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Montabaur

Nr. 50/95

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Feuerwehr;

13.01.1996 J.H.V., 03.10.1996 Wandertag, 08.12.1996 Niko­lausfeier der Jugendfeuerwehr, 14.12.1996 Nikolausfeier der Erwachsenen.

KCK:

13.01.1996 große Kappensitzung (Geburtstagssitzung 1 Jahr), 19.02.1996 Rosenmontagsveranstaltung, 12.10.1996 Oktober­fest, 11.11.1996 Eröffnung der Karnevalssession, 15.12.1996 Nikolausfeier der Kindertanzgruppe.

WK:

16.03.1996 Aktion »Saubere Umwelt«, 20.04.1996 J.H.V., 01.05.1996 Wandertag

MGV:

27.01.1996 J.H.V., 09.11.1996 Familienabend. Terminergänzungen sowie Terminänderungen Vorbehalten. Bitte ausschneiden und aufbewahren.

Neuhäusel

Reinigung öffentlicher Straßen

Schneeräumung/Streupflicht

Nachdem sich in den letzten Tagen der Wintereinbruch ange­kündigt hat, wird vorsorglich auf die entsprechenden §§ der Satzung der Ortsgemeinde Neuhäusel hingewiesen, in denen insbesondere die Schneeräumung und Streupflicht geregelt ist. Der entsprechende Auszug aus der Satzung ist nachste­hend abgedruckt.

Satzung - Auszug -

§1

Reinigungspflichtige

(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gern. § 17 Abs. 3 LStrG der Ortsgemeinde obliegt, wird den Eigentümern und Besit­zern derjenigen bebauten oder unbebauten Grundstücke auf­erlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichge­stellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtig­ten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine be­schränkt-persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Woh­nungsberechtigten (§ 1093 BGB). Die Reinigungspflicht der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin oder dinglich Be­rechtigte ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG.

(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere, wenn ihm eine besondere Haus­nummer zugeteilt wird.

(3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oder ein Zugang rechtlich ausgeschlossen oder aus topographischen Gründen nicht möglich und unzumutbar ist.

(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt insbeson­dere als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grundstücke hat. Grundstücke, die von einer öffentlichen Straße nur über eine längere, nicht öffentliche Zuwegung er­reicht werden und so im Hinterland der Straße liegen, daß sie keine dieser Straße zugeordnete Seite aufweisen, gelten nicht als erschlossen im Sinne von Absatz 1 Satz 1.

(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Fläche, insbe­sondere mehrere Eigentümer desselben Grundstücks, Eigen­tümer und Besitzer oder zur Nutzung dinglich Berechtigte, Anlieger und Hinterlieger, sind gesamtschuldnerisch verant­wortlich. Die Ortsgemeinde kann von jedem der Reinigungs­pflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reini­gungspflichtigen zu reinigenden Fläche verlangen. Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung soll mit Zustimmung der Ortsgemeinde gegenüber der Ortsgemeinde eine der verant­wortlichen Personen oder ein Dritter als reinigungspflichtig festgelegt werden. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeit­licher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die Zustimmung der Ortsgemeinde ist widerruflich. Die Ortsge­meinde kann den Reinigungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen.

§2 |

Gegenstand der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht umfaßt die innerhalb der geschlosse­nen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen nach Maßgabe des § 5.

(2) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets,

der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhän- j gend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebau- I ung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige I Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Zur ge- 1 schlossenen Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgren- I ze verlaufende, einseitig bebaute Straße, von der aus die Bau- ] grundstücke erschlossen sind. |

(3) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.

Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere:

1. Gehwege, einschließlich der Durchlässe und Fußgänger­straßen;

2. Fahrbahnen;

3. Radwege;

4. Parkplätze;

5. Promenadenwege (Sommerwege und Bankette);

6. Straßenrinnen, Einflußöffnungen der Straßenkanäle und Seitengräben einschließlich der Durchlässe;

7. Böschungen und Grabenüberbrückungen;

8. Sichtflächen innerhalb des Straßenraumes. (

Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgänger­verkehr entweder ausdrücklich oder ihrer Natur nach be­stimmten Teile der Straße ohne Rücksicht auf ihren Ausbau­zustand und auf die Breite der Straße (z. B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette, Sommerwege).

§7

Schneeräumung

(1) 1. Wird durch Schneefälle die Benutzung der Gehwege \

erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräu­men. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist loszu­hacken und zu beseitigen.

2. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, daß der ! Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht ein­geschränkt und der Abfluß von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird.

3. Die Schneeräumpflicht erstreckt sich auf die Gehwege. Sind keine Gehwege vorhanden, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgren­ze.

4. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee | und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten zu räumen. Als allgemeine Verkehrs­zeit gilt die Zeit von 07.00 bis 21.00 Uhr. Bei Tauwetter sind die Abflußrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchge­hend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räu­mende muß sich insoweit an die schon bestehende Geh­wegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegein­richtungen vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

§8

Streupflicht bei Glatteis und Schneeglätte

(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf die Gehwege. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Splitt oder ähnliches) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz soll auf Gehwegen nur in geringen Mengen zur Beseiti­gung festgefahrener und festgetretener Eis- und Schneerück­stände verwendet werden; die Rückstände sind nach dem Auftauen der Eis- und Schneerückstände unverzüglich zu beseitigen. Rutschbahnen sind unverzüglich zu beseitigen.

(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung so aufeinander abgestimmt sein, daß eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. von den gegenüberliegenden Grundstücken anzupassen.

(4) Die Gehwege sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, daß während der allgemeinen Verkehrszeiten von 07.00 bis 21.00 Uhr auf den Gehwegen keine Rutschgefahr besteht.