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Montabaur

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Nr. 24/96

§2

Mitglieder

Mitglieder des Zweckverbandes sind die Ortsgemeinden Heil­berscheid und Nomborn.

§3

Name und Sitz

(1) Der Zweckverband führt den Namen »Kindergartenzweck­verband Heilberscheid/Nomborn«.

(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Heilberscheid.

§4

Stimmrecht in der Verbandsversammlung und Ausübung des Stimmrechts

(1) Die Verbandsmitglieder haben in der Verbands Versamm­lung mehrere Stimmen, und zwar

die Ortsgemeinde Heilberscheid.3 Stimmen

die Ortsgemeinde Nomborn.,.3 Stimmen

(2) Das Stimmrecht eines Verbandsmitgliedes wird durch meh­rere Vertreter ausgeübt. Die Stimmen können je Verbandsmit­glied nur einheitlich abgegeben werden.

§5

Verwaltungsgeschäfte

Die Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbands führt die Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur.

§6

Form der öffentlichen Bekanntmachung

Die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbands erfol­gen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur und ihrer Ortsgemeinden.

§7

Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Kindergarten wird auf den Grundstücken Flur 17, Nr. 68/2 in der Gemarkung Heilberscheid errichtet, das im Eigen­tum der Ortsgemeinde Heilberscheid steht.

(2) Die nicht durch Zuweisungen Dritter gedeckten Kosten des Baus des Kindergartens einschließlich der Kosten des Grund­erwerbs und der Einrichtung werden von den Verbandsmit­gliedern zu folgenden Anteilen aufgebracht:

Heilberscheid =..50 %

Nombofn =.50 %

(3) Die aus dem laufenden Betrieb des Kindergartens resultie­renden Kosten (z. B. Personalkostenanteile nach § 12 Abs. 3 KTG, Sachkosten, Unterhaltung des Gebäudes und der Außen­anlagen) werden nach Maßgabe der Zahl der Kinder aus der jeweiligen Ortsgemeinde, die den Kindergarten am 31.07. des Vorjahres besucht haben, aufgebracht.

(4) Sofern bauliche Veränderungen oder Erweiterungen des Gebäudes notwendig werden, die über die laufende Unterhal­tung des Kindergartengebäudes hinausgehen, werden die Ko­sten dafür zwischen den Verbandsmitgliedern wie folgt ver­teilt:

a) 50 v. H. nach der vom Statistischen Landesamt zum 30.06. des Vorjahres fortgeschriebenen Einwohnerzahl;

b) 50 v. H. nach der Grundlage für die Ermittlung der Ver­bandsgemeindeumlage (Steuerkraftmeßzahl + Schlüssel­zuweisungen).

(5) Zur Deckung seines Finanzbedarfes nach den Abs. 3 und 4 erhebt der Zweckverband von seinen Verbandsmitgliedern jährlich eine Verbandsumlage in der entsprechenden Höhe.

§8

Abwicklung bei Auflösung oder bei Ausscheiden von Verbandsmitgliedem

(1) Bei Auflösung des Zweckverbandes kann der Tag der Wirk­samkeit des Auflösungsbeschlusses erst festgesetzt werden, wenn die Verbandsmitglieder eine Einigung über die Ausein­andersetzung, die Durchführung der Liquidation und die Be­stellung eines Liquidators erzielt haben. Dies gilt insbesondere auch für die Übernahme der Bediensteten des Verbandes.

(2) Verbandsmitglieder können zum Schluß eines Haushalts­jahres aus dem Zweckverband ausscheiden. Die entsprechende Mitteilung des Verbandsmitglieds muß spätestens zwei Jahre vor dem Zeitpunkt, zu dem das Verbandsmitglied ausscheiden will, mit eingeschriebenem Brief an den Verbandsvorsteher erfolgen.

(3) Bei Auflösung des Zweckverbands oder bei Ausscheiden von Verbandsmitgliedern erhalten die Mitglieder vorbehaltlich des Absatzes 5 däs von ihnen eingebrachte bewegliche und unbe­wegliche Vermögen zurück.

