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Montabaur

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Nr.ll/96

Öffentl. Bekanntmachungen

Hinweis auf Fraktionssitzungen

Zur Vorbereitung der Sitzung des Haupt- und Finanzaus­schusses zusammen mit dem Ausschuß für Bauwesen und Raumordnung und dem Umweltbeirat des Verbandsgemein­derates Montabaur am 20./21.03.1996 finden folgende Frakti­onssitzungen statt:

CDU: Montag, 18.03.1996, 18.00 Uhr, im Sitzungssaal

des Rathauses (Altbau), Tel.: 02602/126.157 SPD: Montag. 18.03.1996, 19.30 Uhr, im Trau- und

Besprechungszimmer des Rathauses (Neubau), 2. Stock, Tel.: 02602/126.121

FWG: Montag, 18.03.1996, 19.00 Uhr, im Sozialraum

des Rathauses, 3. Stock, Neubau, Tel. 02602/ 126.188

B90/Grüne: Montag, 18.03.1996, 20.00 Uhr, bei Dietmar Ei- senhuth, Bergstraße 6, 56412 Holler

Wahlbekartn tmachung

I.

Am Sonntag, dem 24. März 1996, findet die Wahl zum 13. Landtag von Rheinland-Pfalz statt. Die Wahl dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr.

n.

In der Verbandsgemeinde Montabaur sind folgende Stimmbe­zirke gebildet:

a) Die Ortsgemeinden Boden, Daubach, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Neuhäusel, Niede­relbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach- Goldhausen, Stahlhofen, Untershausen und Welschneu­dorf bilden jeweils einen Stimmbezirk.

b) Die Ortsgemeinden Eitelborn, Nentershausen und Sim- mern bilden jeweils zwei Stimmbezirke.

c) Die Stadt Montabaur ist in 16 Stimmbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten bis zum 3. März 1996 übersandt worden sind, sind der Stimm­bezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmbe­rechtigten zu wählen haben.

m.

Jeder Stimmberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er einge­tragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepaß zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Wah­lumschlägen. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlrau­mes Stimmzettel und Umschlag ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstim­me.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zuge­lassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familien­namens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung der Bewerber und Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereini­gungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbe­zeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten außerdem das Kennwort und rechts von. dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kenn­zeichnung.

2. für die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber und die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie links von der Bezeich­nung der Partei oder Wählervereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt

seine Wahlkreisstimme in der Weise ab,

daß er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarz­druck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlkreisbewerber und gegebenenfalls Ersatzbewerber sie gelten soll,

und seine Landesstimme in der Weise,

daß er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landes- oder Bezirksliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muß vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekenn­zeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden.

IV.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluß an die Wahlhand­lung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergeb­nisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

V.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muß sich von der Verbands­gemeindeverwaltung einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbrief­umschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem im unver- schlosseneh Wahlumschlag befindlichen Stimmzettel und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der Verbandsge­meindeverwaltung übersenden, daß er dort spätestens am Tage der Wahl bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung oder am Tage der Wahl bis spätestens 18.00 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden. Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 4 Abs. 1 des Landeswahlgeset­zes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbu­ches).

Montabaur, den 11.03.1996

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (S.)

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltssatzung der Stadt Montabaur für das Jahr 1996 vom 07.03.1996 I.

Der Stadtrat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 28.02.1996 hiermit bekanntgemacht wird:

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1996 wird im

Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf.25.900.000 DM

in der Ausgabe auf.25.900.000 DM

Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf.10.904.000 DM

in der Ausgabe auf..'..10.904.000 DM

festgesetzt.

§2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf.3.366.100 DM

2. der Gesamtbetrag der

Verpflichtungsermächtigungen auf. 560.000 DM

(Nachrichtlich: Gesamtbetrag der Umschuldungskredite in 1996 rd. 0 DM)

§3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt: