Montabaur
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Nr. 16/95
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung. der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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56412 Heiligenroth, 15. April 1996 Zerfas, Ortsbürgermeister
Aus der Sitzung des Ortsgemeinderates Heiligenroth vom 19.03.1996
Neuorganisation der Forstreviere im Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur
Der Ortsgemeinderat stimmte dem Vorschlag der Verbandsgemeindeverwaltung zur Neuaufteilung der Forstreviere im Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur einstimmig zu.
Ergänzung der Ausstattung für die Vogelsanghalle Die Ratsmitglieder beschlossen, für die Vogelsanghalle einen Servierwagen sowie einen Zulaufltisch für die Spülmaschine anzuschaffen.
Seniorenkreis Heiligenroth
Senioren, die sich für die Busfahrt nach Bomhofen noch nicht angemeldet haben, können das bis zum 30. April 1996, bei Fred Weiler, Tel. 16474 tim. Die Fahrt ist am 23. Mai 1996, 13.00 Uhr. Spätere Meldungen können nicht berücksichtigt werden. Auch Nichtmitglieder sind herzlich eingeladen.
Alte Herren Heiligenroth
Samstag, 20.04.1996,16.00 Uhr, AH Ettersdorf-AH Heiligenroth in Stahlhofen. Abfahrt: 15.15 Uhr.
_ Ruppach-Goldhausen _
Öffentliche Bekanntmachung
der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen für das Jahr 1996 vom 04.04.1996
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Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 01.04.1996 hiermit bekanntgemacht wird:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1996 wird im
Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf.1.254.000,- DM
in der Ausgabe auf. 1.254.000,- DM
Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf..1.525.000,- DM
in der Ausgabe auf.1.525.000,- DM
festgesetzt.
§2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf.220.500,- DM
2. der Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen auf.418.917,- DM
§3
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A).250 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B).290 v.H.
2. Gewerbesteuer
nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital.340 v.H.
3. Die Hundesteuer
beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
für den ersten Hund. 50,- DM
für den zweiten Hund. 100,- DM
für jeden weiteren Hund.200,- DM
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Genehmigung der Haushaltssatzung
Die nach § 95 Äbs.3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen für das Haushaltsjahr 1996 wird hiermit erteilt:
I. Zu dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in
Höhe von.84.000,- DM
II. Zu dem Gesamtbetrag der Kredite in
Höhe von.220.500,- DM
56410 Montabaur, 01.04.1996
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Abt. 1 Az. 029/901.10 Im Aufträge gez. Meckel
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Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 22.04. bis 02.05.1996 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 110, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kemarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.
Ruppach-Goldhausen, 04.04.1996 Ortsgemeindeverwaltung Ruppach-Goldhausen (S.)
gez. Sprenger, Ortsbürgermeister
Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der

