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Montabaur

Nr. 14/96

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Der Verlierer kann die Börse gegen entsprechenden Eigen­tumsnachweis bei der Ortsbürgermeisterin abholen.

gez. Eulberg, Ortsbürgermeisterin

_ Heiligenroth _

Ausgabe von Mobiliar aus der Vogelsanghalle für den weißen Sonntag

Familien, die für weißen Sonntag Bedarf an Tischen und Stühlen aus der Vogelsanghalle haben, können diese am Freitag, 12.04.1996, um 16.00 Uhr, in der Vogelsanghalle abholen. Bei der Abholung ist eine Kaution in Höhe von 100 DM zu hinterlegen.

Die Rücknahme der Tische erfolgt am Dienstag, 16.04., um 17.00 Uhr. Ich bitte um entsprechende Beachtung!

Zerfas, Bürgermeister

Oliver Palik ist deutscher Meister der A-Jugend im Papiergewicht

Bei den an diesem Wochenende ausgetragenen deutschen Ju­gendmeisterschaften im Ringen konnte Oliver Palik im Pa­piergewicht (46 kg) den Titel in der A-Jugend erringen. Seitens der Ortsgemeinde gratuliere ich dem jungen Athleten, der für den VfK Schifferstadt ringt, sehr herzlich zu diesem großartigen und in Heiligenroth wohl einmaligen Erfolg.

Für die Zukunft wünschen wir ihm alles Gute und weiteren sportlichen Erfolg. Ich hoffe, daß der errungene Sieg ihm Ansporn sein wird, sein selbst erklärtes Ziel mit Akribie weiter zu verfolgen, Ringen für Deutschland bei Olympia!

Zerfas, Bürgermeister

Gemeindefahnen sind angekommen

Die Gemeindefahnen sind angekommen. Sie können ab sofort während der Dienststunden im Bürgermeisteramt abgeholt werden.

Zerfas, Ortsbürgermeister

Konzert der YABB

Der Musikverein Heiligenroth veranstaltet am Ostersonntag, dem 07.04.1996, um 20.00 Uhr, ein Konzert in der Vogelsang­halle Heiligenroth.

Gestaltet wird dieses Konzert von der »Young Ambassadors Brass Band of Great Britain«, einer 30-köpfigen Auswahl der besten jugendlichen Blechbläsern Großbritanniens. Das Re­pertoire des Blasorchesters reicht von klassischer Musik, über Filmmusik und spezielle Arrangements zeitgenössischer Mu­sik bis hin zur Jazz- und Rockmusik. Das Orchester gastierte schon öfter im Westerwald und erfreut sich einer ständig steigenden Beliebtheit.

Karten für dieses Konzert können telefonisch unter den Ruf­nummern 02602/16306 und 02602/18593 zum Preis von 10,00 DM reserviert werden, oder sind in begrenzter Anzahl an der Abendkasse erhältlich.

Ruppach-Goldhausen

Gemeindeverwaltung Ruppach-Goldhausen

- Umlegungsausschuß -

Bekanntmachung

Der Teilumlegungsplan für das Umlegungsgebiet »Flurzaun« der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen ist am 22.02.1996 auch für die Ordn. Nr. 81 sowie Ordn. Nr. 1.2, Flurstück 1794/4 (neuer Bestand), imanfechtbar geworden.

Gemäß § 71 Baugesetzbuch (BauGB) vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I. S. 2253) in der geltenden Fassung wird die Unan­fechtbarkeit hiermit bekanntgegeben.

Die rechtlichen Wirkungen dieser Bekanntmachung treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Mit diesem Tag wird gemäß § 72 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt gleichzeitig die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.

Die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftska- ; tasters wird bei den zuständigen Behörden veranlaßt.

Auf lfd. Nr. VII der Begründung zum Umlegungsplan wird nochmals hingewiesen, wonach die im Umlegungsverzeichnis ' festgesetzten Geldleistungen mit der Bekanntmachung der \ Unanfechtbarkeit gemäß § 71 BauGB fällig werden. Von der j Eintragung einer öffentlichen Last in Abteilung II des Grund- ! buches kann abgesehen werden, wenn der Leistungspflichtige j bis zu dem von der Verbandsgemeinde noch festzusetzenden i Zahlungstermin die Geldleistungen gezahlt oder mit der Ge- j meinde entsprechende Zahlungsvereinbarungen getroffen | hat.

Rechtsbehelfsbelehrung j

Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats | nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider­spruch ist bei dem Katasteramt Montabaur, Koblenzer Straße 15, 56410 Montabaur, als Geschäftsstelle des Umlegungsaus- ; Schusses der Gemeinde Ruppach-Goldhausen schriftlich oder i zur Niederschrift einzulegen. >

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.

Montabaur, den 27.03.1996

Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses (S.)

gez. Reichling

AUGST

Frauengemeinschaft Eitelbom

Am Dienstag, dem 7. Mai, unternehmen wir eine Wallfahrt nach Mariabuchen bei Lohr/Main im Spessart.

Nachmittags besuchen wir das Kloster Engelberg in der Nähe von Miltenberg.

Abfahrt ist um 07.30 Uhr. Anmeldungen nimmt Maria Purgaj, Friedhofsweg 1, Tel. 2215, entgegen.

_ Eitelborn _

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellung des Bebauungsplanes »Denzerheide« der Ortsgemeinde Eitelbom

hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der vom Ortsgemeinderat am 08.11.1995 als Satzung be­schlossene Bebauungsplan »Denzerheide« wurde der Kreisver­waltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 21.03.1996 (Az. 6a/60, 610.13) erklärt, daß der Bebauungsplan Rechtsvorschriften nicht ver­letzt.

Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsge­meinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 234, Konrad-Adenauer- Platz 8,56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (mon­tags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschrifteü dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich ge­genüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögens-