Einzelbild herunterladen

Montabaur

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach­teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe­hörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verlet­zung der Verfahrens- oder Form Vorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhal­tes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56410 Montabaur, 27. Juni 1995

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Satzung vom 7. September 1995

zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Montabaur

Der Stadtrat der Stadt Montabaur hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landes­verordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemÖ/DVO), des § 2 der Landesverordnung über die Auf­wandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Ver­bandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden) die folgen­de Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Monta­baur vom 6. September 1994 beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§1

Die Hauptsatzung der Stadt Montabaur vom 6. September 1994 wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 4 wird um folgende Sätze 2 und 3 ergänzt:

»Die Vorbereitung der Entscheidungen des Stadtrats erfolgt durch gemeinsame Beratung beider Ausschüsse und Emp­fehlungsbeschluß des Bauausschusses. Auf Antrag ist auch ein Empfehlungsbeschluß des Haupt- und Finanzausschus­ses herbeizuführen.«

2. § 5 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

»1. Erteilung des Einvernehmens nach § 36 in Verbindung mit § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie in den Fällen der §§ 14 Abs. 2, 19 Abs. 3 Satz 1, 31, 33 und 34 BauGB, sofern nicht die Entscheidungsbefugnis nach § 6 dem Stadt­bürgermeister übertragen worden ist.«

3. § 6 wird um folgende Nummer 5 ergänzt:

»6. Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB in Verbindung mit den §§ 14 Abs. 2, 19 Abs. 3 Satz 1, 31, 33 und 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben bzw. die Teilung des Grundstücks die Grundzüge der städtebauli­chen Ordnung nicht berührt werden.«

4. § 11 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

»Erfolg die Vertretung für einen kürzeren Zeitraum als einen vollen Tag, so erhält er eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Sitzungsgeldes gemäß § 8 Abs. 2.«

§2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt­machung in Kraft.

Montabaur, 7. September 1995 (S.)

Dr. Possel-Dölken, Stadtbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Landesgesetzes zur Änderung kommunal­rechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 1993 (GVB1. S. 481) wird auf folgendes hingewiesen:

Nr. 37/95

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde­verwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schrift­lich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verlet­zung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Montabaur, 07.09.1995

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

der Verbandsgemeinde Montabaur vom 7. September 1995

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverord­nung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO/DVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädi­gung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden) sowie des § 2 der Feuerwehr- Entschädigungsverordnung (FwEntschVO) die folgende Sat­zung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Montabaur vom 18.08.1994 beschlossen:

§1

Die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Montabaur vom 18.08.1994 wird wie folgt geändert: |

§ 9 Abs. 1 erhält folgende Neufassung

»Die ehrenamtlichen Beigeordneten erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentsch«' digung in Höhe der Aufwandsentschädigung eines ehren amtlichen Bürgermeisters in Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern (§ 12 Abs. 1 Entschädigungsverord- ; nung-Gemeinden). Erfolgt die Vertretung des Bürgermei­sters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt die Aufwandsentschädigung ein Dreißigstel des Monatsbe­trages nach Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so erhalten die Beigeordneten ein Sitzungsgeld nach § 7 Äbs. 1.«

§2

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1995 in Kraft.

56410 Montabaur, 7. September 1995 (S.)

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Landesgesetzes zur Änderung kommunal­rechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 1993 (GVB1. S. 481) wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde­verwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schrift­lich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verlet­zung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge­macht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Montabaur, 07.09.1995

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

12