(4) Bei Auflösung des Zweckverbands wird das von diesem erworbene bewegliche und unbewegliche Vermögen in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die Verbandsmitglieder zu seiner

Finanzierung beigetragen haben. Das gleiche gilt sinngemäß für die Aufteilung der Schulden.

(5) Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Verbandsmitglieder aus dem Zweckverband gilt Absatz 4 sinngemäß mit der Maßgabe, daß eine Herausgabe von beweglichen oder unbe­weglichen Vermögensgegenständen nicht verlangt werden kann, solange diese zur Erfüllung der Verbandsaufgaben be­nötigt werden; statt dessen ist ein entsprechender Geldbetrag zu leisten.

Montabaur, den 23. Mai 1996 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises - Abteilung 1 - Az. 460-10/16 - (S.)

In Vertretung Dr. Löhr, Ltd. KV-Direktor

Bibelgesprächskreis

Das nächste Treffen findet am Dienstag, dem 11.06.1996, um 20.00 Uhr, im Gemeindehaus in Nomborn statt. Alle, die sich dafür interessieren, sind zu diesem Gesprächsabend ganz herzlich eingeladen.

MGV »Arion« Nombom

Am Samstag, dem 15. Juni, treffen sich die Sänger um 19.30 Uhr am Festzelt zum Ansingen.

Am Donnerstag, dem 20. Juni, treffen sich die Sänger um 19.45 Uhr zur Gesangstunde im Vereinslokal »Zu den Linden«.

Am Freitag, dem 21. Juni, 20.00 Uhr, treffen sich die Mitglie­der des Festausschusses für das Jubiläum 2000 zur ersten gemeinsamen Sitzung im Gemeindehaus.

VfR Nombom 1920 e.V.

Der Rasensportplatz des VfR Nomborn ist ab sofort bis auf weiteres gesperrt, damit er sich wieder erholen und gepflegt werden kann.

Vorstandssitzung

Die nächste Vorstandssitzung des VfR Nomborn findet am Donnerstag, dem 20. Juni, um 20.00 Uhr, im Vereinsheim statt.

Niederelbert

ELBERTGEMEINDEN

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Niederelbert

^ vom 29.05.1996

Flächennutzungsplan - Novellierung

Einstimmig faßte der Ortsgemeinderat folgenden Beschluß:

1. Der Ortsgemeinderat nimmt Kenntnis vom Entwurf des Flächennutzungsplanes (Stand 2/96) der Verbandsgemein­de Montabaur für die Ortsgemeinde Niederelbert.

2. Zur Verringerung der von den Sportanlagen ausgehenden Lärmbelästigungen sieht der Ortsgemeinderat die Not­wendigkeit, entlang der ostwärtigen Grenze der Tennisan­lage einen Lärmschutzwall aufzuschütten.

3. Darüber hinaus muß planungsrechtlich sichergestellt wer­den, daß ostwärts des Lärmschutzwalls eine Straßenver­bindung zur (»verlängerten«) Herbergstraße und von dort zur Nordstraße geschaffen werden kann.

4. Im übrigen nimmt der Ortsgemeinderat mit Unverständ­nis davon Kenntnis, daß ursprünglich im Flächennut-

. zungsplan liegende Flächen zurückgenommen wurden, zu­mal die Ortsgemeinde aufgrund vielfacher Empfehlungen der Verbandsgemeindeverwaltung, des Verbandsgemein­derates und entsprechender Ausschüsse mehrere (im Flä­chennutzungsplan liegende) Grundstücke mit erheblichem finanziellem Aufwand aufgekauft hat. Diese mangelnde Rechtssicherheit führte letztlich zu einem finanziellen Schaden der Ortsgemeinde.

5. Um den einzigen ortsansässigen landwirtschaftlichen Voll­erwerbsbetrieb nicht in der Nutzung eigener bzw. ange­pachteter Flächen zu beschränken, sollte der ostwärts der L 327 gelegene Kompensationsraum nach Absprache mit der Ortsgemeinde an eine andere Stelle gelegt werden.