Einzelbild herunterladen

Montabaur

25

Nr. 10/96

18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.

Simmern, 04.03.1996

Ortsgemeindeverwaltung Simmern (S.)

gez. Schmidt, Ortsbürgermeister

Hinweis

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt­machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verlet­zung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhal­tes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fas­sung vom 31. Januar 1994 (GVB1. S. 153)).

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplanänderung »Im Altegarten« gemäß § 13 BauGB der Ortsgemeinde Simmern hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Ortsgemeinderat Simmern am 20.11.1995 als Sat­zung beschlossene Bebauungsplanänderung wurde der Kreis­verwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB ange­zeigt. Die Kreisverwaltung hat am 20.02.1996 (Az. 6a/60, 610.13) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvor­schriften nicht verletzt.

Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Ver­bandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 234, Konrad- Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernar­beitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis

12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis

12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis

12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt der Bebauungsplanänderungsunterla­gen Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich ge­genüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach­teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gememdeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ge­meindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend ge­macht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

mgm

fiSSII

SjVrt:

gUPH

mr/,

SK

Inhalt der Planänderung:

Die Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 6 letzter Satz »Das Dacheindeckungsmaterial muß anthrazit oder dunkelbraun sein« entfällt ersatzlos.

Die Planänderung bezieht sich auf den gesamten Geltungsbe­reich des Bebauungsplanes »Im Altegarten«.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus der vorste­hend abgedruckten Skizze ersichtlich.

56337 Simmern, 4. März 1996 (S.)

Schmidt, Ortsbürgermeister

Freie Bürgergruppe Simmern e.V.

Am 08.03.1996 findet um 20.00 Uhr, im Gemeindesaal der alten Schule, die Mitgliederversammlung 1996 statt. Alle Mit­glieder der FBG sind herzlich dazu eingeladen. Tagesordnung: 1. Begrüßung, 2. Tätigkeitsberichte der Man­datsträger, 3. Kassenbericht, 4. Verschiedenes.

Orgelausschuß

Neue Orgel für unsere St. Rochuskirche

Die kath. Kirchengemeinde beabsichtigt die Anschaffung ei­ner neuen Kirchenorgel.

Aus diesem Grund werden in den nächsten Tagen und Wochen Damen und Herren des Pfarrgemeinderates sowie Orgelaus­schusses alle Haushalte aufsuchen, über das Projekt informie­ren und um Spenden bitten. Die Bestellung der Kirchenorgel soll bald erfolgen, damit dieselbe im Jubiläumsjahr 1998 (800- Jahrfeier) erklingen kann.

Frühschicht in der Fastenzeit

Im St. Rochusheim in Simmern werden auch in diesem Jahr innerhalb der Fastenzeit wieder Frühschichten angeboten. Termine: 13.03., 20.03., 27.03. sowie 03.04., jeweils um 06.00 Uhr.

Es handelt sich um eine max. halbstündige Meditation mit Gebet und anschließendem gemeinsamen Frühstück. Alle