Montabaur
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Nr. 19/96
b) die offizielle Einweihungsfeier für die Grundschule Nentershausen am 05. Juli 1996 stattfindet und
c) für den Bereich der Feuerwehrausfahrt in Eigendorf demnächst eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h erfolgt.
Bericht aus den Verbandsgemeindewerken
Der erste Beigeordnete Reusch teilte mit, daß die Bundesbahn zur Sicherung der Wasserversorgung am Tiefbrunnen »Schöne Aussicht« (VG Wirges) einen Notbrunnen in Betrieb nimmt, um zu untersuchen, ob hierdurch der Bedarf für die Verbandsgemeinden Montabaur und Wirges gedeckt werden kann. Weiterhin gab er bekannt, daß die Hauptbohrung im Gelbachtal ausgeschrieben wurde. Eine Vergabe soll noch im Mai erfolgen, damit die Hauptbohrung im Juni beginnen kann. Mit der Ausschreibung für den Bau der Kläranlage im Gelbachtal soll bereits jetzt im Vorgriff auf die noch ausstehende Genehmigung der Bezirksregierung begonnen werden, damit die Arbeiten vor den Ferien vergeben werden können.
Zustimmung zur Ernennung eines Wehrleiters für die Verbandsgemeinde Montabaur
Der bisherige Wehrleiter, Heinz Vietze, hat seit Anfang Januar 1996 das Amt des Kreisfeuerwehrinspekteurs übernommen und ist in dieses Amt bereits eingeführt. Um Interessenkollis- sionen zu vermeiden, stellt Herr Vietze das Amt des Wehrleiters ab Ende September 1996 zur Verfügung.
Nach § 14 LBKG bestellt in Verbandsgemeinden der Bürgermeister auf Vorschlag der Wehrführer den Wehrleiter im Benehmen mit dem Verbandsgemeinderat.
Die Wehrführer hatten in ihrer Sitzung am 02.03.1996 als einzigen Kandidaten den Hauptbrandmeister Gerold Holzenthal, Montabaur, für das Amt des zukünftigen Wehrleiters vorgeschlagen. Herr Holzenthal ist seit 1971 Mitglied der Freiw. Feuerwehr Montabaur und seit 1990 auch deren stellvertretender Wehrführer.
Die formelle Ernennung als Wehrleiter durch den Bürgermeister per Urkunde soll nach dem Ausscheiden von Herrn Vietze im September 1996 erfolgen.
Der Verbandsgemeinderat stimmte dem Vorschlag der Wehrführer auf Ernennung von Gerold Holzenthal, Montabaur, zum Wehrleiter der Verbandsgemeinde Montabaur einstimmig zu.
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Montabaur
Der Verbandsgemeinderat hatte durch Beschlüsse vom 04,05.1993 und 07.10.1993 die Einleitung bzw. Ergänzung der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Die entsprechenden Beschlüsse des Rates wurden der unteren Landesplanungsbehörde bei der Kreisverwaltung zugeleitet und die nach § 20 Landesplanungsgesetz erforderliche landesplanerische Stellungnahme beantragt.
Die Aussagen der landesplanerischen Stellungnahme wurden in der Verbandsgemeinderatssitzung vom 06.10.1994 in die Abwägung eingestellt und behandelt.
Anschließend wurden als weitere Verfahrensschritte die Einleitung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung und das Beteiligungsverfahren der Träger öffentlicher Belange entsprechend der Bestimmungen der § 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB eingeleitet.
Nach Fertigung der notwendigen Planunterlagen durch das beauftragte Planungsbüro konnte die vorgezogene Bürgerbeteiligung und das Verfahren der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 04.09. bis 04.10.1995 durchgeführt werden.
Auf Vorschlag von Bürgermeister Dr. Possel-Dölken wurden über die in der Sitzungsvorlage einzeln dargelegten Bedenken und Anregungen, die im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB eingegangen sind, sowie über die Bedenken und Anregungen, welche im Rahmen des Beteiligungsverfahrens der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB geäußert wurden, in einem Abstimmungsgang einstimmig entschieden.
Weiterhin ergingen folgende Beschlüsse:
1. Der Verbandsgemeinderat stimmte der Auswertung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zu.
Er stimmte außerdem der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes (einschl. Erläuterungsbericht und zeichnerischer Darstellung) in der Form zu, wie sie dem Rat in der heutigen Sitzung Vorgelegen hat bzw. den Fraktionen zugeleitet wurde.
