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Montabaur

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Nr. 16/95

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung. der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ge­meindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend ge­macht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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56412 Heiligenroth, 15. April 1996 Zerfas, Ortsbürgermeister

Aus der Sitzung des Ortsgemeinderates Heiligenroth vom 19.03.1996

Neuorganisation der Forstreviere im Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur

Der Ortsgemeinderat stimmte dem Vorschlag der Verbands­gemeindeverwaltung zur Neuaufteilung der Forstreviere im Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur einstimmig zu.

Ergänzung der Ausstattung für die Vogelsanghalle Die Ratsmitglieder beschlossen, für die Vogelsanghalle einen Servierwagen sowie einen Zulaufltisch für die Spülmaschine anzuschaffen.

Seniorenkreis Heiligenroth

Senioren, die sich für die Busfahrt nach Bomhofen noch nicht angemeldet haben, können das bis zum 30. April 1996, bei Fred Weiler, Tel. 16474 tim. Die Fahrt ist am 23. Mai 1996, 13.00 Uhr. Spätere Meldungen können nicht berücksichtigt werden. Auch Nichtmitglieder sind herzlich eingeladen.

Alte Herren Heiligenroth

Samstag, 20.04.1996,16.00 Uhr, AH Ettersdorf-AH Heiligen­roth in Stahlhofen. Abfahrt: 15.15 Uhr.

_ Ruppach-Goldhausen _

Öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen für das Jahr 1996 vom 04.04.1996

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Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemein­deordnung für Rheinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwal­tung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 01.04.1996 hiermit bekanntgemacht wird:

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1996 wird im

Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf.1.254.000,- DM

in der Ausgabe auf. 1.254.000,- DM

Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf..1.525.000,- DM

in der Ausgabe auf.1.525.000,- DM

festgesetzt.

§2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf.220.500,- DM

2. der Gesamtbetrag der

Verpflichtungsermächtigungen auf.418.917,- DM

§3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A).250 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B).290 v.H.

2. Gewerbesteuer

nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital.340 v.H.

3. Die Hundesteuer

beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes ge­halten werden:

für den ersten Hund. 50,- DM

für den zweiten Hund. 100,- DM

für jeden weiteren Hund.200,- DM

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Genehmigung der Haushaltssatzung

Die nach § 95 Äbs.3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haus­haltssatzung der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen für das Haushaltsjahr 1996 wird hiermit erteilt:

I. Zu dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in

Höhe von.84.000,- DM

II. Zu dem Gesamtbetrag der Kredite in

Höhe von.220.500,- DM

56410 Montabaur, 01.04.1996

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises

Abt. 1 Az. 029/901.10 Im Aufträge gez. Meckel

m.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 22.04. bis 02.05.1996 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 110, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kemarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.

Ruppach-Goldhausen, 04.04.1996 Ortsgemeindeverwaltung Ruppach-Goldhausen (S.)

gez. Sprenger, Ortsbürgermeister

Hinweis

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verlet­zung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der