Montabaur
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Nr. 21/96
gebnis beigetragen haben, bedanke ich mich auf diesem Wege im Namen des Müttergenesungswerkes.
Mit freundlichen Grüßen, Ihr
Hermann Schaa, Ortsbürgermeister
Kolpingfamilie Kadenbach
Einladung
Liebe Kadenbacher, am Sonntag, dem 2. Juni 1996, findet unser traditioneller
Alle Einwohner unserer Gemeinde sind recht herzlich zu der Veranstaltung eingeladen. Wir treffen uns nach dem Gottesdienst an der Kirche und wandern von dort um 10.15 Uhr auf einer leichten Route in ca. 1 1/2 Stunden zur Schutzhütte »Schaumsland«. Wem die Wanderung zu beschwerlich ist, der kann selbstverständlich auch unmittelbar zur Schutzhütte gehen oder dorthin fahren.
Am Ziel unserer Wanderung angekommen, können wir zunächst ein kräftiges Mittagessen (Erbsensuppe mit Würstchen) einnehmen. Den Nachmittag verbringen wir in gemütlicher Runde bei Kaffee und Kuchen sowie Getränken nach freier Wahl. Den Kindern bieten wir zur Unterhaltung einige Spiele an.
Einen erheblichen Teil des Reinerlöses stellen wir für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung. Über eine große Beteiligung würden wir uns sehr freuen.
WK-Verkehrs- und Verschönerungsverein Kadenbach
Der nächste Arbeitseinsatz ist für 30.05.1996 (17.30 Uhr) vorgesehen. Treffpunkt Kirmesplatz.
Wir würden uns freuen, wenn viele unserer Mitglieder, engagierte Mitbürger und besonders Jugendliche sich an unseren Arbeitseinsätzen zur Dorfverschönerung beteiligen würden.
Spfr. Kadenbach
AH Kadenbach
Anläßlich unseres 20jährigen Bestehens treffen wir uns am Donnerstag, dem 30. Mai, um 18.00 Uhr, auf dem Sportplatz zu Aufräumungsarbeiten (Aufbau Bierpavillon). Um rege Beteiligung wird gebeten.
Wandern
Am Wochenende 26./27.05.1996 nehmen wir am Wandertag in Bad Ems/Fachbach teil.
Neuhäusel
Bekanntmachung
gemäß § 50 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 8. Dezember 1986 (BGBl. 1. S. 2253) in der geltenden Fassung.
I. Umlegungsbeschluß
Der Ortsgemeinderat Neuhäusel hat am 29.02.1996 folgenden Beschluß gefaßt:
Gemäß § 47 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Ersten Landesverordnung zur Durchführung des BauGB (Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse) in der jeweils geltenden Fassung wird für das Baugebiet des Bebauungsplanes »Eisenköppel/Börnchen« die Umlegung eingeleitet.
Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung »Eisenköppel/Börnchen«.
Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Im Westen durch die Straße Eisenköppel, im Norden durch die Wirtschaftswege Flurstücke 105 und 111, im Osten zunächst durch die Straße zum Börnchen, im Südosten durch die südliche Grenze der Flurstücke 15, 16/1 und 16/2 sowie durch die Gartenstraße, im Süden durch die Grenze des Flurstückes Nr. 4 gegen die Flurstücke 9/2 bis 15 bzw. durch die Simmerner Straße.
Die Abgrenzung des Umlegungsgebietes ist zusätzlich in dem beigefügten Kartenauszug dargestellt.
Eine Bestandskarte, in der alle von der Umlegung betroffenen Flurstücke nachgewiesen sind, wird öffentlich ausgelegt (siehe Abschnitt V dieser Bekanntmachung).
In das Umlegungsverfahren sind folgende Flurstücke bzw. Flurstücksteile einbezogen:
Gemarkung: Neuhäusel, Grundbuchbezirk: Neuhäusel Flur 3:
Flurstücke: 2/1,107,111 teilw., 4, 5, 6,108, 9/1, 10,11, 12, 13, 14,15, 16/1,16/2, 109, 110, 131
Flur 5:
Flurstücke: 98, 97
Flur 4:
Flurstücke: 1/5,1/6,1/7,1/9,1/10,1/11,1/12,1/18,1/19, 2, 3, 4, 5/1, 6, 7, 8, 9/1, 62
II. Beteiligte am Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Nach § 48 BauGB sind am Umlegungsverfahren Beteiligte:
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen
- Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
- Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück,
- persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung (Pachtverhältnisse) des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung des Grundstücks beschränkt,
4. die Ortsgemeinde Neuhäusel
5. die Verbandsgemeinde Montabaur.
Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuß zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.
Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB). Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.
Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechtes befindet (§ 49 BauGB).
III. Verfugungs- und Veränderungssperre Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung ' eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,
2. Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben werden,
3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden, ,
4. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,
5. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfü- gungs- und Veränderungssperre nicht berührt.
A

