Einzelbild herunterladen

Montabaur

9

Nr. 49/95

Stadtverwaltung Montabaur - Umlegungsausschuß - Geschäftsstelle: Katasteramt Montabaur

Bekanntmachung

Der Grenzregelungsbeschluß vom 05.09.1994 für das Verfahrensgebiet: »Tiefgarage Nord« ist am 16.11.1995 abschließend unanfechtbar geworden.

Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 83 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 18.12.1986 (BGBl. 1S. 2253) in der geltenden Fassung der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluß über die Grenzregelung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Ein­weisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile ein.

Soweit im Grenzregelungsbeschluß nichts anderes festgelegt ist, geht das Eigentum gemäß § 83 Abs. 3 BauGB an den ausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücksteilen lasten­frei auf die neuen Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnis­se sind nicht erforderlich.

Die ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstückstei­le und Grundstücke werden Bestandteil der Grundstücke, denen sie zugeteilt werden. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücks­teile und Grundstücke.

Die Geldleistungen sind fällig.

Die rechtlichen Wirkungen dieser Bekanntmachung treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft (§ 41 Abs. 4 Verwal­tungsverfahrensgesetz).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider­spruch ist bei dem

Katasteramt Montabaur, Koblenzer Straße 15,

56410 Montabaur,

als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt Montabaur eingegangen ist.

Montabaur, den 20.11.1995 (S.)

Der Vorsitzende gez. Reichling

Versteigerung von Fundsachen

An den Meistbietenden werden versteigert am Samstag, dem 16.12.1995, von 10.00 bis ca. 13.00 Uhr, in der Bürgerhalle der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (Eingang Großer Markt):

29 verschiedene Fahrräder (fast alle reparaturbedürftig), Re­genschirme, Damen- und Herrenarmbanduhren, verschiedene Schmuckgegenstände, 1 Videorecorder (Grundig), 1 Autofunk­telefon, 3 Auto-Kassettenradios, 1 Pioneer Autoanlage beste­hend aus Kassettenradio, Verstärkerund 6 Fach-CD-Wechsler und andere diverse Fundgegenstände.

Eine Liste der zu ersteigernden. Gegenstände liegt ab 09.30 Uhr in der Bürgerhalle zur Ansicht aus.

Versteigerungsbedingungen

1. Die Fundgegenstände werden meistbietend und nur gegen Barzahlung versteigert.

2. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligen Aufruf.

3. Eine Mehrwertsteuer oder ein Erwerbszuschlag wird nicht erhoben.

4. Eine Haftung oder Garantie wird nicht übernommen.

5. Die Fundgegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich befinden.

6. Nach erfolgtem Zuschlag gehen diese in den Besitz des Erwerbers über.

7. Ein Umtausch ist nicht möglich.

8. Sollten Streitigkeiten über einen gesteigerten Gegenstand eintreten, wird dieser noch einmal versteigert.

9. Bei der Versteigerung wird bis zum Betrag von 10,- DM um 1,- DM erhöht. Bei einem darüber hinausgehenden Betrag ist jeweils mit mindestens 2,- DM zu erhöhen.

Öffentliche Bekanntmachung

Änderung des Bebauungsplanes »Horresser Pfad« der Stadt Montabaur (Eigendorf) hier: Veröffentlichung des Änderungsbeschlusses ge­mäß § 2 Abs. 4 und 1 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 23.11.1995 den Beschluß gefaßt, den Bebauungsplan »Horres­ser Pfad« zu ändern.

Der Änderungsbeschluß wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 und 1 BauGB öffentlich bekanntgemacht.

GE

GFZ 1,0

Inder W

Auf dei

56410 Montabaur, 28. November 1995

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Änderung des Bebauungsplanes »Horresser Pfad« der Stadt Montabaur (Eigendorf).

hier: Durchführung der vorgezogenen Bürgerbeteili­gung nach § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 23.11.1995 die Änderung des Bebauungsplanes »Horresser Pfad« im Stadtteil Montabaur-Elgendorf beschlossen (s. vor­stehende öffentliche Bekanntmachung).

Nach § 3 Abs. 1 BauGB sind die Bürger über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich zu unterrichten; ih­nen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Zu diesem Zweck wird Einsichtnahme in die Entwurfsskizze gewährt in der Zeit

vom 18.12.1995 bis 19.01.1996 (einschließlich)

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 232, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und mitt­wochs von 08.00 his 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus.

56410 Montabaur, 28. November 1995

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister