bisher veranlagten Vorausleistungen werden hiervon abgezogen.
Die Endabrechnung erfolgt nach Fertigstellung der Baumaßnahme.
Haushaltsüberschreitungen genehmigt bzw. zur Kenntnis genommen
Dem Ortsgemeinderat lagen zwei Auflistungen über im Haushaltsjahr 1995 eingetretene Haushaltsüberschreitungen sowie außerplanmäßige Ausgaben vor.
Die erste Auflistung enthielt die vom Umfang her unerheblichen über- bzw. außerplanmäßigen Haushaltsausgaben für das Haushaltsjahr 1995, die sich bei 8 Haushaltspositionen auf insgesamt 2.554,28 DM beliefen. Die Deckung dieser Ausgaben erfolgt im Rahmen des Gesamthaushaltes.
Die zweite Auflistung wies erhebliche über- und außerplanmäßige Haushaltsausgaben bei insgesamt 7 Haushaltsstellen in Höhe eines Gesamtbetrages von 97.464,26 DM aus. Bei diesen Mehrausgaben handelte es sich einmal um den Betrag von 65.930,70 DM für die Erschließung des Halfterweges. Aufgrund des Baufortschrittes der Erschließungsmaßnahme Halfterweg kam es im Haushaltsjahr 1995 bereits zu Baukosten in Höhe von 265.930,70 DM. Da im Haushaltsplan jedoch nur 200.000 DM bereitgestellt waren, kam es zu einer erheblichen Überschreitung des Haushaltsansatzes. Außerdem waren über den Haushaltsansatz hinaus Mehrausgaben in Höhe von 10.257,63 DM für Unternehmereinsatz im Forstbetrieb, 8.500,67 DM an Gewerbesteuerumlage, 1.694,78 DM für Bauausgaben (Anbringung eines neuen Schutzzaunes und die Reparatur des vorhandenen Schutzzaunes am Bolzplatz) sowie 4.330,48 DM zum Ausbau des Fußweges zwischen der L 326 und Kindergarten und Schule zu leisten. Des weiteren mußten außerplanmäßig 2.248 DM für die kalkulatorische Abschreibung des gemeindeeigenen Gebäudes Im Wiesengrund I sowie 4.502 DM für Verzinsung des Anlagekapitals des gemeindeeigenen Gebäudes Im Wiesengrund I bereitgestellt werden. Da die Erfassung im Haushaltsjahr 1995 erstmals erfolgte, waren keine Haushaltsmittel vorgesehen. Die Deckung der Ausgaben wird durch Mehreinnahmen bei anderen Haushaltsstellen sichergestellt.
Der Ortsgemeinderat nahm zustimmend Kenntnis von den unerheblichen über- und außerplanmäßigen Haushaltsausgaben und genehmigte einstimmig die erheblichen über- und außerplanmäßigen Haushaltsausgaben für das Jahr 1995.
Zuschüsse für Jugendarbeit in den Vereinen
Mehrheitlich beschloß der Ortsgemeinderat Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in der Ortsgemeinde Gackenbach. Diese Richtlinien, die in einer der nächsten Ausgaben des Wochenblattes zur Kenntnis gegeben werden, treten am 01.01.1997 in Kraft.
Dienststunde fallt aus
Die Dienststunde am Freitag, dem 12. Juli 1996, muß wegen einer privaten Verpflichtung ausfallen.
Ihre Bestellungen für eine Ortsflagge und/oder einen Flaggenmast geben Sie bitte bei mir zu Hause (Halfterweg 16) ab. Haben Sie zur Flaggenbestellung noch Fragen, so rufen Sie mich unter der Rufnummer 1764 an.
Nicht vergessen: Anmeldeschluß für Ihre Bestellung ist Montag, der 15. Juli 1996. Ich bitte um Beachtung.
Ulrich Weidenfeiler, Ortsbürgermeister

