Montabaur
m
Nr. 1/96
“Öffentl. Bekanntmachungen”
Öffentliche Bekanntmachung
der Haushaltsrechnungen und des Entlastungsbeschlusses des Stadtrates vom 23.11.1995 der Stadt Montabaur und des Hospitalfonds Montabaur für das Haushaltsjahr 1994
I.
Haushaltsrechnung Stadt
Feststellung des Ergebnisses:
Verwaltungshaushalt DM
Vermögens- haushalt DM
Gesamt DM
Soll-Einnahmen
24.670.605,86
7.600.794,93
32.271.400,79
+ Neue Haushaltseinnahmereste
616.000,00
616.000,00
./, Abgang alter Kasseneinnahmereste
6.779,80
6.779,80
Summe bereinigte Soll-Einnahmen
24.663.826,06
8.216.794,93
32.880.620,99
Soll-Ausgaben
24.663.826,06
5.656.256,02
30.320.082,08
+ Neue
Haushaltsausgabereste
2.868.987,25
2.868.987,25
J. Abgang alter Haushaltsausgabereste
308.448,34
308.448,34
Summe bereinigte Sollausgaben
24.663.826,06
8.216.794,93
32.880.620,99
Überschuß/Fehlbetrag
Festgestellt: Montabaur, 25.03.1995 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
gez. Reusch, I. Beigeordneter
JL
Haushaltsrechnung Hospitalfonds
Feststellung des Ergebnisses:
Verwaltungshaushalt DM
Vermögenshaushalt DM
Gesamt DM
Soll-Einnahmen
5.929.930,48
658.626,58
6.588.557,06
./. Abgang alter Kasseneinnahmereste
175,44
175,44
Summe bereinigte Soll-Einnahmen
5.929.755,04
658.626,58
6.588.381,62
Soll-Ausgaben
5.929.755,04
658.626^58
6.588.381,62
Summe bereinigte Soll-Ausgaben
5.929.755,04
658.626,58
6.588.381,62
Überschuß/Fehlbetrag
Festgestellt: Montabaur, 18.05.1995 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
gez. Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
m.
Entlastungsbeschluß
Nach Kenntnisnahme vom Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses über die Prüfung der Jahresrechnung der Stadt Montabaur und des Hospitalfonds Montabaur werden die Jahresrechnungen für das Jahr 1994 beschlossen.
Soweit Mehrausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht genehmigt worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt.
Vom Bericht der Wirtschaftsprüfer Dr. Schwarzenber- ger/Jaacks/Lange über die Sanierungstätigkeit vom 01.01. bis 31.12.1994 wird zustimmend Kenntnis genommen. Gleichzeitig wird dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde und Stadt Montabarfr, den Beigeordneten der Stadt Montabaur sowie dem I. Beigeordneten der Verbandsgemeinde Montabaur für die Jahresrechnungen der Stadt Montabaur und des Hospitalfonds Montabaur für das Jahr 1994 gemäß § 114 Abs. 1 der Gemeindeordnung Entlastung erteilt.
IV.
Öffentliche Auslegung
Die Haushaltsrechnungen mit den Rechenschaftsberichten liegen zur Einsichtnahme vom 08.01. bis 17.01.1996 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 110, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags
von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.
Montabaur, den 22.12.1995 Verbandsgemeinde Montabaur
In Vertretung: gez. Reusch, I. Beigeordneter
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplanänderung »Altstadt 1 - Erweiterung« der Stadt Montabaur
hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Stadtrat von Montabaur am 08.06.1995 als Satzung beschlossene Bebauungsplanänderung »Altstadt I — Erweiterung« wurde der Bezirksregierung Koblenz gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Bezirksregierung Koblenz hat am 01.12.1995 erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 232, Konrad- Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis
12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis
12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis
12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachunggegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
—-rsrtrftThff
ZEICHENERKLÄRUNG !
Bebauungsplan Altstadt I Änderung und Erweiterung
- einfache Änderung •
M1:500
bergserts 1 gesehossig
/WB
3- B»uw»h«. Bauffnlan. ».o P.ghfnm,
Gauls
cs. hat voraeleosry

