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Montabaur

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Nr. 19/96

- Umbau der vorhandenen 110-kV-Freileitung der RWE Energie AG, Bl. 0139, im Bereich der Masten Nm. 306/307 und 308/309

Umbau der vorhandenen 20-kV-Freileitung der KE- VAG; Ebernhahn Umspannanlage (UA) - Baum­bach Schliebs und Ebernhahn UA - Ransbach Tonwerke Ludwig II im Bereich der Masten Nrn. 300/301, Ebernhahn UA - Wirges Oberlandglas AG- Energiezentrum Ost im Bereich der Masten Nrn. 302 bis 306, Eschelbach Schaltstation - Montabaur Cohnen im Bereich der Masten Nrn. 414/415 und Oberhausen Odenwälder II - Hundsangen Berg­straße im Bereich der Masten Nrn. 458/459

- Umbau vorhandener Beleuchtungsmaste mit Luft- kabel der Verbandsgemeinde Wirges im Bereich der Masten Nrn. 302 bis 304

- Umbau der vorhandenen Gasstation/Gasbläser der Gasversorgung Westerwald GmbH im Bereich der Masten Nr. 428/429

3. Durchführung landespflegerischer Schutz-, Gestal- tungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbeson­dere

- im Bereich der 110-kV-Bahnstromleitung

- in der Gemarkung Wirges östlich des Massenberges in dem Gebiet »Mengweide«

- in der Gemarkung Dernbach nordöstlich der Ortsla­ge Dernbach in den Gebieten »Hinten auf dem Dörn­berg«, »Heidenhüttchen«, »In der Neuwiese«, »In der Leichenrast« und »Lindenseifen«

- in der Gemarkung Steinefrenz westlich des Sonnen­hofes in dem Gebiet »Vorm Ruttenhahn«

- in der Gemarkung Oberhausen am nördlichen Orts­rand Oberhausen in den Gebieten »In der Neu wiese« und »Im Bornstück«

- in der Gemarkung Hundsangen in der Feldflur süd­lich Hundsangen zwischen B 8 und K 154 in den Gebieten »Steinmorgen«, »Trippeheeg« und »Seebütze«

Betroffen von dem Vorhaben (einschließlich der in den ausgelegten Planunterlagen vorgesehenen Folge­maßnahmen) sind folgende Gemeinden und Gemarkun­gen:

- Ortsgemeinden Ebernhahn und Dernbach mit den gleichnamigen Gemarkungen, Stadt Wirges mit der gleichnamigen Gemarkung (Verbandsgemeinde Wirges)

- Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen mit den Ge­markungen Ruppach und Goldhausen, Ortsgemein­den Großholbach und Girod mit den gleichnamigen Gemarkungen, Stadt Montabaur mit den Gemar­kungen Eschelbach und Montabaur, Ortsgemeinde Heiligenroth mit der gleichnamigen Gemarkung (Verbandsgemeinde Montabaur)

- Ortsgemeinde Dreikirchen mit der Gemarkung Oberhausen, Ortsgemeinden Steinefrenz, Weroth, Obererbach und Hundsangen mit den gleichnami­gen Gemarkungen (Verbandsgemeinde Wallmerod)

Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahmen, ihrer Belegenheit und der Umweltauswir­kungen kann den Planunterlagen (Zeichnungen, Pläne, Erläuterungen, Verzeichnisse etc.) entnommen wer­den, die zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden.

II. Auslegung

Die Planunterlagen liegen aus vom 20.05.1996 bis 19.06.1996 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur, Konrad-Adenauer-Platz 8,56410 Montabaur, 3. Ebe­ne, Sitzungssaal Nr. 301.

DL Einwendungen, Erörterungstermine etc.:

1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der o. g. Auslegungsfrist, das ist bis zum 03.07.1996, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad- Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, oder bei der Be­zirksregierung Koblenz, Postfach 269, 56002 Koblenz (Kurfürstenstraße 12-14, 56068 Koblenz), schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben und/oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens äußern.

Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, sind ausgeschlos­sen (§ 20 Abs. 2 AEG).

Die Erhebung einer fristgerechten Einwendung setzt voraus, daß aus der Einwendung zumindest der geltend gemachte Belang und die Art der Beeinträchtigungen

hervorgehen. Einwendungen ohne diesen Mindestin­halt sind unbeachtlich.

2. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form ver­vielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unter­schrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Name, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unter­zeichner zu bezeichnen.

Andernfalls können diese Einwendungen unberück­sichtigt bleiben.

3. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzei­tig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.

4. Dieser Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendun­gen erhoben haben, werden von dem Erörterungster­min benachrichtigt.

Bei mehr als 300 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen

- können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentli­che Bekanntmachung benachrichtigt werden,

- kann die Zustellung der Entscheidung über die Ein­wendungen auch durch öffentliche Bekanntma­chung ersetzt werden.

5. Die Einwendungen werden dem Vorhabensträger und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbe­reich berührt sind, bekanntgegeben.

Der Einwender kann verlangen, daß Name und An­schrift vor der o. g. Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nicht erforderlich sind.

6. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten können nicht erstattet werden.

IV. Einbeziehung der Öffentlichkeit nach dem UVPG:

Mit dieser Auslegung der Planunterlagen wird gemäß § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gleichzeitig die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkun­gen des Vorhabens angehört. Hierzu wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Für diese Stellungnahmen gelten die Anforderungen aus obigem Abschnitt. III (Einwendun­gen etc.) mit den Nummern 1 bis 6 entsprechend. Auf die in den Planunterlagen enthaltene allgemein verständliche Zusammenfassung der Umweltauswirkungen wird hinge­wiesen.

V. Hinweis zu Entschädigungsansprüchen:

Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, wer­den nicht im Erörterungstermin, sondern in einem geson­derten Entschädigungsverfahren behandelt.

VI. Veränderungssperre und Vorkaufsrecht:

Von Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Verän­derungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorha­bens ein Vorkaufsrecht an den betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).

Montabaur, den 24.04.1996 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Hinweis:

Am Donnerstag, 23.05.1996, steht, von 09.00 bis 18.30 Uhr, ein Mitarbeiter eines Planungsbüros der DB AG für Auskünfte im Zusammenhang mit der Bahnstromleitung zur Verfügung.

7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Montabaur

Der Verbandsgemeinderat Montabaur hat in seinen Sitzungen am 04.05.1993, 06.10.1994 und 24.04.1996 die Einleitung der

7. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Durchfüh­rung der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Nach § 3 Abs. 2 BauGB ist der Entwurf des Flächennutzungs­planes mit dem Erläuterungsbericht auf die Dauer eines Mo­nats öffentlich auszulegen. Während dieses Zeitraumes kön­nen Bedenken und Anregungen vorgebracht werden.