Montabaur
8
Nr. 19/96
- Umbau der vorhandenen 110-kV-Freileitung der RWE Energie AG, Bl. 0139, im Bereich der Masten Nm. 306/307 und 308/309
— Umbau der vorhandenen 20-kV-Freileitung der KE- VAG; Ebernhahn Umspannanlage (UA) - Baumbach Schliebs und Ebernhahn UA - Ransbach Tonwerke Ludwig II im Bereich der Masten Nrn. 300/301, Ebernhahn UA - Wirges Oberlandglas AG- Energiezentrum Ost im Bereich der Masten Nrn. 302 bis 306, Eschelbach Schaltstation - Montabaur Cohnen im Bereich der Masten Nrn. 414/415 und Oberhausen Odenwälder II - Hundsangen Bergstraße im Bereich der Masten Nrn. 458/459
- Umbau vorhandener Beleuchtungsmaste mit Luft- kabel der Verbandsgemeinde Wirges im Bereich der Masten Nrn. 302 bis 304
- Umbau der vorhandenen Gasstation/Gasbläser der Gasversorgung Westerwald GmbH im Bereich der Masten Nr. 428/429
3. Durchführung landespflegerischer Schutz-, Gestal- tungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere
- im Bereich der 110-kV-Bahnstromleitung
- in der Gemarkung Wirges östlich des Massenberges in dem Gebiet »Mengweide«
- in der Gemarkung Dernbach nordöstlich der Ortslage Dernbach in den Gebieten »Hinten auf dem Dörnberg«, »Heidenhüttchen«, »In der Neuwiese«, »In der Leichenrast« und »Lindenseifen«
- in der Gemarkung Steinefrenz westlich des Sonnenhofes in dem Gebiet »Vorm Ruttenhahn«
- in der Gemarkung Oberhausen am nördlichen Ortsrand Oberhausen in den Gebieten »In der Neu wiese« und »Im Bornstück«
- in der Gemarkung Hundsangen in der Feldflur südlich Hundsangen zwischen B 8 und K 154 in den Gebieten »Steinmorgen«, »Trippeheeg« und »Seebütze«
Betroffen von dem Vorhaben (einschließlich der in den ausgelegten Planunterlagen vorgesehenen Folgemaßnahmen) sind folgende Gemeinden und Gemarkungen:
- Ortsgemeinden Ebernhahn und Dernbach mit den gleichnamigen Gemarkungen, Stadt Wirges mit der gleichnamigen Gemarkung (Verbandsgemeinde Wirges)
- Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen mit den Gemarkungen Ruppach und Goldhausen, Ortsgemeinden Großholbach und Girod mit den gleichnamigen Gemarkungen, Stadt Montabaur mit den Gemarkungen Eschelbach und Montabaur, Ortsgemeinde Heiligenroth mit der gleichnamigen Gemarkung (Verbandsgemeinde Montabaur)
- Ortsgemeinde Dreikirchen mit der Gemarkung Oberhausen, Ortsgemeinden Steinefrenz, Weroth, Obererbach und Hundsangen mit den gleichnamigen Gemarkungen (Verbandsgemeinde Wallmerod)
Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahmen, ihrer Belegenheit und der Umweltauswirkungen kann den Planunterlagen (Zeichnungen, Pläne, Erläuterungen, Verzeichnisse etc.) entnommen werden, die zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden.
II. Auslegung
Die Planunterlagen liegen aus vom 20.05.1996 bis 19.06.1996 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8,56410 Montabaur, 3. Ebene, Sitzungssaal Nr. 301.
DL Einwendungen, Erörterungstermine etc.:
1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der o. g. Auslegungsfrist, das ist bis zum 03.07.1996, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad- Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, oder bei der Bezirksregierung Koblenz, Postfach 269, 56002 Koblenz (Kurfürstenstraße 12-14, 56068 Koblenz), schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben und/oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens äußern.
Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, sind ausgeschlossen (§ 20 Abs. 2 AEG).
Die Erhebung einer fristgerechten Einwendung setzt voraus, daß aus der Einwendung zumindest der geltend gemachte Belang und die Art der Beeinträchtigungen
hervorgehen. Einwendungen ohne diesen Mindestinhalt sind unbeachtlich.
2. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Name, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen.
Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
3. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.
4. Dieser Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.
Bei mehr als 300 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen
- können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,
- kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
5. Die Einwendungen werden dem Vorhabensträger und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt sind, bekanntgegeben.
Der Einwender kann verlangen, daß Name und Anschrift vor der o. g. Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nicht erforderlich sind.
6. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten können nicht erstattet werden.
IV. Einbeziehung der Öffentlichkeit nach dem UVPG:
Mit dieser Auslegung der Planunterlagen wird gemäß § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gleichzeitig die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens angehört. Hierzu wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Für diese Stellungnahmen gelten die Anforderungen aus obigem Abschnitt. III (Einwendungen etc.) mit den Nummern 1 bis 6 entsprechend. Auf die in den Planunterlagen enthaltene allgemein verständliche Zusammenfassung der Umweltauswirkungen wird hingewiesen.
V. Hinweis zu Entschädigungsansprüchen:
Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
VI. Veränderungssperre und Vorkaufsrecht:
Von Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).
Montabaur, den 24.04.1996 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Hinweis:
Am Donnerstag, 23.05.1996, steht, von 09.00 bis 18.30 Uhr, ein Mitarbeiter eines Planungsbüros der DB AG für Auskünfte im Zusammenhang mit der Bahnstromleitung zur Verfügung.
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Montabaur
Der Verbandsgemeinderat Montabaur hat in seinen Sitzungen am 04.05.1993, 06.10.1994 und 24.04.1996 die Einleitung der
7. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Durchführung der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Nach § 3 Abs. 2 BauGB ist der Entwurf des Flächennutzungsplanes mit dem Erläuterungsbericht auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Während dieses Zeitraumes können Bedenken und Anregungen vorgebracht werden.

