Einzelbild herunterladen

Montabaur

8

Nr.11/96

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe (Grundsteuer A).250 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B).290 v.H.

2. Gewerbesteuer

nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital.330 v.H.

3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden (§ 8 Abs. 1 Hundesteu­ersatzung vom 09.02.1988):

für den ersten Hund.100, DM

für den zweiten Hund.130, DM

für jeden weiteren Hund.160,- DM

n.

Der Stadtrat beschließt aufgrund des § 101 Abs. 2 der Gemein­deordnung von Rheinland-Pfalz das Investitionsprogramm für die Jahre 1995 bis 1999 mit folgenden Summen:

Gesamtinvestitionen.38.996.000 DM

davon entfallen auf die Haushaltsjahre

1995 .6.031.000 DM

1996 .9.692.000 DM

1997 . 11.720.000 DM

1998 .7.863.000 DM

1999 .3.690.000 DM

III.

Genehmigung der Haushaltssatzung

Die nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Stadt Montabaur für das Haushaltsjahr 1996 wird hiermit erteilt:

I. Zu dem Gesamtbetrag der Kredite

in Höhe von.3.366.100 DM

II. Zu dem Gesamtbetrag der

Verpflichtungsermächtigungen.560.000 DM

für den im Haushaltsjahr 1997 voraussichtlich Kredite aufgenommen werden müssen.

56410 Montabaur, 28.02.1996 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. 1 Az. 029/901-10

In Vertretung: gez. Unterschrift

TV.

Öffentliche Auslegung

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 18.03.1996 bis 27.03.1996 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur, Finanzabteilung, Zimmer 109, 56410 Montabaur, Kon­rad-Adenauer-Platz 8, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.

Montabaur, 07.03.1996 Stadt Montabaur (S.)

gez. Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Hinweis

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verlet­zung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhal­tes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fas­sung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153)).

Verbandsgemeindeverwaltung 56410 Montabaur,

11.03.1996

Bekanntmachung

zur Durchführung des Erörterungstermins durch die Bezirksregierung Koblenz

Planfeststellung gemäß §§ 18, 20 Allgemeines Eisenbahnge­setz (AEG) für den Planfeststellungsabschnitt (PFA) 73 der Neubaustrecke (NBS) Köln-Rhein/Main von Bau-km 99,060 bis Bau-km 103,041; Bereich Verbandsgemeinden Montabaur, Wallmerod und Diez

Im Zuge der Durchführung des o.g. Planfeststellungsverfah­rens wurde das Vorhaben in den Gemeinden, in denen es sich voraussichtlich auswirkt, ortsüblich bekanntgemacht, und so wurde den Betroffenen Gelegenheit gegeben, Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben - Anhörungsverfahren gemäß § 20 Allgemeines Eisenbahngesetz vom 27.12.1993 - AEG - (BGBl. I S. 2396 ff) i.V.m. § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25.05.1976 - VwVfG - (BGBl. I S. 1253 ff) in der jeweils gültigen Fassung.

Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan sind mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern (§ 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG).

Der Erörterungstermin beginnt am Dienstag, 26.03.1996, und am Mittwoch, 27.03.1996, jeweils um 09.00 Uhr, in

Nentershausen, Freiherr-vom-Stein-Halle, Rheinstraße, 56412 Nentershausen.

Sollten die vorliegenden Einwendungen an diesem Tag nicht abschließend erörtert werden können, wird der Erörterung­stermin an dem darauffolgenden Werktag, ggfls. an den da­rauffolgenden Werktagen an demselben Ört, beginnend je­weils zur gleichen Uhrzeit fortgesetzt.

Der Erörterungstermin ist gemäß § 73 Abs. 6 letzter Satz VwVfG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht öffentlich.

Es wird darauf hingewiesen, daß bei Ausbleiben eines Betei­ligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann.

Durch die Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Ko­sten können nicht erstattet werden.

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Öffentliche Ausschreibung

Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schreibt für die Stadt Montabaur die weitere Erschließung des Baugebietes »In den Fichten Auf der Trift« im Stadtteil Eigendorf öffentlich aus.

Leistungsumfang:

1.000

m 2

Baustraße mit Bitumenrecyclingdeck einschl. Erdarbeiten und Frostschutz­

schicht

110

m

Entwässerungsleitung aus Stahlbetonrohren DN 300 einschl. Grabenherstellung und Verfüllung mit Fremdmaterial

140

m

W as Server sorgungsleitung

DN 100 GGG-Rohr

100

m

Straßenbeleuchtungskabel

Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesse ha­ben, werden gebeten, die Unterlagen schriftlich bis zum 27.03.1996 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Monta­baur, anzufordern.

Die Schutzgebühr in Höhe von 30,00 DM ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto-Nr. 500 017 (BLZ 570 510 01) bei der Kreissparkasse Montabaur oder mit Scheck zu zahlen. Ein Nachweis über die getätigte Einzah­lung ist der Anforderung beizulegen.

Termin für die Abgabe des Angebotes ist Freitag, 12. April 1996,10.00 Uhr.

Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift verse­hen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zim­mer 226, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, einzureichen. Die Submission findet im Zimmer 239 statt. Montabaur, 11.03.1996 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister