Montabaur
Nr. 32/95
“ÖffentJ. Bekanntmachungen”
Berufung eines Nachfolgers in den Stadtrat
Monika Friemel, Im Hemchen 31, 56410 Montabaur-Horressen, hat ihr Mandat als Ratsmitglied niedergelegt.
Gemäß § 45 Abs. 1 und 2 des Landesgesetzes über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG) wird somit als Nachfolger der nächste noch nicht berufene Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl des Wahlvorschlages "der SPD
Jürgen Willershausen, Mons-Tabor-Straße 27,
56410 Montabaur
in den Stadtrat einberufen. Die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 4 KWG liegen vor. Die Berufung wird hiermit gemäß § 66 Abs. 3 KWO öffentlich bekanntgemacht. Montabaur, den 03.08.1995 (S.)
Dr. Hütte
I. Stadtbeigeordneter als stellvertretender Wahlleiter
Bebauungsplanänderung »Hinunelfeld«, Flur 39, Flurstücke 1/2,1/3 und 2/2
der Stadt Montabaur
hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Stadtrat Montabaur am 16.03.1995 als Satzung beschlossene Bebauungsplanänderung »Himmelfeld« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 12.07.1995 (Az. 6a/60, 610-13) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kemarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der Zeit von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsplanänderung/-erweiterung Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
■Mängel der Abwägung sind ebenfalls imbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
0.
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbe- ) hörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verlet- f zung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der f . Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhal- 1 tes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend ij gemacht hat. { ,
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge- j macht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist I jedermann diese Verletzung geltend machen. |
56410 Montabaur, 21. Juli 1995 I
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister ;
Wassergeld und laufende Abwasserentgelte \ für das IQ. Quartal sind fällig \
Die Verbandsgemeindewerke machen darauf aufmerksam, f daß am 15. August 1995 die Abschläge für Wassergeld und j laufende Abwasserentgelte zu zahlen sind. j
Wir bitten höflich, die Abnehmer, die sich noch nicht für das Bankeinzugsverfahren entscheiden konnten, die fälligen Abschläge zu überweisen. I
Bei Bankabbuchern wird die 3. Rate in den nächsten Tagen durch Lastschriftverfahren eingezogen. f
56410 Montabaur, 11.08.1995 |
Verbandsgemeindewerke Montabaur \ - Galke, stellvertr. Werkleiter - •’
Oie Verwaltung informiert
Öffnungszeiten der
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
jeweils vormittags von sowie donnerstags von
Telefonisch erreichen Sie uns zu den o. g. Öffnungszeiten sowie
montags- bis donnerstagsnachmittags von.14.00 bi
16.00 bis 18.00 Uhr
Zweimal 25jähriges Dienstjubiläum i
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Zum 25jährigen Dienstjubiläum gratulierte der erste Beige- I ordnete der Verbandsgemeinde Montabaur, Heinz Reusch, am j 1. August Oberamtsrat Edmund Schaaf und Verbandsgemein- 1 deamtmann Bernd Neuroth im Rathaus. Reusch würdigte die : Leistungen ihrer langjährigen Tätigkeit für die Verbandsge- | meinde Montabaur und bedankte sich für die gute Zusammen- ! arbeit.
Bernd Neuroth begann seine Dienstzeit 1970 mit einer Ausbil- j düng bei der Stadt Montabaur. 1972 wurde er in die neuge- j gründete Verbandsgemeinde übernommen. Seit 1991 ist Neu- I roth als Hauptsachbearbeiter für Standesamt, Friedhofsver- | waltung und Gaststättengewerbe zuständig. 1991 wurde er | zum offiziellen Standesbeamten für den Standesbezirk Mon- : tabaur ernannt. Zuvor war er im Liegenschaftswesen tätig. i
§ 44Abs.4BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande geko mm en. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
Edmund Schaaf begann ebenfalls 1970 als Verwaltungslehr- j ling bei der Stadt. Nach dem Studium an der Verwaltungs- und ] Wirtschaftsakademie in Koblenz erwarb er im Jahre 1978 das I Verwaltungsdiplom. 1980 wurde er zum Stellvertreter des I Büroleiters der Verbandsgemeindeverwaltung bestellt und im I Jahre 1984 übertrug ihm Bürgermeister Dr. Possel-Dölken die Funktion des Büroleiters. Er ist seitdem gleichzeitig Abtei- j lungsleiter der Zentralabteilung.
Reusch würdigte das dienstliche, aber auch das ehrenamtliche Engagement beider Mitarbeiter. So ist Bernd Neuroth auch i) heute noch in verschiedenen Vereinen seiner Heimatgemeinde aktiv. Edmund Schaaf steht u. a. als Ortsbürgermeister seiner Wohngemeinde Otzingen vor, ist nebenberuflicher Referent der Kommunal-Akademie Rheinland-Pfalz und Autor verschiedener Beiträge in Verwaltungs-Fachschriften.