2. Der Verbandsgemeinderat beschloß als nächsten Verfahrensschritt die Einleitung der förmlichen Offenlage nach §
3 Abs. 2 BauGB und die gleichzeitige Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange.
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Verbands- gemeinde Montabaur
In den Jahren 1979 bis 1981 wurde der jetzige Flächennutzungsplan für das Gebiet der Verbandsgemeinde erarbeitet und aufgestellt. Er wurde 1980 durch die höhere Verwaltungsbehörde genehmigt und ist seit Juni 1981 rechtsverbindlich. Zwischenzeitlich wurden bereits 9 Verfahren zur Änderung dieses Flächennutzungsplanes eingeleitet, wobei das letzte Erweiterungsverfahren mit Hinweis auf die anstehende Novellierung wieder aufgegeben wurde. Daraus und aus der Tatsache, daß der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan die planerischen Zielvorstellungen der Verbandsgemeinde über einen Zeitraum von ca. 15 Jahren festschreiben soll, wurde es als notwendig erachtet, eine generelle Fortschreibung vorzunehmen.
Die Notwendigkeit wurde auch dadurch verstärkt, daß durch den Neubau der ICE-Bahnstrecke Köln - Rhein/Main mit einem Bahnhof in Montabaur eine grundsätzliche Änderung der planungsrechtlichen Situation für große Teile des Verbandsgemeindegebietes eingetreten ist. Es gilt daher, diese künftigen Entwicklungschancen durch eine frühzeitige und koordinierte Entwicklungspolitik der Verbandsgemeinde im Rahmen einer Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes zu steuern. Insbesondere wird es notwendig, weitere Bauflächen für gewerbliche Vorhaben und den zu erwartenden Wohnbe- darf darzustellen, woraus die Stadt und die Ortsgemeinden in den nächsten Jahren Bebauungspläne entwickeln können. Parallel dazu wird für das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde ein Landschaftsplan erarbeitet.
Die darin getroffenen Festsetzungen werden dann in den Flächennutzungsplan übernommen, damit eine weitestgehende inhaltliche Übereinstimmung erzielt wird.
Am 15.03.1994 wurde dann vom Verbandsgemeinderat die Aufstellung des Flächennutzungsplanes beschlossen und gleichzeitig die Planungsarbeiten an das Büro Dr. Manns, Wirges, vergeben.
Nachdem die Vorarbeiten sowie die erste Abstimmung mit den Ortsgemeinden und den wichtigsten Trägern öffentlicher Belange Ende 1995 abgeschlossen werden konnten, wurden die entsprechenden Entwürfe in den Sitzungen der zuständigen Ausschüsse des Verbandsgemeinderates am 06. und 07.02.1996 vorgestellt und am 21.03.1996 beraten. Anschließend wurde mehrheitlich beschlossen, dem Verbandsgemeinderat die Annahme der vorgestellten Konzeption zur Neuentwicklung des Flächennutzungsplanes zu empfehlen.
Seitens der Ratsmitglieder wurde die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes begrüßt und für notwendig erachtet. Sowohl Ratsmitglied Wolfgang Müller (CDU) als auch Ratsmitglied Paul Widner (SPD) sprachen die Bitte an die Ortsgemeinden aus, auf eine verdichtete Bauweise bzw. auf die Vermeidung von Baulücken zu achten.
Der von Ratsmitglied Paul Widner (SPD) gestellte Antrag, die Brutto-Grundstücksgrößen bei Gebieten mit dörflichen Strukturen von 800 m 2 auf 700 m 2 und bei Gebieten mit städtischen Strukturen von 600 m 2 auf 500 m 2 zu reduzieren, wurde von den Mitgliedern des Verbandsgemeinderates mit 12 Ja-Stimmen, 22 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung abgelehnt.
Auf Anregung von Bürgermeister Dr. Possel-Dölken erfolgte die Beschlußfassung in einem Abstimmungsvorgang. Es erging folgender einstimmiger Beschluß des Verbandsgemeinderates:
1. Zustimmungsbeschluß
Der Verbandsgemeinderat stimmte dem erarbeiteten Entwurf zur Novellierung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde in der Form zu, wie er vorgestellt und den Fraktionen gegenüber vorgelegt wurde.
2. Durchführung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung nach §
3 Abs. 1 BauGB
Die vorgezogene Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird in der Form durchgeführt, daß der Entwurf für die Novellierung des Flächennutzungsplanes für die Dauer eines Monats beim Bauamt der Verbandsgemeindeverwaltung eingesehen werden kann.
3. Einleitung des Beteiligungsverfahrens der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Die Verwaltung wurde beauftragt, gleichzeitig das Verfahren zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach §
4 Abs. 1 BauGB einzuleiten und im Rahmen dessen, die landesplanerische Stellungnahme einzuholen.

