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Montabaur

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Nr. 32/95

| beiden Gaststätten halten für ihre Gäste ausreichend Speisen \ und Getränke bereit. Für unsere Kinder steht ein Vergnü- ) gungspark zur Verfügung. Ich wünsche allen Mitbürgerinnen | und Mitbürgern sowie allen Gästen frohe und unterhaltsame I Stunden bei unserer Kirmes.

| Fahnenschmuck an den Kirmestagen ist erwünscht.

\ W. Wilhelmi, Ortsbürgermeister

Urlaub des Ortsbürgermeisters

In der Zeit vom 16.08. bis 29.08.1995 bin ich in Urlaub. Die Vertretung übernimmt der erste Beigeordnete Bruno Schmidt, Auf der Heide 4, Telefon Nr.: 203. In dringenden Fällen wen­den Sie sich bitte an die Verbandsgemeinde Montabaur, Tele­fon Nr.: 02602/1260. Während des Urlaubs fallen die Sprech­stunden aus.

W. Wilhelmi, Ortsbürgermeister

Möhnenverein »Immerfroh«

Unser Omnibusausflug soll am Mittwoch, dem 6. September 1995, stattfinden. Abfahrt um 09.00 Uhr am Brunnenplatz. Wir sind für eine Rundfahrt am Flughafen Rhein/Main ange­meldet. Nachmittags besuchen wir den Palmengarten in Frankfurt und essen abends im Goldenen Grund in Linden­holzhausen. Eine Anzahlung von 10,- DM ist bei der Anmel­dung bei Sonja Meuer zu entrichten, auch neue Möhnen sind willkommen.

Spvgg. Horbach

Am Wochenende beginnt die Saison 1995/96 mit dem Meister­schaftsspiel Horbach/Winden Welschneudorf am Samstag, dem 12. August 1995 um 15.30 Uhr in Horbach.

Hübingen

MGV Frohsinn Hübingen

Nach unserer mehrwöchigen Sommerpause würden wir uns freuen, möglichst alle Sänger - auch Neulinge sind willkom­men - zu den bevorstehenden Chorproben begrüßen zu dürfen.

Daneben erinnern wir an den bevorstehenden Anmeldeschluß 15.08.1995 für unsere nächstjährige Fahrt nach Südlohn.

Tennisverein Hübingen

Vereinsmeisterschaft

Vom 18.08.1995 bis zum 10.09.1995 finden die diesjährigen Vereinsmeisterschaften des TV Hübingen statt.

Alle Vereinsmitglieder können sich ab sofort im Vereinshaus in die Teilnehmerliste eintragen. Eintragungsschluß ist der 17.08.1995.

Die Auslosung findet am 18.08.1995 um 19.00 Uhr im Vereins­haus statt.

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Tanz-Sport-Club Nentershausen

Unsere Sommerpause endet am 22.08.1995. Nachfolgend die Trainingszeiten und Ansprechpartner der einzelnen Gruppen: Dienstags: 16.30 Uhr alte Turnhalle 3. bis 5. Schuljahr (Jean­nette Beck, Tel. 06485/301) ,

18.30 Uhr alte Turnhalle 6. bis 10. Schuljahr (Tanja Diefen­bach, Tel. 06485/8223)

Mittwochs: 19.30 Uhr neue Turnhalle ab 17 Jahre (Nicole Schaaf, Tel. 06485/8274)

Donnerstags: 16.00 Uhr neue Turnhalle Vorschulkinder u. 1. bis 2. Schuljahr (Nadine Juhl, Tel. 06485/8173)

Freitags: 18.00 Uhr Solomariechen (Inka Weisser, Tel. 06485/8448)

19.00 Uhr ab 17 Jahre (Nicole Schaaf, Tel. 06485/8274)

Auch neue Tänzer und Tänzerinnen sind herzlich willkommen! Um ein vollzähliges Erscheinen wird vor allem bei der »Senio­rengruppe« wegen anstehender Termine gebeten!

Euer Trainer-Team f.

Termine der Eisbachtaler Mannschaften

Freitag', 11. August

19.00 Ulm: SF Eisbachtal - Hassia Bingen.

Spiel der Oberliga Südwest. Unsere Mannschaft verteidigte mit dem 1:1 beim destruktiv spielenden Regionalliga-Abstei­ger VfB Wissen die Tabellenführung und will ihre Fans nach dem 4:0 gegen Edenkoben erneut begeistern.

Samstag, 12. August

16.00 Uhr: A-Jugend SF Eisbachtal - A-Jugend RSV Würges (Freundschaftsspiel in Großholbach).

Mittwoch, 16. August

18.30 Uhr: SV Wittlich - SF Eisbachtal.

Spiel der Oberliga Südwest im Stadion Bürgerwehr in Witt­lich. Auch im zweiten Spiel auf fremdem Boden will unsere neuformierte Mannschaft nicht leer ausgehen.

Donnerstag, 17. August

19.30 Uhr: VfL Hamm II - SF Eisbachtal II. Auftakt der Bezirksliga Ost in Hamm.

Girod

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan »Auf der Noerr« der Qrtsgemeinde Girod

hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der vom Ortsgemeinderat Girod am 11.07.1995 als Satzung beschlossene Bebauungsplan »Auf der Noerr II« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt.

Die Kreisverwaltung hat am 18.07.1995 (Az. 6a/60, 610-13) erklärt, daß der Bebauungsplan Rechtsvorschriften nicht ver­letzt.

Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad- Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kemar- beitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der BebauungsplanänderungZ-erweiterung Auskunft verlan­gen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner­halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich ge­genüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls imbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögens­nachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des An­spruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Ent­schädigung schriftlich bei dem Entschädigjingspflichtigen be­antragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Ahs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntma­chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

EISBACHGEMEINDEN