Montabaur
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Form Vorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56410 Montabaur, 27. Juni 1995
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Satzung vom 7. September 1995
zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Montabaur
Der Stadtrat der Stadt Montabaur hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemÖ/DVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden) die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Montabaur vom 6. September 1994 beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
§1
Die Hauptsatzung der Stadt Montabaur vom 6. September 1994 wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 4 wird um folgende Sätze 2 und 3 ergänzt:
»Die Vorbereitung der Entscheidungen des Stadtrats erfolgt durch gemeinsame Beratung beider Ausschüsse und Empfehlungsbeschluß des Bauausschusses. Auf Antrag ist auch ein Empfehlungsbeschluß des Haupt- und Finanzausschusses herbeizuführen.«
2. § 5 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
»1. Erteilung des Einvernehmens nach § 36 in Verbindung mit § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie in den Fällen der §§ 14 Abs. 2, 19 Abs. 3 Satz 1, 31, 33 und 34 BauGB, sofern nicht die Entscheidungsbefugnis nach § 6 dem Stadtbürgermeister übertragen worden ist.«
3. § 6 wird um folgende Nummer 5 ergänzt:
»6. Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB in Verbindung mit den §§ 14 Abs. 2, 19 Abs. 3 Satz 1, 31, 33 und 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben bzw. die Teilung des Grundstücks die Grundzüge der städtebaulichen Ordnung nicht berührt werden.«
4. § 11 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
»Erfolg die Vertretung für einen kürzeren Zeitraum als einen vollen Tag, so erhält er eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Sitzungsgeldes gemäß § 8 Abs. 2.«
§2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Montabaur, 7. September 1995 (S.)
Dr. Possel-Dölken, Stadtbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 1993 (GVB1. S. 481) wird auf folgendes hingewiesen:
Nr. 37/95
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Montabaur, 07.09.1995
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
der Verbandsgemeinde Montabaur vom 7. September 1995
Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO/DVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden) sowie des § 2 der Feuerwehr- Entschädigungsverordnung (FwEntschVO) die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Montabaur vom 18.08.1994 beschlossen:
§1
Die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Montabaur vom 18.08.1994 wird wie folgt geändert: |
§ 9 Abs. 1 erhält folgende Neufassung
»Die ehrenamtlichen Beigeordneten erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentsch«' digung in Höhe der Aufwandsentschädigung eines ehren amtlichen Bürgermeisters in Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern (§ 12 Abs. 1 Entschädigungsverord- ; nung-Gemeinden). Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt die Aufwandsentschädigung ein Dreißigstel des Monatsbetrages nach Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so erhalten die Beigeordneten ein Sitzungsgeld nach § 7 Äbs. 1.«
§2
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1995 in Kraft.
56410 Montabaur, 7. September 1995 (S.)
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 5. Oktober 1993 (GVB1. S. 481) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß •beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Montabaur, 07.09.1995
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
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