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Montabaur

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Nr. 18/96

Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf.333.000,- DM

in der Ausgabe auf.333.000,- DM

festgesetzt.

§2 Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf.- DM

2. der Gesamtbetrag der

Verpflichtungsermächtigungen auf.170.000,-DM

§3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A).250 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B).290 v.H.

2. Gewerbesteuer

nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital.320 v.H.

3. Die Hundesteuer

beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes ge­

halten werden:

für den ersten Hund.50,- DM

für den zweiten Hund.75,- DM

für jeden weiteren Hund. 100 DM

n.

Genehmigung der Haushaltssatzung

Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Heiligenroth

für das Haushaltsjahr 1996 werden keine Bedenken erhoben.

56410 Montabaur, 23.04.1996

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises

Abt. 1 Az. 029/901.10 Im Aufträge gez. Meckel

HL

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 06.05. bis 15.05.1996 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 110, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus. Heiligenroth, 26.04.1996 Ortsgemeindeverwaltung Heiligenroth (S.)

gez. Zerfas, Ortsbürgermeister

Hinweis

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verlet­zung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhal­tes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fas­sung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153)).

2. Zeltkinnes in Heiligenroth vom 7. bis 10. Juni 1996

In diesem Jahr feiern wir unsere Kirmes vom 7. bis 10. Juni. Zum zweiten Mal - nach dem alles überwältigenden Erfolg des vergangenen Jahres - wird sie als Zeltkirmes ausgeführt werden. Von Seiten des Zeltbewirtschafters und auch der Schausteller ist alles Erforderliche in die Wege geleitet, um auch die diesjährige Kirmes wieder zu einem Hochfest in unserer Gemeinde werden zu lassen. Alle Kirmesjugendlichen, die des vergangenen Jahres aber auch die, die sich entschlos­sen haben, in diesem Jahr dabei zu sein, lade ich für eine Besprechung des Ablaufs der Kirmes ein. Das Gespräch soll stattfinden am Dienstag, dem 7. Mai um 20.00 Uhr, in der Gaststätte »Zur Linde«.

Ich erinnere an die Zusagen des vergangenen Jahres und würde mich freuen, möglichst viele Jugendliche begrüßen zu können.

Zerfas, Ortsbürgermeister

Verloren - gefunden

Es wurde ein Portemonnaie der Marke »Serge Agostini« auf der Gemeindeverwaltung abgegeben. Das Portemonnaie ist schwarz und hat bunte Ziernähte. Es kann während der Dienststunden bei mir abgeholt werden. Der Familie A. Münz ist ein Wellensittich zugeflogen. Der Besitzer möge sich bitte direkt mit der Fam. Münz, Weserstraße 2, in Verbindung setzen.

Zerfas, Ortsbürgermeister

Alte Herren Heiligenroth

Samstag, 04.05.1996, 17.00 Uhr, AH Laurenburg - AH Heili­genroth. Abfahrt: 16.00 Uhr

Ruppach-Goldhausen

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Ruppach-Goldhausen

vom 25.03.1996

Haushaltsplan/Haushaltssatzung 1996 einstimmig verab­schiedet

In der Sitzung am 25.03.1996 stand die Berktung und Be­schlußfassung über den Haushaltsplan und die Haushaltssat­zung 1996 an.

Die Verbandsgemeindeverwaltung hatte hierzu in Abstim­mung mit der Ortsgemeinde einen Planentwurf erstellt und zur Sitzung vorgelegt. Nach Erläuterung zum Planinhalt er­klärte der Ortsgemeinderat seine Zustimmung zum Haus­haltsplan und der Haushaltssatzung.

Die Haushaltssatzung 1996, die die summarische Zusammen­fassung des Haushaltsplanes darstellt, enthält folgende Fest­setzungen:

Verwaltungshaushalt

Einnahmen/Ausgaben.je 1.254.000 DM

Vermögenshaushalt

Einnahmen/Ausgaben.je 1.525.000 DM

Der Gesamtbetrag der Kredite wurde auf 220.500 DM und der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 418.917 DM festgesetzt.

Die Gemeindesteuern wurden für das Haushaltsjahr 1996

wie folgt festgelegt:

Grundsteuer A.250 v. H.

Grundsteuer B.290 v. H.

Gewerbesteuer.340 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für

den ersten Hund.;.50 DM

den zweiten Hund.100 DM

jeden weiteren Hund.200 DM

Aussagen zur derzeitigen Haushaltssituation bzw. Prognosen zum Haushaltsjahr 1996 enthält der dem Haushaltsplan bei­gefügte Vorbericht. Hieraus werden auszugsweise einige In­formationen zur Kenntnis gegeben:

Der am 06.02.1995 verabschiedete Haushalt des Jahres 1995 mußte durch die am 27.11.1995 beschlossene Nachtragshaus­haltssatzung korrigiert werden. Die Aufstellung des Nach­tragshaushaltsplanes wurde aufgrund der nachfolgenden Kri­terien erforderlich:

1. Es waren Ausgaben für bisher nicht veranschlagte Investi­tionen zu tätigen (vgl. § 98 Abs. 2 Ziffer 3 GemO).

Angesichts dieses gesetzlichen Erfordernisses wurden sämtli­che Einnahmen- und Ausgabenansätze fortgeschrieben bzw. dem voraussichtlichen Bedarf angepaßt. Als Auswirküng die­ser Fortschreibung war festzustellen:

a) Die Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushaltes verminderten sich von ursprünglich 1.343.000,- DM um 18.000,- DM auf 1.325,000,- DM.

b) Die Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushaltes erhöhten sich von ursprünglich 1.497.000,- DM um 42.000,- DM auf 1.539.000,- DM.

Weiterhin wurde der Gesamtbetrag der Verpflichtungser­mächtigungen von 638.000, DM auf 834.000,- DM korrigiert. Die besondere Situation des Nachtragshaushaltsplanes wurde durch die Tatsache dokumentiert, daß zum Ausgleich des