Einzelbild herunterladen

Montabaur

Nr. 9/96

m

u

Öffentl. Bekanntmachungen Verwaltung informiert

Neuer Schiedsmann im Schiedsamtsbezirk II der Verbandsgemeinde Montabaur (Augst)

Öffentliche Bekanntmachung

Rudolf Fein, Heideweg 30, 56337 Eitelborn, wurde vom Ver­bandsgemeinderat Montabaur in seiner Sitzung am 28.09.1995 zum Schiedsmann für den Schiedsamtsbezirk II gewählt. Dieser umfaßt die Ortsgemeinden Eitelbom, Kaden­bach, Neuhäusel und Simmern.

Seine Ernennung zum Ehrenbeamten des Landes Rheinland- Pfalz erfolgte am 14. Februar 1996 durch den Direktor des Amtsgerichts Montabaur.

Seinen Dienstsitz hat er in: 56337 Eitelborn, Heideweg 30 Sprechzeit: mittwochs, 17.00 bis 19.00 Uhr, sowie nach Verein­barung (Telefon: 02620/15138)

Stellvertreter: Gerhard Schumann, Am Beul 14, 56412 Un- tershausen

Zugleich wurde Herr Fein zum Stellvertreter des Schiedsman- nes im Schiedsamtsbezirk III (Gackenbach, Horbach, Hübin­gen, Niederelbert, Oberelbert, Welschneudorf, Holler, Un- tershausen, Stahlhofen und Daubach) bestellt.

Herr Fein übernimmt das Amt von Hubert Glorius, Kaden­bach, der nach Ablauf seiner Amtszeit als Schiedsmann ent­lassen wurde.

(S.) Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Bekanntmachung

zur Durchführung des Erörterungstermins durch die Bezirksregierung Koblenz

Planfeststellungsverfahren für die Neubaustrecke Köln- Rhein/Main der Deutschen Bahn AG - Planfeststellungsab­schnitt 64 - vom Bau-km 86.790 bis Bau-km 90.304

Im Zuge der Durchführung des o.g. Planfeststellungsverfah­rens wurde das Vorhaben in den Gemeinden, in denen es sich voraussichtlich auswirkt, ortsüblich bekanntgemacht, und es wurde den Betroffenen Gelegenheit gegeben, Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben - Anhörungsverfahren gemäß § 20 Allgemeines Eisenbahngesetz vom 27.12.1993 - AEG - (BGBl. I S. 2396 ff) i.V.m. § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25.05.1976 - VwVfG t- (BGBl. I S. 1253 ff) in der jeweils gültigen Fassung.

Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan sind mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern (§ 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG).

Der Erörterungstermin beginnt am Dienstag, 19.03.1996, 09.00 Uhr, in Wirges, Bürgerhaus Wirges, Theodor- Heuss-Ring, 56422 Wirges.

Sollten die vorliegenden Einwendungen an diesem Tag nicht abschließend erörtert werden können, wird der Erörterung­stermin an dem darauffolgenden Werktag, ggfls. an den darauffolgenden Werktagen an dem selben Ort, begin­nend jeweils zur gleichen Uhrzeit fortgesetzt.

Der Erörterungstermin ist gemäß § 73 Abs. 6 letzter Satz VwVfG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht öffentlich.

Es wird darauf hingewiesen, daß bei Ausbleiben eines Betei­ligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann.

Durch die Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Ko­sten können nicht erstattet werden.

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Öffnungszeiten der

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

jeweils vormittags von.08.00 bis 12.00 Uhr

sowie donnerstags von.16.00 bis 18.00 Uhr

Telefonisch erreichen Sie uns zu den o. g. Öffnungszeiten sowie montags- bis donnerstagsnachmittags

von.....14.00 bis 16.00 Uhr

Rufnummer.02602/1260

Landtagswahl am 24.03.1996

Hinweise zur Brief wahl

Sehr geehrte Wählerin, sehr geehrter Wähler!

Wer am Wahltag aus wichtigem Grund abwesend ist oder aus beruflichen Gründen, Krankheit, hohem Alter, körperlichen Gebrechen u.a. den Wahlraum nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten aufsuchen kann, hat die Möglichkeit, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, III. Stock (Neubau), Briefwahl zu beantragen.

Dazu erhalten Sie bei der Verbandsgemeindeverwaltung Mon­tabaur folgende Unterlagen:

1. den Wahlschein,

2. den amtlichen Stimmzettel,

3. den amtlichen blauen Wahlumschlag,

4. den amtlichen orangefarbenen Wahlbriefumschlag.

Sie können an der Wahl teilnehmen

1. gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage ei­nes amtlichen Personalausweises oder Reisepasses durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises

oder

2. gegen Einsendung des Wahlscheines an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Gemeindeverwaltung

durch Brief wahl.

Nach § 4 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes darf jeder Stimmbe­rechtigte sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer imbefugt wählt oder sonst ein imrichtiges Er­gebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird nach § 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Bitte nachstehende »Wichtige Hinweise für Briefwähler« und »Wegweiser für die Briefwahl« genau beachten.

Wichtige Hinweise für Briefwähler

1. Die Stimmabgabe bei der Brief wahl ist nur gültig, wenn in der unteren Hälfte des Wahlscheines die »Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl« mit der Unterschrift versehen ist.

2. Den Wahlschein nicht in den Wahlumschlag legen, son­dern mit diesem in den orangefarbenen Wahlbriefum- schlag stecken. Sonst ist die Stimmabgabe ungültig.

3. Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, den Stimmzettel eigen­händig auszufüllen, können sich dabei der Hilfe einer an­deren Person bedienen. Diese unterzeichnet auch die »Ver­sicherung an Eides Statt zur Briefwahl«.

4. Den Wahlbrief rechtzeitig zur Post geben! W ahlbriefe, die am Tage der Wahl nach 18.00 Uhr bei der zuständigen Gemeindeverwaltung eingehen, werden nicht mehr be­rücksichtigt.

Im Bereich der Deutschen Post AG den Wahlbrief spätestens zwei Werktage vor der Wahl (22. März 1996), bei entfernt liegenden Orten noch früher, bei der Post einliefern. Der Wahlbrief ist nicht freizumachen. Wird eine besondere Beförderungsform, z. B. Eilzustellung oder Ein­schreiben, gewünscht, so muß das dafür fällige - zusätzli­che Leistungsentgelt durch Postwertzeichen oder Frei­stempelabdruck auf dem Wahlbrief entrichtet werden.