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Montabaur

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Nr. 45/95

gebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grund­stück belastenden Recht,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen

- Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grund­stück belastenden Recht,

- Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück,

- persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung (Pachtverhältnisse) des Grundstücks berech­tigt oder den Verpflichteten in der Nutzung des Grund­stücks beschränkt,

4. die Ortsgemeinde Heiligenroth

5. die Verbandsgemeinde Montabaur.

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umle­gungsausschuß zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Be­schlußfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.

Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB). Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Umlegungsbe­schlusses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Uftdegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristab­laufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umle­gungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in das Verfah­ren in dem Zustand ein, in dem Zeitpunkt des Übergangs des Rechtes befindet (§ 49 BauGB).

UI. Verfügungs- und Veränderungssperre Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umle­gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbar­keit des Umlegungsplanes (§71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschus­ses

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grund- - stück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder

Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die e,inem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebau­ung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird.

2. Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben werden,

3. erhebliche Veränderungen der Erdoberflächen oder we­sentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,

4. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wert­steigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,

5. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bau­liche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich ge­nehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortfüh­rung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfü­gungs- und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses Die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses ist beim Kata­steramt Montabaur, Koblenzer Straße 15, 56410 Montabaur, eingerichtet.

V. Vorbereitende Maßnahmen

In der Umlegung »Illbach« wird voraussichtlich Ende 1995 mit den örtlichen Vermessungsarbeiten begonnen. Die Arbeiten werden von dem Katasteramt Montabaur durchgeführt; sie erstrecken sich zunächst auf die Grenzfeststellung entlang der Verfahrensgrenze, während die Absteckung und Abmarkung der neuen Straßen und Baugrundstücke zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Den Beauftragten der zuständigen Stellen ist gemäß § 209 BauGB zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Ver­

fahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermes­sungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen.

VL Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis

In der Bestandskarte und dem Bestandsverzeichnis sind

1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer

2. die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung, die Größe und die im Liegenschaftskataster angegebene Nut­zungsart,

3. die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Beschränkungen

aller Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt. Die Be­standskarte und das Bestandsverzeichnis, mit Ausnahme der im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Be­schränkungen, liegen in der Zeit vom 20.11.1995 bis 19.12.1995 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Zimmer 232, während der Dienststunden öffentlich aus. In die im Satz 1 unter lfd. Nr. 3 bezeichneten Teile des Bestandsver­zeichnisses ist die Einsicht nur demjenigen gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein Bekanntmachungstext des Umlegungsbeschlusses und ein Duplikat der Bestandskarte können im gleichen Zeitraum auch beim Ortsbürgermeister während der Sprechstunden eingesehen werden.

Der Umlegungsbeschluß gilt am 11.11.1995 als bekanntge­macht.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Umlegungsbeschluß (I.) bzw. gegen die vorbereiten­den Maßnahmen (V.) kann innerhalb eines Monats nach Be­kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt Montabaur, Koblenzer Straße 15, 56410 Montabaur, als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.

Abgrenzung des Umlegungsgebietes »Illbach« Gemarkung: Heiligenroth, Maßstab ca. 1 : 10.000

. n.

Montabaur, den 02.11.1995

Reichling, Vorsitzender des Umlegungsausschusses

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltsrechnung und des Entlastungsbeschlusses des Ortsgemeinderates vom 24.10.1995 der Ortsgemeinde Heiligenroth für das Haushaltsjahr 1994 L

Haushaltsrechnung

Feststellung des Ergebnisses:

Verwaltungs­haushalt DM

Vermögens­haushalt DM

Gesamt DM

Soll-Einnahmen

2.785.568,64

- 397.062,11

3.182.630,75

./. Abgang alter Kasseneinnahmereste

3.898,96

0,00

3.898,96

Summe bereinigte Soll-Einnahmen

2.781.669,68

397.062,11

3.178.731,79

Soll-Ausgaben

2.781.669,68

387.062,11

3.168,731,79