Montabaur
Alte Herren Eigendorf
Am Samstag, dem 1. Juni 1996, spielen wir in Eschelbach. Spielbeginn: 16.30 Uhr.
S.V. Olympia Eschelbach
Abteilung Alte Herren »Wochenende im Zeichen des Fußballs«
Das Wochenende 01./02.06.1996 steht in Eschelbach im Zeichen des Fußballs. Samstag, 01.06.1996, ab 11.30 Uhr, spielen Theken- und Freizeitmannschaften. Um 15.45 Uhr spielen die A.H. Eschelbach gegen die A.H. Eigendorf.
Sonntag, 02.06.1996, »Unser Dorf spielt Fußball« - ab 11.00 Uhr kämpfen sechs Mannschaften um den Wanderpokal. Pokalverteidiger ist der E.C.V. Nach den Vorrundenspielen, die etwa gegen 14.00 Uhr beendet sind, spielt die Damenfußballmannschaft von Welschneudorf gegen eine Auswahl aus Eschelbach. Im Anschluß evtl. Entscheidungsspiele und Endspiele.
Wir werden bemüht sein, unsere Gäste aufs Beste zu bewirten und würden uns freuen, viele Zuschauer begrüßen zu können.
Thekenmannschaft Ettersdorf
Am Sonntag, dem 02.06.1996, nimmt die Thekenmannschaft Ettersdorf an einem Fußballturnier in Holzappel teil. Sportplatz: Am Hertersee, Abfahrt: 09.30 Uhr, erstes Spiel: 10.00 Uhr.
SG Horressen/Elgendorf
Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) der SG Horressen/Elgendorf am Freitag, 21. Juni 1996,20.00 Uhr, im Vereinsheim des SV Horressen, Am Sportplatz.
Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden, 2. Totenehrung, 3. Geschäftsbericht des 1. Vorsitzenden, 4. Jahresberichte a) 1. Mannschaft, b) 2. Mannschaft, c) 3. Mannschaft, d) Jugendspielgemeinschaft, 5. Aussprache über die vorgetragenen Berichte, 6. Kassenbericht, 7. Bericht der Kassenprüfer, 8. Entlastung des Vorstandes, 9. Neuwahl eines Kassenprüfers, 10. Beratung und/oder Beschlußfassung über vorliegende Anträge, 11. Verschiedenes. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung der Jahreshauptversammlung müssen dem 1. Vorsitzenden in entsprechender Anwendung des § 13 Nr. 8 der Vereinssatzung des SV Horressen 1919 e.V. eine Woche vor der Versammlung schriftlich mit der Begründung eingereicht werden. Stimm- und Wahlberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren sind freundlich eingeladen, als Zuhörer an der Jahreshauptversammlung teilzunehmen.
“AHRBACHGEMEINDEN”
Heiligenroth
Katholisches Bildungswerk Westerwald
Thema: Leichte Salate für heiße Tage
Termin: Mittwoch,12.06.1996, 19.30 Uhr
Ort: Heiligenroth, Pfarrheim
Leitung: Luzia Fabis, Limburg
TN-Gebühr: 6,- DM plus Materialkosten
Anmeldung: Eugenie Burg, 02602/18367; Monika Wüst, 02602/
2231.
Alte Herren Heiligenroth
Samstag, 01.06.1996, 16.00 Uhr, AH Stahlhofen - AH Heiligenroth, Abfahrt: 15.15 Uhr.
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Nr. 22/96
Ruppach-Goldhausen
Satzung
über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die. hiermit bekannt gemacht wird:
§1
Erhebung von Ausbaubeiträgen
(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Ausbaubeiträge nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
1. »Erneuerung« ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand,
2. »Erweiterung« ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile,
3. »Umbau« ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,
4. »Verbesserung« sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i. S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB beitragsfähig sind.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeiträge nach § 8 ä BNatSchG zu erheben sind.
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem Ertrag stehen.
§2
Beitragsfahige Verkehrsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für
1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet,
a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis 18 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.
2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige, und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.
3. Fußwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.
4. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nr. 1 genannten Höchstbreiten.
5. Parkflächen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen Nrn. 1 bis 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke.
6. Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteile von Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke.

