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Montabaur

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Nr. 1/96

Öffentl. Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltsrechnungen und des Entlastungsbeschlus­ses des Stadtrates vom 23.11.1995 der Stadt Montabaur und des Hospitalfonds Montabaur für das Haushaltsjahr 1994

I.

Haushaltsrechnung Stadt

Feststellung des Ergebnisses:

Verwaltungs­haushalt DM

Vermögens- haushalt DM

Gesamt DM

Soll-Einnahmen

24.670.605,86

7.600.794,93

32.271.400,79

+ Neue Haushalts­einnahmereste

616.000,00

616.000,00

./, Abgang alter Kasseneinnahmereste

6.779,80

6.779,80

Summe bereinigte Soll-Einnahmen

24.663.826,06

8.216.794,93

32.880.620,99

Soll-Ausgaben

24.663.826,06

5.656.256,02

30.320.082,08

+ Neue

Haushaltsausgabereste

2.868.987,25

2.868.987,25

J. Abgang alter Haushaltsausgabereste

308.448,34

308.448,34

Summe bereinigte Sollausgaben

24.663.826,06

8.216.794,93

32.880.620,99

Überschuß/Fehlbetrag

Festgestellt: Montabaur, 25.03.1995 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

gez. Reusch, I. Beigeordneter

JL

Haushaltsrechnung Hospitalfonds

Feststellung des Ergebnisses:

Verwaltungs­haushalt DM

Vermögens­haushalt DM

Gesamt DM

Soll-Einnahmen

5.929.930,48

658.626,58

6.588.557,06

./. Abgang alter Kasseneinnahmereste

175,44

175,44

Summe bereinigte Soll-Einnahmen

5.929.755,04

658.626,58

6.588.381,62

Soll-Ausgaben

5.929.755,04

658.626^58

6.588.381,62

Summe bereinigte Soll-Ausgaben

5.929.755,04

658.626,58

6.588.381,62

Überschuß/Fehlbetrag

Festgestellt: Montabaur, 18.05.1995 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

gez. Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

m.

Entlastungsbeschluß

Nach Kenntnisnahme vom Bericht des Rechnungsprüfungs­ausschusses über die Prüfung der Jahresrechnung der Stadt Montabaur und des Hospitalfonds Montabaur werden die Jah­resrechnungen für das Jahr 1994 beschlossen.

Soweit Mehrausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen bislang nicht genehmigt worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt.

Vom Bericht der Wirtschaftsprüfer Dr. Schwarzenber- ger/Jaacks/Lange über die Sanierungstätigkeit vom 01.01. bis 31.12.1994 wird zustimmend Kenntnis genommen. Gleichzeitig wird dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde und Stadt Montabarfr, den Beigeordneten der Stadt Monta­baur sowie dem I. Beigeordneten der Verbandsgemeinde Mon­tabaur für die Jahresrechnungen der Stadt Montabaur und des Hospitalfonds Montabaur für das Jahr 1994 gemäß § 114 Abs. 1 der Gemeindeordnung Entlastung erteilt.

IV.

Öffentliche Auslegung

Die Haushaltsrechnungen mit den Rechenschaftsberichten liegen zur Einsichtnahme vom 08.01. bis 17.01.1996 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 110, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags

von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.

Montabaur, den 22.12.1995 Verbandsgemeinde Montabaur

In Vertretung: gez. Reusch, I. Beigeordneter

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplanänderung »Altstadt 1 - Erweiterung« der Stadt Montabaur

hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Stadtrat von Montabaur am 08.06.1995 als Satzung beschlossene Bebauungsplanänderung »Altstadt I Erweite­rung« wurde der Bezirksregierung Koblenz gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Bezirksregierung Koblenz hat am 01.12.1995 erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.

Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Ver­bandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 232, Konrad- Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernar­beitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis

12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis

12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis

12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich ge­genüber der Gemeinde geltend gemacht worden.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chunggegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

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Bebauungsplan Altstadt I Änderung und Erweiterung

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