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Montabaur

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Nr. 21/96

gebnis beigetragen haben, bedanke ich mich auf diesem Wege im Namen des Müttergenesungswerkes.

Mit freundlichen Grüßen, Ihr

Hermann Schaa, Ortsbürgermeister

Kolpingfamilie Kadenbach

Einladung

Liebe Kadenbacher, am Sonntag, dem 2. Juni 1996, findet unser traditioneller

Alle Einwohner unserer Gemeinde sind recht herzlich zu der Veranstaltung eingeladen. Wir treffen uns nach dem Gottes­dienst an der Kirche und wandern von dort um 10.15 Uhr auf einer leichten Route in ca. 1 1/2 Stunden zur Schutzhütte »Schaumsland«. Wem die Wanderung zu beschwerlich ist, der kann selbstverständlich auch unmittelbar zur Schutzhütte gehen oder dorthin fahren.

Am Ziel unserer Wanderung angekommen, können wir zu­nächst ein kräftiges Mittagessen (Erbsensuppe mit Würst­chen) einnehmen. Den Nachmittag verbringen wir in gemütli­cher Runde bei Kaffee und Kuchen sowie Getränken nach freier Wahl. Den Kindern bieten wir zur Unterhaltung einige Spiele an.

Einen erheblichen Teil des Reinerlöses stellen wir für gemein­nützige Zwecke zur Verfügung. Über eine große Beteiligung würden wir uns sehr freuen.

WK-Verkehrs- und Verschönerungsverein Kadenbach

Der nächste Arbeitseinsatz ist für 30.05.1996 (17.30 Uhr) vorgesehen. Treffpunkt Kirmesplatz.

Wir würden uns freuen, wenn viele unserer Mitglieder, enga­gierte Mitbürger und besonders Jugendliche sich an unseren Arbeitseinsätzen zur Dorfverschönerung beteiligen würden.

Spfr. Kadenbach

AH Kadenbach

Anläßlich unseres 20jährigen Bestehens treffen wir uns am Donnerstag, dem 30. Mai, um 18.00 Uhr, auf dem Sportplatz zu Aufräumungsarbeiten (Aufbau Bierpavillon). Um rege Be­teiligung wird gebeten.

Wandern

Am Wochenende 26./27.05.1996 nehmen wir am Wandertag in Bad Ems/Fachbach teil.

Neuhäusel

Bekanntmachung

gemäß § 50 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 8. Dezember 1986 (BGBl. 1. S. 2253) in der geltenden Fassung.

I. Umlegungsbeschluß

Der Ortsgemeinderat Neuhäusel hat am 29.02.1996 folgenden Beschluß gefaßt:

Gemäß § 47 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Ersten Landesverordnung zur Durchführung des BauGB (Landesver­ordnung über die Umlegungsausschüsse) in der jeweils gelten­den Fassung wird für das Baugebiet des Bebauungsplanes »Eisenköppel/Börnchen« die Umlegung eingeleitet.

Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung »Eisenköp­pel/Börnchen«.

Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:

Im Westen durch die Straße Eisenköppel, im Norden durch die Wirtschaftswege Flurstücke 105 und 111, im Osten zunächst durch die Straße zum Börnchen, im Südosten durch die südli­che Grenze der Flurstücke 15, 16/1 und 16/2 sowie durch die Gartenstraße, im Süden durch die Grenze des Flurstückes Nr. 4 gegen die Flurstücke 9/2 bis 15 bzw. durch die Simmerner Straße.

Die Abgrenzung des Umlegungsgebietes ist zusätzlich in dem beigefügten Kartenauszug dargestellt.

Eine Bestandskarte, in der alle von der Umlegung betroffenen Flurstücke nachgewiesen sind, wird öffentlich ausgelegt (siehe Abschnitt V dieser Bekanntmachung).

In das Umlegungsverfahren sind folgende Flurstücke bzw. Flurstücksteile einbezogen:

Gemarkung: Neuhäusel, Grundbuchbezirk: Neuhäusel Flur 3:

Flurstücke: 2/1,107,111 teilw., 4, 5, 6,108, 9/1, 10,11, 12, 13, 14,15, 16/1,16/2, 109, 110, 131

Flur 5:

Flurstücke: 98, 97

Flur 4:

Flurstücke: 1/5,1/6,1/7,1/9,1/10,1/11,1/12,1/18,1/19, 2, 3, 4, 5/1, 6, 7, 8, 9/1, 62

II. Beteiligte am Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Nach § 48 BauGB sind am Umlegungsverfahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grund­stücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsge­biet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen

- Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grund­stück belastenden Recht,

- Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück,

- persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung (Pachtverhältnisse) des Grundstücks berech­tigt oder den Verpflichteten in der Nutzung des Grund­stücks beschränkt,

4. die Ortsgemeinde Neuhäusel

5. die Verbandsgemeinde Montabaur.

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umle­gungsausschuß zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Be­schlußfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.

Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB). Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Umlegungsbe­schlusses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetz­ten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bis­herigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristab­laufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umle­gungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in das Verfah­ren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechtes befindet (§ 49 BauGB).

III. Verfugungs- und Veränderungssperre Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umle­gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbar­keit des Umlegungsplanes (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grund­stück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung ' eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,

2. Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben werden,

3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesent­lich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grund­stücke vorgenommen werden, ,

4. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichti­ge aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenom­men werden,

5. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bau­liche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich ge­nehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortfüh­rung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfü- gungs- und Veränderungssperre nicht berührt.

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