' Montabaur | 7 | Nr. 16/95
Erweiterung der Kläranlage Montabaur
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Nach 32 Jahren wird die Kläranlage Montabaur erweitert. Künftig sollen an die Anlage neben der Stadt Montabaur auch die Gemeinden Boden, Heiligenroth und Ruppach-Goldhausen angeschlossen werden.
Erster Beigeordneter Heinz Reusch betonte, daß das Richtfest durch den strengen Winter erst vier Monate später begonnen werden konnte. Er dankte den Firmen, insbesondere den Bauarbeitern, die die Last der Arbeit bei Wind und Wetter getragen hätten.
Das Herzstück der Anlage ist das kombinierte Belebungs- und Nachklärbecken mit einem Durchmesser von ca. 50 Metern und einer Wassertiefe von 4,80 Metern.
Betriebsgebäude, die Rechen- und Sandfang-Anlage; die beiden Schlammstapelbehälter werden gleich so ausgelegt, daß eine Verdoppelung der Kapazität in der Zukunft vorgenommen werden kann, um so auch für weitere Entwicklungen gerüstet zu sein. Heinz Reusch erklärte, daß mit dieser Anlage der Gelbach wieder ein Stück sauberer wird.
Den erfreulichsten Aspekt bilden die Kosten. Im Gegensatz zu der sonst bei der öffentlichen Hand üblichen Praxis, daß eine Maßnahme wesentlich teurer ist, als die veranschlagte Bausumme, ist es hier genau umgekehrt. Wir werden ca. 800.000,- DM einsparen. Der Kostenvoranschlag lag bei 10,6 Mio. DM. Nach den bisher vergebenen Aufträgen kommen wir auf 9,8 Mio. DM.
Beseitigung von pflanzlichen Abfallen
Rechtsgrundlage:
Erste Landesverordnung zur Durchführung des Abfallbeseitigungskonzeptes vom 27.08.1986 (Gbl. I 51410) i. d. F. v. 22.08.1985 (GVB1. S. 202).
Auszug aus der Landesverordnung: »Wer mehr als drei Kubikmeter pflanzliche Abfälle verbrennen will, hat dies der örtlichen Ordnungsbehörde (Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur) unter Angabe von Art und Menge der Abfälle sowie des Verbrennungsortes schriftlich anzuzeigen; die Abfälle dürfen binnen 20 Tagen vom dritten Tag nach dem Tag des Eingangs der Anzeige an verbrannt werden.«
Unzulässig ist u. a.
1. das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen innerhalb der bebauten Ortslage
2. das flächenhafte Verbrennen; § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Landespflegegesetzes bleibt unberührt;
3. das Verbrennen innerhalb eines Mindestabstandes von
a) 100 m zu Wäldern, Mooren und Heiden,
b) 50 m zu Gebäuden jeder Art und öffentlichen Verkehrswegen,
c) 10 m zu gefährdeten Nachbarkulturen sowie zu den angrenzenden Rohr- und Riedbeständen und Feldrainen;
4. das Verbrennen zwischen 18.00 und 08.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen;
5. das Mitverbrennen von nichtpflanzlichen Abfällen, insbesondere von Altreifen.
Aufhebung der Sperrzeit
an den 1996 festgesetzten Kirmestagen der Stadt Montabaur, den Stadtteilen und den einzelnen Ortsgemeinden in der Verbandsgemeinde Montabaur
Die allgemeine Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für die öffentlichen Vergnügungsstätten im Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur wird nach § 20 Abs. 2 der Gaststättenverordnung für Rheinland-Pfalz vom 2. Dezember 1971 (GVB1. S. 274), zuletzt geändert gern. GVB1.1992 S. 371, an den 1996 festgesetzten* Kirmestagen der Stadt Montabaur, den Stadtteilen sowie den Ortsgemeinden allgemein aufgehoben.
Montabaur, 16. April 1996
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - Ordnungsamt -
»Frühjahrsputz« auf Grundstücken
Mit dem kalendarischen und wetterbedingten Beginn des Frühlings haben viele Grundstückseigentümer mit dem »Frühjahrsputz« in Haus und Garten begonnen.

